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Dass so viel als nur immer Menschen möglich, die jetzige Staatsver

In document A MAGYAR JAKOBINUSOK IRATAII. (Pldal 161-168)

országgyűlés üljön össze

2. Dass so viel als nur immer Menschen möglich, die jetzige Staatsver

fassung in Ungarn aufrecht erhalten werde.

Der Verfasser glaubt, dass man diess nicht anders erhalten könne, als wenn der grösste Theil der Nation, dass ist jene, welche die physische und moralische Kräfte in Händen haben, einen Vortheil bey der Gesetzgebung finden.

Wer sind die?

Alle Nicht-Adelleüte, vorzüglich Bürger, Bauern, Soldaten, die niedere Geistlichkeit, aller in Ungarn und Siebenbürgen üblichen christlichen Religions- parteyen, sie mag um katholischer, griechisch-unirter und nicht-unirter, evangelischer, reformierter oder unitarier Religion seyn.

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Ohne zu systemisieren, wird der patriotische Träumer, so wie ich ihme die Gegenstände darstellen, seine Meinung darüber sagen.

l.)A lle wegen der Bestellung der Aemter in Corpore Juris vorfindige Gesetze drehen sich um den Punkt herum, ut sit nobilis possessionatus. Der Verfasser glaubt, dass es zur Aufrechthaltung der Gesetzgebung nothwendig sey, dass wo nicht alle, dennoch die meisten und vorzügliche Aemter jede Gattung bloss an begüterte gelangen können.

Ehre, Ambition, gloire, point d ’honneur, oder wie man es immer heissen mag, sind vor eine Magistratperson unumgänglich notwendig. Ein unbeweg­

liches Gut zu haben, proprio jure, ha tsak egynéhány fűzfa-is, erhebt den Geist, macht den Besitzer zu Erhaltung des im Am te nothwendigen Ansehens geschickter, hat wenigere Ursache sich bestechen zu lassen, traut man ihm etwas nach seiner Meinung Ungereimtes auf, weiss wo hin er sich zu flüchten habe, missbraucht er seines Ansehens, so wird man nicht durch dass Mitleiden ihn brodlos zu sehen, aufgehalten einen würdigem zu nehmen, der Staat braucht weniger Pensionen zu geben, mit einem W orte, der Amtirende, das Am t, der Staat gewinnt dabey, wenn jener der ein Am t hat, begütert ist.

Aber warum nobilis?

Die folgen dessen, dass man immer nobilis possessionatus fődért, sind, dass

a)

einem wohl begüterten wohlhabenden Nichtnobili, jeder noch so armselige an Vermögen und Geistesgaben nobilis vorgezogen wird.

b)

wenn der nicht nobilis zu einem A m t gelangt, in einen beständigen Zwang leben muss, oder gewisse — gerade herausgesagt — Spitzbübereyen begeht, um für einen solchen Gehalten zu werden, welches seinen und durch den Einfluss seines Amtes vieler andern moralischen Character verschlimmert, par conséquent dem Allgemeinen schädlich ist.

Vielleicht wäre es besser im allgemeinen fest zu setzen : Diese Politische-, Justitz-, Cameral-, Kriegsämter — parexemple Kriegscommissaire, Ver- pflegsbeamte, Stabsofizier — können bloss natiui immobilem ab omni juris­

dictione dominali immunem fundum in regno possidentes, er mag Graf, Adel.

Nicht-Adelmann, Bürger, sein. Die übrigen Aemter, als beym Comitat zum Beweiss : Jurassores, Canzellisten, bey H of

und

Länderstellen von Politico, Camerali, Montanistico etc. bis zum Conzipisten, ceteris paribus beym Sol­

datenstand biss zum Rittmeister, können auch unbegüterte seyn, damit auch arme ihre Talente, besonders beym Militairestand, geltend machen können.

W er einmal Hauptmann, Conzipist, etc. ist,

und

Fähigkeit besitzt, wird leicht ein unbewegliches Gut erhalten, ohne Pergament suchen zu dürfen.

Die Folge dieses Gesetzes aber müsste seyn, ut singulo

domino

terrestri, es mag nun schlechte Wirtschaft oder weil er Vortheil dabey findet, liceat sessionatim cuicunqwe natiuo Hungaro perennali iure quidpiam vendere.

