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III. Abbildungsverzeichnis

5.3 Minderheitenrelevante bzw. -spezifische Rechte

5.3.6 Sonstige Schutzmaßnahmen und Rechte

Neben dem oben genannten Schutzrahmen für Minderheiten betreffen sonstige Maßnahmen und Rechte insbesondere die Bereiche Medien und Kultur, institutionelle Regelungen und die Restitution im Kommunismus enteigneten Besitzes.

5.3.6.1 Medien und Kultur

Die Möglichkeit der Entfaltung der Identität der ungarischen Minderheit scheint durch ein ausreichendes Angebot an entsprechenden Medien und kulturelle Institutionen

649 Vgl. Constantin (2013a), S. 643 ff.

650 Vgl. Constantin (2013a), S. 630 ff.; für eine Zusammenfassung der Klagegründe s. European Equality Law Network (2011), S. 2.

651 Vgl. Rumänisches Verfassungsgericht: Entscheidung Nr. 2/2011, S. 13, zitiert nach Constantin (2013a), S. 631 ff.

652 Vgl. Rumänisches Verfassungsgericht: Entscheidung Nr. 2/2011, S. 20, zitiert nach Constantin (2013a), S. 631 ff.

653 Constantin (2013a), S. 632.

gewährleistet: Das rumänische öffentlich-rechtliche Fernsehen bietet sein Programm mehrere Stunden pro Woche auf Ungarisch an neben einem weiteren Angebot an ungarischem Programm durch Lokalstudios. Überdies sendet das Staatsradio täglich eine Stunde auf Ungarisch, Regionalstudios vier Stunden aus den Zentren Siebenbürgens. Unter der Minderheit ist daneben auch das öffentlich-rechtliche Radio aus Ungarn beliebt. Zudem existiert eine abwechslungsreiche, ungarische Rundfunklandschaft vor allem in Städten mit ungarischer Mehrheit. Die ungarischen Medien in Rumänien erhalten vergleichsweise die geringste staatliche Finanzunterstützung aller Regionen mit ungarischer Minderheit in den Nachbarländern Ungarns. Ein großer Anteil von ihnen ist privat organisiert, wobei unter 65 Publikationen mit Tages-, Wochen- und Monatszeitungen Lokalprodukte den größten Anklang finden.654 Zusätzlich kann die Minderheit auch auf ein etabliertes Angebot an ungarischsprachigen Online-Medien655 sowie ein breites Netz an eigenen, kulturellen Einrichtungen zurückgreifen, darunter Theater, Museen und Verlage.656

5.3.6.2 Institutionelle Regelungen

Im Bereich des Schutzes vor Diskriminierung, insbesondere bzgl. von Minderheiten, hat Rumänien umfassende Regelungen und Maßnahmen eingeführt. Auf rechtlicher Seite sind die Anordnung Nr. 137/2000 zur Prävention und Bestrafung jeglicher Diskriminierung und Verhaltensnormen für öffentliche Angestellte von 2004 zu nennen. Zusätzlich soll mit der Strafrechtsreform von 2009 auch jeglicher rassischer, ethnischer, nationaler, sprachlicher oder religiöser Hass als strafverschärfender Umstand gewertet und sanktioniert werden.657 Darüber hinaus wurden seit 2000 einige Institutionen geschaffen, deren Schutz und Aktivitäten nach Mungiu-Pippidi und Poiana jedoch insgesamt bislang eher intransparent erscheinen658:

2000 wurde der unabhängige Nationalrat gegen Diskriminierung eingerichtet. Auf Eingabe von Individualpersonen, deren Rechtsvertretern oder aber auf eigene Initiative verfolgt dieser Diskriminierungsvergehen (u. a. gegen Minderheiten) und spricht eigene Empfehlungen zu deren Vermeidung aus.659 Der Rat kann zudem vermittelnd wirken, Fälle an die Justiz weiterleiten und Busgelder bis zu 2000 Euro wegen diskriminierenden Handlungen verhängen.660

Eine ähnliche Funktion soll die Institution des Ombudsmanns (Anwalt des Volkes) erfüllen.

Seit 1991 soll dieser allen rumänischen Bürgern eine weitere Möglichkeit bieten, etwaige

654 Vgl. Magyari (2003), S. 189 f.

655 Vgl. Brubaker et al. (2006), S. 291.

656 Vgl. Rusu (2007), S. 70 f.; s. a. Kapitel 5.1.

657 Vgl. Europarat (2012), S. 6.

658 Vgl. Mungiu-Pippidi u. Poiana (2010), S. 30.

659 Vgl. Europarat (2012), S. 6, 13.

660 Vgl. Mungiu-Pippidi u. Poiana (2010), S. 30; 2010 erfolgte dies etwa gegen den rumänischen Sportbotschafter Ilie Nastase. Dieser hatte vorgeschlagen, Roma aus Westeuropa zurückzuführen und im mehrheitlich ethnisch ungarischen Bezirk Harghita anzusiedeln; vgl. ebd.

