• Nem Talált Eredményt

Aktueller Stand im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem

In document Der Familie (Pldal 78-84)

D. Ausgestaltung des Asylrechts in der EU

II. Aktueller Stand im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem

Das GEAS besteht aus der Asylverfahrensrichtlinie, der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, der Qualifikationsrichtlinie, der Dublin-III-Verordnung und der Eurodac-Dublin-III-Verordnung.

Die Asylverfahrensrichtlinie249 sieht vor, dass die Asylanträge gerechter und effizienter entschieden werden. Vorschriften über Personen mit besonde-ren Bedürfnissen, wie bspw. Minderjährige, sorgen für hohe Standards des Systems. Fälle, die zum Schnellverfahren oder Grenzverfahren führen kön-nen, sind genau begrenzt. Ein besserer Zugang zu nationalen Gerichten während des Asylverfahrens sollte zudem den EGMR entlasten.

Die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen250 stellt den Zugang zu an-gemessener Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsversorgung und Be-schäftigung sicher. Die Vorschriften beschränken die Möglichkeit der Inhaf-tierung von Schutzsuchenden und beinhalten eine Liste von Haftgründen.

247 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (Amt für Veröffentlichungen der Europäi-schen Union, 2014), S. 4.

248 Wie am Anfang auch klargestellt, nimmt diese Arbeit den Stand der Gesetzgebung bis zur Arbeitsaufnahme der neuen Kommission unter Leitung von Frau von der Leyen am 1.

12. 2019.

249 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen

Schutzes. ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60–95.

250 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen

Schutz beantragen. ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96–116.

Die Grundrechte des Antragstellers müssen stets uneingeschränkt gewahrt bleiben.

Die Qualifikationsrichtlinie definiert die Kriterien der Flüchtlingseigen-schaft, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung des subsidiären Schutzes. Der Zugang zu Rechten und Integrationsmaßnahmen wurde für international Schutzberechtigte erleichtert und innerhalb der Union ange-glichen.

Die Dublin-III-Verordnung251 bestimmt den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat. Jeder in der EU gestellter Asylantrag muss ge-prüft werden. Die Zuständigkeitskriterien folgen im Wesentlichen dem Ge-danken, dass der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat.

Die Verordnung enthält Bestimmungen über den Schutz des Antragstellers, sowie über Fristen bezüglich einer Dublin-Überstellung. Einen Frühwarn-, Vorsorge- und Krisenbewältigungsmechanismus sollte es sichern, dass die offensichtlichen Mängel nationaler Asylsysteme rechtzeitig aufgedeckt und behandelt werden.

Die Eurodac-Verordnung252 stellte eine Fingerabdruck-Datenbank von Asyl-bewerber schon 2003 auf. Durch den Vergleich der Daten soll die Zustän-digkeit für die Prüfung eines Asylantrags leichter entschieden und schwere Verbrechen sowie Terrorismus erfolgreicher bekämpft werden.

251 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31–59.

252 Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfol-gung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und StrafverfolStrafverfol-gungsbehörden der Mitglied-staaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Ver-ordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebs-management von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1–30

gungsbehörden haben Zugang zur Datenbank, aber nur in den aufgezählten und gut begründeten Fällen. Die Verordnung entspricht auch den gelten-den Asylverfahrensnormen und Datenschutzanforderungen der EU.

Es gibt zahlreiche andere Normen bezüglich der europäischen Asylpolitik, die zwar nicht direkt Bausteine des GEAS sind, aber heute auch auf der Agenda der Union stehen und voraussichtlich bald sogar novelliert werden könnten. Beispielsweise steuern die Frontex-Verordnung,253 sowie der Schengener Grenzkodex254 das integrierte Grenzmanagement der EU. Die zukünftige EASO-Verordnung255 sollte das 2010 aufgestellte Büro zu einer vollwertigen Asylagentur ausbauen, die viel konzentrierter und mit einem erweiterten Mandat die Arbeit aufnehmen könnte. Die Massenzustroms-richtlinie256 könnte eingeschaltet werden, wenn die vorübergehende Auf-nahme von einer großen Anzahl von Schutzbedürftigen notwendig wäre.

Die Richtlinie wurde noch nie (auch nicht 2015) angewandt. Schon lange reguliert die Rückführungsrichtlinie257 gemeinsame Verfahren für den Fall der Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern. Für diese Studie beson-ders wichtig ist die Familienzusammenführungsrichtlinie von 2003, welche Rahmenbedingungen für den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen schafft. Die Annahme eines Neuansiedlungsrahmens steht auch vor der

253 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Sep-tember 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Ver-ordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Ver-ordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG. ABl.

L 251 vom 16.9.2016, S. 1–76.

254 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.

März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1–32.

255 Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.

Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen. ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11–28.