Der Verfasser glaubt aus einem solchen Gesetze würden diese Folgen entstehen.

a)

Die Oeconomie verbessert. Kleine doch eigenthümliche Grund­

stücke verbessern die Landwirtschaft.

b)

Alle nicht Adelleüte, bloss weil sie güter-

und

ämterfähig sind, hangen besser an der Gesetzgebung.

c)

Das Oficiercorps wird sich an’s Land mehr attachiren, jeder etwas unbewegliches zu haben trachten, mehr Patriot seyn, viele Pensionen erspart werden, und im Grunde.

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d)

Der Adel nichts verlieren.

Quod sic probo : Durch die Mitteln, die der Adel besitzt, folglich der bessern Erziehung, deren er gemessen kann, endlich der beständig fortdauern­

den An Verwandtschaft mit denen, welche schon im Am te sind, wird derselbe immer leichter als andern zu Ämtern gelangen. Es sind im Lande viele Stellen, in Rücksicht welcher es nicht festgesetzt ist, dass sie Adelleüte seyn müssen

Zum Exempel :

A )

Alle geistliche von Primas bis zum letzten Pfarrer.

Art. 24 : 1519: ,,ne de rustica progenie natus in archi vel episcopum promoveatur et si quispiam promoueretw, nemo illi decimas dare tenetur.”

Aber respective

a)

cond

itione

5to pacificationis

Yieunensis

steht es,

„ut in conferendis episcopatibus pme ceteris reflexis nobilium habeatur” . Das „prae ceteris” schliesst die ignobiles nicht auss.

b)

De rustica progenie natus und nicht-nobilis sind nicht Synonima. Er kann Burger, Soldatenkind etc. seyn.

c)

Wenn er dem Zehend entsagen wollte, so kann ihn niemand daran hindern.

B ) Bey der Kanzley und Çonsilio ist es biss inclusive Secreteriatstelle nicht festgesetzt, dass solche nobiles seyn müssen.

C)

Ausser den Thesaurarius bey der Kammer

und

den Comite Camerarum, par conséquent Obristkammergrafen, ist in betref der Kameral

und

Berg­

werksämter in Gesetzen ebenfalls nicht, dass sie Adelleüte seyn müssen.

D )

Salzämter des gleichen.

E )

Bey der fixirten Königl. Tafel item den Districtualtafeln ist eben­

falls nicht ausgesetzt, dass es nobiles seyn müssen.

F )

Beym Militaire erfodern ebenfalls die Hauptgesetze 10, 11 : 1608, 27 : 1687, nicht dass es nobiles, desto weniger possessionati seyn.

G)

Könnte man noch auch einige andere in Zweifel ziehen, wo die Gesetze possessionati ohne den Zusatz nobilis— z .B . ,,de subiectisCancellariae rex e possessionatis Hungaris prouidet” — verlangen : weil ich wenigstens die Definition

von

Possessionatus in Corpore Iuris nicht gefunden, mithin auch ein Civis, Cumanus, Haj do, Libertinus possessionirt geheissen werden könne. Wahr ist es zwar, dass man immer mit dem possessionatus den Begrif nobilis verbindet : allein man kan’s in Zweifel ziehen.

H )

35 : 1765 steht es : ,,unus e nationalibus Croatis” soll bei der Canzley als consiliarius angestellt werden. Kann also Nicht-Possessionatus, Nicht- Nobilis seyn.

I )

Bey der fixirten Septem viraltafel wurde zwar festgesetzt, dass e statu praelatorum, baronum, magnatum et nobilium die assessores seyn sollen, aber es wird nicht erfodert, dass solche possessionati seyn.

Aus allen diesen will ich folgern, dass da eine Menge einträglicher Stellen sich befinden, zu welchen die Gesetze, dass es nobiles oder auch possessionati just seyn sollen, nicht erfodern, sich arme Adelleüte, Nicht-Nobiles dazu drängen, der Souverain dagegen durch selbe die Nicht-Nobiles als einen Damm entgegen setzen können, da durch ein allgemeines Gesetz dass zu allen in Hungarn befindlichen Aemtern bloss natiui,

und

zu gewissen mit einer genauer Linie festzusetzenden Stellen bloss natiui immobili ab omni iuris- dictione dominali immuni fundo prouisi gelangen sollen, die nicht-nobiles alle bloss wegen der Möglichkeit dazu zu gelangen sich an die Gesetzgebung hängen würden, den nobilibus aber nirgends der W eg weder durch den Sou*

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verain noch denen anderswo ausgeschlossenen nicht-nobilibus zu Ehrenställen verengert werden könnte.