Einschränkungen der eigenen Rechte und Freiheiten – also auch die von Angehörigen einer Minderheit – vor lokalen oder zentralen Behörden zu verteidigen. Er kann als quasi

„rechtlicher Mediator“ zwischen Bürger und Administration wirken, gegebenenfalls rechtliche Änderungen vorschlagen, aber auch Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit prüfen lassen.661 Laut einer – nicht auf Minderheitenanfragen fokussierten – Studie wird die Arbeit der Einrichtung positiv bewertet, sowohl hinsichtlich Zugang, Bereitschaft zur Unterstützung und Kooperation als auch generell hinsichtlich positiver Erfahrungen. Negativ wird hingegen bewertet, dass dessen Rolle generell unbekannt bzw. unklar ist und mehr reaktiver denn proaktiver Natur ist.662

Zu nennen ist schließlich auch die Abteilung für interethnische Beziehungen (DRI) 663 zur Behandlung von Fragen der Minderheiten, der Förderung des interkulturellen Dialogs und der Schaffung von Toleranz und Respekt von Diversität. Zudem wurden im Parlament Minderheitengruppen eingerichtet sowie ein Rat der nationalen Minderheiten und das Institut zur Erforschung nationaler Minderheiten geschaffen.664 Die recht unbekannte Einrichtung der DRI kümmert sich vornehmlich um die Koordinierung des Minderheitenrats665, initiiert und entwickelt Projekte zur Stärkung einer ethnischer Diversität, betätigt sich im Kampf gegen Rassismus bzw. Xenophobie und unterstützt dementsprechende NGOs.666

5.3.6.3 Restitution

Eine Randthematik betrifft die Restitution von im Kommunismus unrechtmäßig enteigneten Eigentums. Da bei den ab 1948 einsetzenden Enteignungen neben den Angehörigen der jüdischen und deutschen Minderheit auch die ungarische als „Staatsfeind“ stark betroffen war667 und dies für den finanziellen wie kulturellen Rückhalt der Minderheit eine Rolle spielt, soll dies hier auch betrachtet werden. Wegen ihrer bereits erwähnten kulturellen Bedeutung wird den kirchliche Einrichtungen betreffenden Fällen dabei besondere Beachtung geschenkt.

Der Restitutionsprozess in Rumänien wurde mit dem Restitutionsgesetz Nr. 18/1991 eingeleitet, das seitdem zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren hat.668 Im Gegensatz zu einer rein finanziellen Kompensation war dabei eine Restitution des

661 Vgl. Hossu u. Dragos (2013), S. 67 ff.; Europarat (2001), S. 2; Rumänischer Ombudsmann (2015).

662 Vgl. Hossu u. Dragos (2013), S. 78 f.

663 Das DRI ist dem rumänischen Premierminister direkt unterstellt und wird vom für das Generalsekrtariat der Regierung zuständigen Minister koordiniert, vgl. Rumänische Regierung (2018).

664 Vgl. Europarat (2013), S. 2.

665 Vgl. Mungiu-Pippidi u. Poiana (2010), S. 30.

666 Rumänische Regierung (2004).

667 Vgl. Mungiu-Pippidi u. Poiana (2010), S. 32.

668 Auf das Gesetz Nr. 18/1991 folgten die Gesetze Nrn. 169/1997, 1/2000, 10/2001, 247/2005, 165/2013, vgl. Demele (2013); nach Schwarz gab es insgesamt 47 Änderungen am ursprünglichen Gesetz; vgl. Schwarz (2013).

betreffenden Besitzes „in natura“ vorgesehen.669 Erst 2001 wurde, auf Druck der EU, die Grundlage für Restitutionsfälle von zwischen 1945 und 1989 enteignetem Vermögen geschaffen, durch zahlreiche Änderungen allerdings jedoch stark verkompliziert670 und erst ab 2003 für ausländische Anwärter zugänglich.671

Die Fortschritte diesbezüglich werden unterschiedlich aufgefasst: Auf der einen Seite stellt etwa die Gutachterkommission des RSNM672 eine sehr positive Entwicklung sowie die Einführung beschleunigender Maßnahmen fest. Zu Letzteren werden ein Kompensationsfonds für Antragsteller, deren Rechtsansprüche nicht anders zu lösen sind, sowie Strafen für Behördenmitarbeiter, die die Prozessbearbeitung behindern, genannt.