256 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewäh-rung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten. ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12–23.

257 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98–107.

Tür, was den holistischen Ansatz einer europäischen Migrationspolitik be-stätigen könnte.

Im Jahr 2013 startete das European Policy Center (EPC) das Projekt namens

"Post-Stockholm-Programm". Es untersuchte welche Schritte gemacht werden sollten, um den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterentwickeln zu können. Nach der allgemeinen Ansicht war die Zeit gekommen, dass die enorme Menge der bereits bestehenden Rechtsvor-schriften ordnungsgemäß umgesetzt werden.258 Die bereits definierten Ziele könnten eventuell auch im Rahmen dieser korrekten Umsetzung er-reicht werden. Eine Atempause in der Rechtsetzung auf dem Gebiet des Asylrechts erschien geboten.

Der Post-Stockholm-Prozess wurde auch vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen vom 26-27. Juni 2014259 angesprochen. Die bessere Steuerung der Migration in all ihren Aspekten war eine von drei Prioritäten, die den Ausbau des RFSR prägen sollte. Die Forderungen des Europäischen Rates waren eher zurückhaltend und blieben dabei, die vollständige Um-setzung und wirksame Anwendung des bestehenden GEAS zu verlangen.260 Das EASO wäre die geeignete Einrichtung die einheitliche Anwendung des Besitzstands zu fördern. Das eigentliche Ziel des GEAS ist, dass den Asylbe-werbern in der gesamten EU unter Einhaltung der gleichen Verfahrensga-rantien, den gleichen Schutz gewährt wird.261

Obwohl das materielle Flüchtlingsrecht basierend auf der GFK weitgehend geregelt ist und die Rechte der Antragsteller erweitert wurden, wurde zu-gleich den Zugang zum Asyl durch viele weitere Regelungen erschwert. Die Externalisierung der Migrationskontrolle ist zu einer ausdrücklichen Politik

258 The Stockholm programme: what's next? - Information paper. Contribution to the in-formal meeting of Justice and Home Affairs Ministers (Vilnius, July 2013), abrufbar:

https://www.files.ethz.ch/isn/180610/pub_3671_the_stockholm_programme.pdf; Letz-ter Abruf: 28.02.2020.

259 Europäischer Rat in Brüssel, am 26-27. Juni 2014, Schlussfolgerungen (EUCO 79/14).

260 Ebenda, Punkt 7.

261 Ebenda.

der EU geworden.262 Die Harmonisierung des Rechtsgebiets hat bisher nicht das gewünschte Ergebnis erbracht, mitgliedstaatliche Asylsysteme sind weit entfernt von einheitlichen Standards. Die Anerkennungsquoten und die Statusrechte der international Schutzberechtigten zeigen große Unterschiede von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.263 Den angestrebten ein-heitlichen europäischen Asylstatus gibt es nicht, Asylanten können sich nicht frei in der Union bewegen und in anderen (nicht zuständigen) Mit-gliedstaaten niederlassen.264

Genau dieses Rechtsintegrationsdefizit der Union kam durch den Stresstest 2015-2016 zu Tage.265 Der unkontrollierte Zustrom einer großen Zahl von Asylsuchenden hat die Aufnahmesysteme vieler Mitgliedstaaten und das GEAS insgesamt belastet. Infolge dieser Erschütterung sind Schwächen in der Konzeption und Anwendung des GEAS, insbesondere beim Dublin-Verfahren, erkannt geworden. Als Reaktion darauf erließ die Kommission ihre Migrationsagenda266 bereits im ersten Halbjahr 2015. In der Agenda wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten die Herausforderungen der Migration wegen der europäischen Regelungen nicht im Alleingang bewältigen können oder dürfen. In der Agenda werden Maßnahmen vor-geschlagen, mit denen auf die Tragödien des Mittelmeerraums effektiv reagiert werden kann. Dazu gehören die verstärkte Seenotrettung, die Be-kämpfung von Schleusernetzen, die Umsiedlung aus Küstenstaaten nach Art. 78 III AEUV, die Stärkung von Resettlement-Programmen, sowie die Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern.267 Neue

262 Endres de Oliveira, Rn 1718, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira: Aufenthalts-recht.

263 Jürgen Bast: „Es gibt kein solidarisches Asylsystem in Europa“, vom 21.10.2013, abruf-bar unter:

https://verfassungsblog.de/es-gibt-kein-solidarisches-asylsystem-in-europa/ Letzter Ab-ruf: 28.02.2020.

264 Endres de Oliveira, Rn 1718, in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira: Aufenthalts-recht.

265 Daniel Thym: Die Flüchtlingskrise vor Gericht – Zum Umgang des EuGH mit der Dublin III-VO, DVBI 5/2018, S. 276-284. S. 277.