Geistliche, Bürger, alle nicht adeliche, Ofiziercorps, und was ich sicher überzeügt bin, der Adel selbst würde dabey gewinnen und eine Menge Pen­

sionen erspart werden. Point d ’honneur, ambition, pajkosság, würde sich auf mehrere Stände und selbst den Adel in grösserm Maasse verbreiten,

und

den der bürgerlichen Gesellschaft viel schädlicher Leidenschaften der Habsucht oder Ueppigkeit das Feld veringern.

Weiter abstrahendo ab eo, dass bloss Geistesgaben

und

Eigenschaften des Herzens das Verdienst des Menschen ausmachen, ihn folglich zu einem Am t geeignet machen, oder ausschliessen sollen, ist es denn nach unserer eigenen Staats Verfassung billig, dass Bürger zum vierten Standen gehören,

und

von allen Aemtern ausser der Stadt ausgeschlossen werden, dass Adelleüte Stadtgrund, Bürger aber keine adeliche Gründe besitzen ; nobiles zu Stadt-, ämtern gelangen, Bürger aber weder Comitatsdienst, noch bey H of und Land­

stelle, nicht bey den Gerichten Mitglieder seyn können.

Natiuus, nationalis sollte man, dächte ich, so definiren, dass

a)

alle auch in Ausland geborene von einem in Ungarn und Siebenbürgern, Croatien, Slavonien, Syrmien und Confiniis, nachdeme sie incorporirt seyn werden, jemals begüterten, wohnhaften biss in’s dritte Grad gezeügte,

b)

alle von Ausländern im Lande geboren darunter verstanden werden.

Secundo : Nemo nisi citatus et iuris ordine convictus.

Ein heiliges Gesetz, das man nicht genug wiederholen kann. Aber man sollte es auf jeden Bürger einer Stadt, jeden mit einem a iurisdictione dominali immuni immobili fundo versehenen ausdehnen.

Die persönliche Freiheit jedes Menschen, besonders aber eines durch einen freyen unbeweglichen Grund mehr zum Bürger des Vaterlandes geworde­

nen Subjects sollte durch die Gesetze gesichert und die Verletzung an wen immer scharf geahndet werden. Nicht von vernünftigen sondern pöbelhaft denkenden Adelmanne höhrt man oft : ebbata parasztja, 50 rea verettek és homagiumot 40 fo n to k a t le teszem,

und

dergleichen Weidsprücheln hört man oft aus dem Munde eines groben Edelmanns, über einen andern, der nicht das Glück hat ein nobilis zu seyn, aus zu sprechen,

und

auch wirklich zuweilen ausführen. Dergleichen Thaten und Reden sollten so alswenn sie gegen nobiles gesprochen sind, geahndet werden können.

Tertio : De ecclesiasticis:

Die grössten und meisten Fundationen sind zu der Zeit geschehen, als fast alles katholisch war. Man hat mir gesagt, praepositura Bajmoczensis, Vág Ujhelyiensis, zu Pressburg. die Jesuiter Kirche

und

Collegium, andere auf andern Oertern wären auf Lutheraner gestift worden. D a jetzt wo nicht mehr die Helfte von ungarischen

und

siebenbürgischen Einwohnern nicht katholisch sind, warum sollte man nicht aus den eingezogenen Klöstergütern einzuziehenden mit keiner Seelsorge verknüpften Pfründen zehend und einzu- schränkenden katolischen griechischen Bissthümern; die Pfarreyen aller Religionsverwandte dotiren?

Praelati katholischer Religion sollten keinen Stand ausmachen, kein votum und sessionem in Landtag, in comitatem haben, weil

a )

Personen die von Amtswegen nicht heyrathen dürfen, auch am Vaterlande nicht wie andern

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anhängen,

b)

das Interesse eines politischen Standes muss mit dem ganzen in keinem Widerspruche seyn. Der katholischen Geistlichkeit Interesse ist allen nicht katholischen, folglich der Helfte der Nation entgegengesetzt.

c)

Ein politischer Stand der von Auswärts, wie die katholische Geistlichkeit von Rom, einige Abhängigkeit hat, kan Obliegenheiten gegen das Vaterland mit seinen Pflichten gegen den Pabst in Collision finden, kann um sich den übrigen Ständen entgegen zu setzen, Collisionen suchen.