Demzufolge sind seit 2006 etwa ein Viertel der Fälle von insgesamt etwa 2200 geklärt, bei Kircheneigentum gut ein Drittel bei ca. 15.000 Fällen insgesamt. Während laut Kritikern in manchen Fällen die Behörden immer noch die Herausgabe notwendiger Dokumente zur Bearbeitung der Klagen verzögern, seien die Minderheiten mit den Fortschritten im Allgemeinen zufrieden.673

Der positiven Bewertung stehen, wie im Falle der Kirchenrestitution oben schon angesprochen wurde, aber auch kritische Berichte entgegen. Diese konstatieren übermäßig komplizierte Verfahren und eine teilweise massive Behinderungen der Antragsteller durch die zuständigen Behörden.674 Dabei stechen zwei Aspekte besonders hervor: Zum einen scheinen Versuche staatlicher Institutionen auf, schon abgeschlossene Restitutionen anzufechten und rückgängig zu machen. Zum anderen wird in manchen Fällen die gerichtlich angeordnete Rückgabe, nach Aussage eines Juristen, schlichtweg nicht ausgeführt bzw.

ziehen sich die Fälle durch wiederholte Nachforderungen von Dokumenten über Jahre hin:

„There are no consequences for not executing final decisions of the court. It’s a liability for investors, and dangerous for the state, as it could create chaos.“675

Einen prominenten Fall stellt seit 2012 etwa der des im Kommunismus verstaatlichten Mikó Kollegiums in Sfantu Gheorghe dar: Nach der Restitution von 2002 an die reformierte Kirche wurde das renommierte ungarische Gymnasium im Bezirk Covasna 2014 per Gerichtsbeschluss renationalisiert und Mitglieder des Restitutionsausschusses mit Gefängnisstrafen belegt. 2012 organisierten die UDMR und Kirchenaktivisten Proteste mit ca. 25.000 Teilnehmern.676 Der Fall wurde von ungarischen Minderheitenvertretern 2015 an

669 Vgl. MacDowall (2016).

670 Vgl. SAR (2008), S. 4; zu Problemen des rumänischen Restitutionsprozesses siehe ebd.

671 Vgl. Mungiu-Pippidi u. Poiana (2010), S. 32; zuvor war die Restitution an die rumänische Staatsbürgerschaft gebunden, ungeachtet der Rechte der unrechtmäßig enteigneten bzw. zum Verkauf gezwungenen Angehörigen nationaler Minderheiten. Selbst die Änderung umfasst immer noch nicht alle Enteignungsarten; vgl. ebd.

672 Zum Monitoring-Prozess s. Kapitel 6.

673 Vgl. Europarat (2012), S. 19.

674 Vgl. Götsch (2013; 2014); Schwarz (2013).

675 Vgl. MacDowall (2016); anzumerken ist hierbei, dass die Fälle nicht auf die ungarische Minderheit beschränkt zu sein scheinen.

676 NGO-Angaben, vgl. Mikó-ügy 13020 (2012); US Außenministerium (2016), S. 11.

das Komitee für Petitionen des Europäischen Parlaments weitergereicht.677 2016 bestätigte das Oberlandesgericht von Brasov die Renationalisierung. Es wird befürchtet, dass basierend darauf nun weitere Rückverstaatlichungen folgen werden.678 Einem Beobachter zufolge sind derzeit ca. 100 ähnliche Fälle im Gang.679

Nicht zuletzt beschäftigt die Schieflage der Restitution in Rumänien auch die europäische Ebene. So verpflichtete 2012 der EGMR, bei dem zu diesem Zeitpunkt 266 rumänische Restitutionsfälle anhängig waren, das Land zu einer tragfähigen Regelung. 2013 waren nach Regierungsangaben alleine im Immobilienbereich von über 200.000 Fällen erst ca. 27.000 abgeschlossen.680 Tatsächlich war die Restitution unrechtmäßig nationalisierten Kircheneigentums eine Bedingung für den EU-Beitritt Rumäniens. Die EU steht nun in der Kritik, durch ihren nachlassenden Druck nach dem EU-Beitritt des Landes den Restitutionsprozess unterminiert zu haben. Populistischen Politikern hätte dies in die Hände gespielt. Schließlich versucht auch die ungarische Regierung die Forderungen der ungarischen Minderheit zu unterstützen.681