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Zur Zeit vor dem Fall der Berliner Mauer 1989 gab es für die Erledigung von Wirtschaftstreitigkeiten zwischen Unternehmen aus dem Westen und dem Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), dem auch Ungarn angehörte, eine Faustregel: Schiedsgerichtsbarkeit in einem neutralen Drittstaat. Dazu bot sich zunächst die Schweiz an, es folgte Schweden mit einem sogenannten Trilateralen Übereinkommen der Amerikanischen Schiedsgerichtsvereinigung (AAA) der Sowjetischen Industrie-und Handelskammer und der Stockholmer Handelskammer mit der Empfehlung von Stockholm als Schiedsgerichtsort für amerikanisch-sowjetische Wirtschaftsstreitigeiten 1977 und einer Anpassung der schwedischen Schiedsgerichtsgesetzgebung an solche Streitigkeiten.

Ich fand, daß Österreich nicht hinter Schweden zurückstehen sollte und als neutraler Drittstaat seine geographische Lage und seine geschichtliche Vergangenheit ein guter Schiedsgerichtsort für Wirtschaftsstreitigkeiten im zentraleuropäischen Raum sein könnte. Ein erster Schritt in diese Richtung war die Veranstaltung eines Seminars über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Zentraleuropa in Schloß Hernstein bei Wien 1972, an dem für Ungarn Károly Farkas vom Ministerpräsidium und Gyula Sebestyén von der Ungarischen Handelskammer teilgenommen haben. Dr.

Sebetyén wurde für mich ein freundlicher Kollege, den ich immer, wenn ich Fragen zur Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des RWG hatte, erfolgreich kontaktieren konnte. Bei den Verhandlungen um eine Schiedsordung der UNCITRAL an denen ich als Mitglied der österreichischen Delegation teilnahm, lernte ich auch Iván Szász kennen, den ich auch immer in Fragen der Ost/West-Schiedsgerichtsbarkeit ansprechen konnte.

*. Ehrenpresident des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich.

Mit dem Hintergrund der Schaffung eines neuen Schiedsorts vor allem für Ost/West-Wirtschaftsstreitigkeiten wurde das Internationale Schiedsgericht der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Wien (heute Wirtschaftskammer Österreich), das ausschließlich für die Erledigung von internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten konzipiert wurde und seine Tätigkeit am 1. Januar 1975 aufgenommen hat, gegründet. Ich konnte meine Kontakte mit meinen ungarischen Kollegen, die für mich sehr hilfreich waren, fortsetzen.

Bei einem meiner Besuche in Budapest Ende der 70er Jahre stellte ich Gyula Sebetyén auch die Frage, ob unsere Institutionen nicht ein bilaterales Kooperationsübereinkommen auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit zur Intensivierung unserer Zusammenarbeit abschließen könnten. Herr Sebestyén war sofort dafür und schlug ein damals durchaus übliches Übereinkommen auf der Basis vor, dass für österreichisch/ungarische Streitparteien das Schiedsgericht der Handelskammer im Lande des Sitzes des Beklagten zuständig sein sollte. Ich war damit nicht einverstanden, da die Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft wesentlich liberaler war als sie Schiedsordnung des Schiedsgerichts der Ungarischen Handelskammer. Da kam Gyula Sebestyén plötzlich eine Idee: es gäbe doch inzwischen die Schiedsgerichtsordnung der UNCITRAL und wir könnten deren Anwendung in unserem bilateralen Übereinkommen vereinbaren. Mir hat das gut gefallen, doch habe ich darauf hingewiesen, dass wir auch eine Vereinbarung über die Verfahrenskosten treffen sollten, da die Regelungen in unseren Schiedsgerichtsordnungen völlig verschieden waren. Herr Sebestyén war damit einverstanden und schlug vor, dafür die jeweilige Kostentabelle des Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu vereinbaren. Damit war ich natürlich einverstanden, sodass wir gemeinsam den Text der Vereinbarung, die am 6.