Doch wir wollen keine so grosse Aufopferungen. Die katholische Geist­

lichkeit soll das ihrige behalten. Aber auch die andere soll ihr Interesse in der Gesetzgebung finden.

Die griechisch unirte

und

nicht unirte Bischöfe, deren Einfluss auf ihr Volk stärker ist, als der katholischen und protestantischen Geistlichkeit auf ihre Zuhörer, sollen wie die katholischen votum et sessionem in Landtag, in Comitatscongregationen haben. W ill man mehr zu lassen, ein ewangelischer Generalsuperintendent desgleichen, ein reformirter ebenfalls

und

der Super­

intendent der Unitarier.

Die Protopopen der Griechen, Seniores der Protestanten und Unitarier sollen, wie die Archi und Vicearchidiaconi der katolischen, bey Comitats- congregationen erscheinen können.

Die Popen der Griechen, die Ministri der Protestanten

und

Unitarier sollen, wie die Katolischen Pfarrer, für nobiles pro sua persona,

und

den nämlichen weltlichen Richter wie jene, nicht den Herrenstuhl haben.

Keine Toleranz, sondern völlig gleiche Rechte einer Religionsparthey wie der andern sollen Statt haben ; keine Stola, wie es ohne diess 1647 lega- liter festgesetzt worden, an eine andere Religionsgeistlichkeit bezahlt werden.1 Dadurch gewinnt man die Geistlichkeit aller Religionspartheyen und grössten Theils das Volk selbst, besonders das so sehr zahlreiche griechisch nicht-Unirte. Die Geistlichkeit wird auch durch dieses politische Ansehen, sowohl auf ihre eigene Bildung mehr bedacht seyn, als auch auf das Volk mit ihren moralischen Handlungen und Reden stärker wirken.

Quarto : De Magnatibus.

Kein Am t ist nach dem Landesgesetzen bloss für magnates. W o bey Stellen magnates erfodert werden, sind vierfach nobiles dabey. Dagegen giebt es Stellen, zum Exempel des Personal, item

von

Vicegespan angerechnet, alle übrigen im Comitat wo bloss nobiles nach dem Landesgesetzen erfodert werden.

Jeder Obergespan ist nach den Gesetzen magnas.

Dass alle Grafen

und

Freyherrn magnates sind, folglich Sitz

und

Stimme in Landtag haben, lässt sich aus den Gesetzen allein nicht beweisen. Barones Tabulae vor Alters waren nicht Freyherrn allein, wie man es jetzt annimmt.

Ob es nicht besser für den Staat

und

für die Grafen

und

Freyherrn selbst wäre, dass sie

a)

der persönlichen Stimme im Landtag, die sie nicht nach den Gesetzen, sondern aus dem Herkommen geniessen; item

b)

welche die Obergespannschaft erblich besitzen, dieser entsagen, dagegen

c) zu

allen Aemtern wie nobiles possessionati und auch 1 1647 : 11. tc.

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d)

zu ablegirten der Comitate zum Landtag geeignet wären. Die jetzige Methode hat die Mängel, dass die Grafen

und

Freiherrn zu wenigen Aemtern gelangen können ; dass

weil sie nicht die gradation wie die nobiles beobachten, zu den hohem Stellen sich nicht so wie die nobiles qualifizieren; daher immer fürchter­

lichere Nebenbuhler an diesen haben; dass in vielen Comitat en aus Mangel bemittelter Adelleüte sehr arme, impossessionati dazu gelangen; dass die erblichen Obergespannschaft wegen persönlicher Unfähigkeit zu neüen, den Gesetzen unbekannten Administratorsstellen Anlass geben; dass sie im Landtag, weil sie allein für sich sprechen,

und

grösstentheils nach hohem Aemtern sich sehnen, nicht patriotisch genug sprechen können. Ein Repraesen­

tant kann immer freyer, ofenherziger reden ; dass endlich da die Zahl der Grafen und Freiherrn sich allezeit vermehrt, die Zahlung der Diurnen der Ablegirten von Gespannschaften, den Unterthanen immer lästiger wird.