266 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Europäische Mig-rationsagenda; vom 13.5.2015, COM(2015) 240 final.

267 Ebenda, S. 4-6.

schläge waren in der Migrationsagenda nicht erhalten, da die Umsetzungs-frist von Rechtsakten teilweise noch nicht abgelaufen war.268 Die kohärente Umsetzung und Einhaltung des GEAS soll durch neue Kontrollmechanismen unterstütz werden. Die praktische Zusammenarbeit unter Einhaltung der Grundsätze der Solidarität und der geteilten Verantwortung sind erforder-lich.269 Auf Grund der dramatischen Ereignisse wurde dem Thema Migrati-on besMigrati-ondere Aufmerksamkeit auch auf den Tagungen des Europäischen Rates im Juni und Oktober 2015 gewidmet.270

Die Nichtumsetzung des Beschlusses des Rates vom 22. September 2015271, die nationalen, stark auf Abschottung zielenden Lösungsversuche der Mit-gliedstaaten und die unerwartet hohe Zahl an Schutzsuchenden führten zu einer kompletten Kehrtwende der Kommission. Die öffentliche Debatte ist nicht mehr auf einen umfassend gewährenden Schutz ausgerichtet, son-dern konzentriert sich auf die Frage des völkerrechtlichen Minimums, wel-ches nicht unterschritten werden darf.272 Zahlreiche Reformvorschläge lie-gen bezüglich der Migrationspolitik seit 2016 vor. In der Mitteilung von April 2016273 bekennt sich die Kommission zwar allgemein zu der internati-onalen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diejenigen Personen, die vor Krieg und Verfolgung fliehen, zu schützen. Sie hat aber eine Zukunftsvision, die eher auf die wirksame Reduzierung der irregulären Migrationsströme nach und in Europa und auf die wirksame Sicherung der Außengrenzen der

268 Insb. die Eurodac-Verordnung, die zwar keine Umsetzung braucht, sie war aber noch nicht in Kraft.

269 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Europäische Mig-rationsagenda; vom 13.5.2015, COM(2015) 240 final. S. 3.

270 Europäischer Rat in Brüssel, am 25-26. Juni 2015, Schlussfolgerungen EUCO 22/15;

Europäischer Rat in Brüssel, am 15. Oktober 2015, Schlussfolgerungen EUCO 26/15.

271 Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vor-läufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland. ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80–94.

272 Constantin Hruschka: Pläne zum Europäischen Asylsystem - Verwaltungsmonster zur

Abwehr von Flüchtlingen, (2018), abrufbar unter:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/plaene-reform-gemeinsames-europaeisches-asylsystem-verteilung-sichere-herkunftslaender-fluechtlinge/ letzter Abruf: 26.02.2020.

273 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat - Reformierung Des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa;

vom 6.4.2016 COM(2016) 197 final.

EU gerichtet ist.274 Wie immer wird die Asylpolitik mit einer besser gesteu-erten legalen Migration verknüpft,275 die eigentlich die Verriegelung der Grenzen Europas und die nahezu komplette Abschaffung der illegalen Mig-ration bedeutet. Insgesamt stellt die Kommission fünf Prioritäten auf, wo-nach das GEAS reformiert werden sollte:276 (1) Die Einführung eines tragfä-higen, fairen Systems ist erwünscht, sei es eine Abkehr von der Dublin-Verordnung oder lediglich eine Reform derselben. (2) Weitere Stärkung des Eurodac-Systems ist erforderlich, nicht nur aus Sicherheitsgründen, son-dern auch wegen der Ermittlung des zur Prüfung des Asylantrags bestimm-ten Mitgliedstaats. (3) Die Herstellung von größerer Konvergenz im europä-ischen Asylraum heißt die Novellierung der weiteren GEAS-Richtlinien. Die Gleichbehandlung der Antragsteller müsste dazu führen, dass die Sekun-därmigration unterbleibt. (4) Die Sekundärbewegungen innerhalb der Uni-on sollen generell verhindert werden, Strafmaßnahmen sollen diesbezüg-lich eingeführt werden. (5) Darüber hinaus soll das EASO zu einer europäi-schen Asylagentur ausgebaut werden, die später eventuell die zentralisier-te Bearbeitung von Asylanträgen übernehmen könnzentralisier-te. Die Juncker-Kommission hat die entsprechenden Vorschläge zur Entscheidung vorge-legt, die politische Uneinigkeiten haben aber die Annahme des Reformpa-kets verhindert. Der Glaubwürdigkeit der EU als „entwicklungspolitischer Motor mit menschenrechtlichem Anspruch in der internationalen Migrati-onspolitik“277 wurde durch diesen sich hinschleppenden Diskurs viel ge-schadet.

In document Der Familie (Pldal 78-84)