Oktober 1982 unterschrieben wurde, verfassen konnten. Schließlich einigten wir uns auch noch auf eine gemeinsame Schiedsrichterliste, in der auch Frau Éva Horváth aufschien.

Gemäß Artikel 1 dieser Vereinbarung werden sich die Vertragsparteien regelmäßig über Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit informieren, aber sie werden sich darüber hinaus bei der Durchführung von Schiedsverfahren nach ihren Schiedsgerichtsordnungen soweit als möglich technische Hilfestellung leisten. Das kann zum Beispiel heissen, dass eine Schiedsverhandlung, in einem Verfahren der Schiedsgerichtsordnung eines Vertragspartners im Lande des anderen Vertragspartners von diesem technisch

153 betreut werden kann. Das ist nichts Besonderes. Ähnliche Bestimmungen fi nden sich in fast allen bilateralen Kooperationsübereinkommen.

Die wesentliche Neuerung fi ndet sich in Artikel 2 Abs. 2 wonach alle Streitigkeiten, die sich aus dem streitgegenständlichen Vertrag ergeben

„[…] ausschließlich durch ein Schiedsgericht nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der Fassung 1977...“ entschieden werden.

Abweichend von den Bestimmungen der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ist gemäß Artikel 2 Abs. 3, dass die Benachrichtigung über die Einleitung des Schiedsverfahrens, die Schiedsklage und die Klagebeantwortung beim Sekretariat des bei jeder Vertragspartei eingerichteten Schiedsgerichts einzubringen ist, dessen Präsident auch Benennende Stelle nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung ist. Das Sekretariat des angerufenen Schiedsgerichts „ verständigt die andere Partei, setzt die erforderlichen Fristen und sorgt für die Konstituierung des Schiedsgerichts...bestimmt ferner die Kosten des Schiedsverfahrens...nach der für dieses Abkommen von den Vertragsparteien vereinbarten Kostentabelle...setzt den bei ihm zu erlegenden Kostenvorschuss fest...und verwahrt einen Satz der Prozessunterlagen und Entscheidungen für 10 Jahre.“

Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung besteht eine gemeinsame Schiedsrichterliste, „...zu der jede Vertragspartei bis zu 15 (fünfzehn) zum Schiedsrichteramt geeignete Personen, davon 5 (fünf), die weder österreichische noch ungarische Staatsbürger sind, benennen kann...Diese Liste ist für die Benennenden Stellen bindend, für die Streitparteien nur indikativ, doch können nur solche Personen als Schiedsrichter tätig werden, die den von den Vertragsparteien beigefügten Schiedsrichtervertrag unterzeichnen...“.

Gemäß Artikel 4 der Vereinbarung führen die Vertragsparteien eine gemeinsame Tabelle für Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten. Es war dies die damals gültige Tabelle der Verfahrenskosten in der Schieds-und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Mit dieser Vereinbarung haben die Vertragspartner de facto ein modernes institutionelles Schiedsgericht für die Erledigung von bilateralen Wirtschaftsstreitigkeiten, das auch gut aufgenommen wurde. Sie wurde am 1. März 1990 auf den damals letzten Stand gebracht. Seither ist sie offensichtlich weitgehend in Vergessenheit geraten. Gemäß Artikel 5 der Vereinbarung sollen sich die Vertragsparteien auf Wunsch einer Vertragspartei jedenfalls einmal jährlich zur Besprechung von Fragen von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung dieses Abkommens treffen. Vielleicht

könnten sich die Vertragsparteien zu einer solchen Besprechung treffen um gemeinsam festzustellen, ob sie diese Vereinbarung noch für aktuell halten und entsprechend bewerten werden, oder ob sie sie als überholt erachten und nicht mehr anbieten.