Quinto : De Militibus.

Um Soldaten an die Gesetzgebung zu attachiren, würde vielleicht am meisten dienen, dass

a )

Alle den Ständen und dem Könige in Gegenwart einer Magistrats - person den in Corpore Iuris befindlichen Eidschwur ablegen. Wäre gut, wie in Frankreich dazu zu sehen, dass sie sich gegen ihre Mitbürger zu keiner Execution, ohne vom politischen Magistrate dazu ersucht worden zu seyn, ein gebrauchen lassen.

b)

Weil wir schon 1715 den extraneum militem zugelassen,1 sollen auch die im Lande befindlichen deütschen Regimenter diesen Eid ablegen.

c J In den ungarischen Regimentern sowohl bey der Infanterie als Caval­

ier ie sollen bloss natiui Hungari zu Oficiers angestellt werden. Sonst zahlt man ihnen keine Gage. Und wenn sie auserhalb Landes sind, und fremde Oficiers nehmen, zahlt man den im Lande befindlichen deütschen Regimentern keine Gage.

d)

Dieserwegen muss jeder zum Ofizier anzustellende bey seinem Proprietaire sich mit einen comitats oder städtischen Zeügniss ausweisen, dass er ein nativus Hungarus sey.

e)

Stabsofiziere

und

Generale bey ungrischen Regimentern sollen begü­

terte Ungarn seyn.

f ) Der Commandierende in Ungarn allezeit ein begüterter Ungar.

g)

Das Generalcommando in Ungarn soll nicht dependenter, sondern nur correspondenter mit dem Hofkriegsrath stehen.

h)

Alle Militairebranchen, als Kriegscommissariat, Kassiers, Verpflegs­

amt, Rechnungsführers, Auditors, mit natiuis Hungaris besetzt werden.

i)

Das Militaire in allen sowohl criminalibus als litigiosis, die blosse Subordinationsverbrechen ausgenommen, unter dem politischen Magis­

trate stehen.

k ) Alle Gemeine nur auf 8— 10 Jahre Capitulation obligat sey.

l

)

W er sich neüerdings auf 6 Jahr engagirt und alsdann eine Wirtschaft bezieht, soll er

und

seine W itwe auf lebenslang Quartier

und

zur Hälfte von Comitatsarbeiten frey seyn.

1 1715 : 43. tc.

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m)

Zu dieser Capitulation muss sich jeder immobilem a iurisdictione dominali, immunem fundum non habens, wenn er dazu fähig ist, auf 8 Jahre sich gebrauchen lassen.

n )

Daher müssen die Comitate in Regimentskantons vertheilet werden

und

durch diese

und

Comitatenser zu gewissen Zeiten conscribirt werden.

0)

Quartier, so wenig als möglich, in Kasernen, sondern zwischen nicht- nobiles, cives und Bauern,

p )

Brod und Fourage nicht von Verpflegsamt, sondern vom Lande bekommen.

q)

Alle Gränzen zum politico schlagen

und

eben so einrichten.

Sexto : Von Bauern.

a)

Zehend

und

Neüntel sind der Oeconomie schädlich,

und

da sie Anlass zu einer Menge von Betrügereyen geben, verschlimmern sie den moralischen Character des Gebers und Nehmers. Dieser also soll nach einen zehnjährigen Durchschnitt auf Sessionen und Hauer in Geld auf immer evaluirt werden.

b)

Doch kann Zehend

und

Neüntelherr mit dem Geber auf 10 Jahre schriftlichen Contract machen, dass so viel

und

so viel in natura geleistet werde.

c)

Dieser Contract soll innrer in Gegenwart einer Magistratsperson geschehen,

und

muss im Comitat revidirt werden. Alsdann ist er gültig.

d)

Alle Bauern sind frey. Nach abgezahlten Schulden muss man ihn entlassen, wenn er will. Hinzu braucht er das Attestat des Grundherrn und Stuhlrichters.

e)

Haus und Weingarten sind zu seiner freyen Disposition.

f)

Kann, wenn der Grundherr sich mit ihm vergleichen will, iure pro­

prietario seine Grundstücke besitzen.

g)

Hört alsdann auf sub jurisdictione dominali zu stehen.

h)

Alles Urbárium hört auf, und alle Bauern sind Contractualisten.

Ein besserer Grundherr wird bessere Bauern haben

und

die Erfahrung lehrt, dass die Contractualisten ihre Obligenheit besser als die Urbarialisten halten.

1)

Alle Contracte müssen durch das Comitat revidirt

und

ausser allen Zweifel gesetzt werden.

k)

Alsdann ist die Nicht-Erfüllung des Contracts nicht fori politici sondern juridici.

l

)

Parthey und Richter zu seyn est contra notionem judicii. Der Grund­

herr soll in allen Fällen des Bauers Richter seyn, wenn er selbst nicht actor oder incattus ist.

m)

Jura regalia sollen ganz dem Grundherrn gehören. Das Schenken über die Gassen macht nur zum Unterschleif Gelegenheit, folglich vermehrt ohne Ursach die Civil ver brechen, die Bauern werden durch das Schenken liederlicher, doch kann der Grundherr darüber contrahiren. Nur muss jeder Contract in Congregatione deütlich gemacht werden.

n)

Die Gemeinden sollten halb und vierteljährig so wohl eigenen als fremden Wein, aber kein Brandwein schenken können, damit das der Gesund­

heit so schädliche Brantweintrinken nicht vermehrt werde.

o)

Alle Obligenheiten des Contractualisten gegen Grundherrn müssen sub poena publice bekannt seyn.

p)

W as zum Maasstab der Obligenheiten gegen den Grundherrn dient, muss auch zum Maasstab in der Contribution

und

nichts andres dienen. Man findet ohnediess in den alten Gesetzen diesen Gedanken.

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Diess wären die Hauptgegenstände welche der patriotische Träumer zu beherzigen wünschet. Er glaubt, dass damit Grundherr, Magnaten, Adel nichts im Grunde verlieren, alle übrigen welche die physischen und morali­

schen Kräfte besitzen, dass ist alle Nicht Adeliche, Soldaten und die Geist­

lichkeit aller christlichen Religionen gewonnen würden.

Möchte aber noch der Adel von sich selbsten, ohne Zwang, einige Lasten auf sich nehmen, dann würde erst die Gesetzgebung recht gesichert.

Septimo : Vom Adel. De insurrectione.

Ohne des Herrn v. Keresztury W erk noch gesehen zu haben,1 will ich meine Gedanken über diesen Punkt wagen. Ich finde dreyerley Insurrectional- obliegenheiten.

1°. A decimis. Für diese W ohltat müsste also theils der Clerus, theils der mit perennal Contracten versehene Grundherr und Untérthan, nach dem reluitionsmaasstab etwas jährlich hergeben, und davon entweder Regimenter erhalten, oder zum Religions oder Schulfond für alle christliche Partheyen angewendet werden.

2d0. A bonis, wozu ich auch die Allodiatur, Praedia rechne, portás katonák. Von diesen Betrag^ wozu auch alle keinen Grundherrn habende und unbewegliches Gut ausser den Städten proprio jure besitzenden, als Cumanus, libertinus de Szewt G ál,2 libertini zu rechnen sind, sollten neüe Regimenter errichtet werden.

3tio. Insurrectio personalis. Jeder Grundherr und Adelmann sitzt auf, oder stellt einen Husaren. Dieser Obliegenheit sollten sie nie entsagen. Sie dient sowohl zur Vertheidigung des Vaterlandes, als ihrer eigenen Rechte.

Diess aber sollte nie reluirt, sondern nur im Nothfall zur Vertheidigung der Grenzen,

und

nur auch auf diesen Notfall einige Schuldigkeiten von juribus regalibus auf behalten werden.

[8] Corollatio. Würde sich der Adel zu diesem bequemen, würde der Maasstab der Contribution, der Nämliche welche der Obliegenheiten des Contractualisten, K auf- und Handwerksmanns gegen seinen Grundherrn seyn, dann glaubt der Träumer, dass man die Gesetzgebung im Ausgedehn­

[8] Corollatio. Würde sich der Adel zu diesem bequemen, würde der Maasstab der Contribution, der Nämliche welche der Obliegenheiten des Contractualisten, K auf- und Handwerksmanns gegen seinen Grundherrn seyn, dann glaubt der Träumer, dass man die Gesetzgebung im Ausgedehn­

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