Wie bereits erwähnt hat die Amerikanische Schiedsgerichtsvereinbarung (AAA) 1977 mit der Sowjetischen Industrie-und Handelskammer und der Stockholmer Handelskammer eine trilaterale Vereinbarung abgeschlossen, in der Stockholm als Schiedsort für amerikanisch-sowjetische Wirtschaftsstreitigkeiten empfohlen wird. ich wurde daher bei der AAA vorstellig und fragte an, ob sie nicht auch an ähnlichen Übereinkommen mit RGW-Ländern aus dem zentraleuropäischen Raum für Schiedsverfahren mit Sitz in Wien bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft interessiert wären. Die Antwort war positiv und die Ungarische Handelskammer war bereit an einer Arbeitsgruppe mit der AAA zum Studium der Eignung der österreichischen Schiedsgerichtsgesetzgebung für Schiedsverfahren in Österreich zwischen amerikanischen und ungarischen Unternehmen teilzunehmen.

Die Arbeitsgruppe bestehend aus den Herren Howard Holtzmann und Robert Coulson für die AAA und Gyula Sebetyén und Iván Szász für die Ungarische Handelskammer nahm ihre Tätigkeit Ende 1979 auf und diskutierte die Angelegenheit intensiv mit österreichischen Juristen. Der Bericht der Arbeitsgruppe 1981 wurde in die Beratungen über eine Novellierung der österreichischen Zivilprozessordnung eingeführt und in der Zivilprozessnovelle 1983 weitgehend berücksichtigt. Nachdem sowohl die AAA als auch die Ungarische Handelskammer mit dem Bericht zufrieden waren, wurde das Trilaterale Übereinkommen am 3. September 1984 in Wien unterzeichnet.

Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung ist eine „Optional Arbitration Clause For Use In Contracts In AAA – Hungarian Trade – 1984“, derzufolge Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien auf schiedsrichterlichem Weg entschieden werden sollen, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige UNCITRAL-Schiedsordnung zur Anwendung kommt und dass das Präsidium des Schiedsgerichts der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit zwei Ausnahmen als Benennende Stelle fungiert und dass der Streit durch drei Schiedsrichter zu entscheiden ist. Es gibt eine gemeinsame Liste von möglichen Vorsitzenden Schiedsrichtern. Idente Übereinkommen wurden danach von der AAA mit den entsprechenden Handelskammern Bulgariens (1985), Polens (1988), der Tschechoslowakei (1989) und der DDR (1990) unterzeichnet. Es ist schwer zu sagen, inwieweit das Angebot von in

155 Frage kommenden Unternehmen aus den Vereinigten Staaten und Ungarn in ihren Verträgen in Anspruch genommen worden ist. Jedenfalls wurde das Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschafskammer Österreich nie mit einer Ersatzbestellung eines Schiedsrichters befasst. Ich gehe davon aus, dass das Übereinkommen Geschichte geworden ist und kann daher nur sagen, dass mir die lange und intensive persönliche Zusammenarbeit mit meinen ungarischen und amerikanischen Kollegen bei der Verfassung des Übereinkommens viel Freude gemacht hat.

Bei einer Schiedsgerichtsveranstaltung in Wien, 1987, fi el mir Frau Éva Horváth, damals für eine ungarische Außenhandelsfi rma tätig, besonders positiv auf, sodass ich fand, dass ihr Namen auf die Schiedsrichterliste des Wiener Schiedsgerichts gesetzt werden sollte. Sie hat diese Einladung freundlicherweise angenommen. Mit einem Schreiben vom 3. Dezember 1990 hat sie mir mitgeteilt, dass sie nunmehr zur Präsidentin des Schiedsgerichts der Ungarischen Schiedsgericht gewählt worden sei und mir „...versichert, dass ich mich in der neuen Funktion nach meinen besten Kräften bemühen werde, damit die gute Zusammenarbeit zwischen unseren Institutionen zukünftig noch fruchtbringender wird.“ Ich kann nur sagen, dass dies voll eingetreten ist. Ich konnte mit ihr immer ganz offen alle bilateral aufgetretenen Fragen besprechen und sie auch erfolgreich um ihre Meinung und Rat bitten. Ich möchte mich daher an dieser Stelle ganz herzlich bei ihr bedanken.

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