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Die Rechtsanwendung ala Konfliktlöaung und ala Realisierung des Rechts

Leibniz und die Frage der juris- juris-tischen System-Gestaltung

I. Die Rechtsanwendung als komplexer gesellschaftlich-rechtlicher Prozeß

1. Die Rechtsanwendung ala Konfliktlöaung und ala Realisierung des Rechts

Die Grundfunktion de3 Rechts iat es, durch die von herrachenden Klassenintereaaen beeinflußte Lösung der gesellschaftlichen Kon-flikte eine gesellschaftliche Ordnung zu aichern, die dieaen In-teressen entspricht. Vermutlich - und die ethnologische Untersu-chung der primitiven Gemeinschaften unterstützt besonders diese Hypothese - hat an der Wiege der gesellschaftlichen Regulierung die Konfliktlöeung bzw. das Streben nach deren Standardisierung gestanden. Historisch ging die Konfliktlösung zuerst fallweise vor sich. Erat auf einer späteren Stufe der Entwicklung entstand das Normsystem. Die Praxis der Konfliktlösung wurde dadurch inhaltlich und formal standardisiert. Zunächst wurden die Pakten der prakti-schen Konfliktlösung, vor allem ihre hervorragenden und verallge-meinerungsfähigen Beispiele zu Mustern erhoben. Später wurden sol-che Muster durch die bewußte Bildung vermehrt. Die Beeinflussung der Konfliktlösung durch eelbatändige Entscheidungamuater führte auf einer relativ späten Entwicklungsstufe dazu, daß diese Muster zu primären Mitteln der Beeinflussung, Planung und Organisierung des gesamten gesellschaftlichen Lebens wurden. Daa Bedürfnis nach Konfliktlösung beatand gewiß schon in der Urgemeinschaft. Die Pra-xis jedoch, die eine durch die Sonderinteressen der sich antago-nistisch gegenüberstehenden Gruppen beeinflußte Standardisierung gerade im Interesse der Garantierung dieser Sonderinteressen an-strebt, ist erst Produkt der mit der Ausbeutung entstandenen Klas-sengesellschaft. Hier iat die Konfliktlösung bereits unvermeidlich mit der Unterdrückung der Mehrheit der Gesellschaft durch eine Minderheit verbunden. Damit wurden jene primitiven Möglichkeiten der gesellschaftlichen Regulierung, die in der zufälligen Praxis 150

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-der Konfliktlösung zum Ausdruck kamen, unzulänglich. Die Tatsache also, daß die Löaung der gelegentlichen Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft nunmehr mit der regelmäßigen Unter-drückung der Mehrheit der Gesellschaft durch die Minderheit unbe-dingt verflochten ist - wenn auch nicht jeden Fall spezifisch determinierend, jedoch im Hinblick auf das wesentliche Allgemeine, die Tendenz, die Rahmen, die Form der Konfliktlösung -, setzte auch in der Konfliktlösung selbst wesentliche Veränderungen vor-aus. Die Konfliktlösung nahm nun selbst Klassencharakter an und wurde Privileg des zu diesem Zweck institutionalisierten Organs des entstehenden Staates. Das Verfahren der Konfliktlösung wurde spezifisch. Im Laufe der Entwicklung wurde ihr Rahmen, die Art und Weise ihres Ablaufs immer umfassender geregelt, formalisiert und auch ihr möglicher Inhalt wurde in zunehmendem Maße im voraus fest-gelegten Verhaltens-Entscheidungsmustern angeknüpft. In dieser eigenartigen formal-rechtlichen Entwicklung entfaltet sioh das Recht, das seine gesellschaftliche regulative und Klassenfunktion nunmehr nicht in der tatsächlichen Praxis der Konfliktlösung ver-sieht, sondern mit als spezifischer Vermittler zustandegebraohten Objektivationen: die künftigen Entscheidungen - und dadurch die künftigen Verhaltensweisen - vorausschickenden, sich selbständig gemachten Normatrukturen versieht.

Im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung taucht durch die Entstehung der verschiedenen gesellschaftlichen Komplexe und ihrer zunehmenden relativen Abtrennung, durch die dieser entsprechenden Kompliziertheit und Verknüpfung der gesellschaftlichen Verhältnisse ein immer umfassenderes und tiefer greifendes Bedürfnis für die Vermittlungsfunkt ion zwischen diesen Komplexen auf, die Unterord-nung weiterer gesellschaftlicher Verhältnisse unter die regulativen Formen des Rechts, die Widerspiegelung der gesellschaftlichen Ver-hältnisse durch rechtliche Objektivationen, als RechtsverVer-hältnisse.

Die objektivierten Normstrukturen, die ursprünglich für die Stan-dardisierung der Konfliktlösung und somit auch ihrer Planung zu-standegekommen sind, werden Organisationsformen, die Immer mehr gesellschaftliche Verhältnisse berühren. So macht sich die Bildung der Entscheidungsmuster, die in der Erfüllung der regulativen und Klassenfunktion des Rechts die Konfliktlösungspraxis standardi-sieren, selbständig, wird .zu einer der wichtigsten

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-formen, Funktionsweisen de3 Rechte. Im Prozeß der Vergesellachaft-lichung der Gesellschaft handelt es sich also nicht nur darum, daß zwischen den verschiedenen Komplexen usw. vermittelt wird, sondern auch darum, daß die Art und Weise, der Inhalt, die Auswirkungen dieser Vermittlung immer bewußter gestaltet, geplant werden - d. h., 3ie aollen nicht nur durch daa jeweils aktuelle Kräfteverhältnis, sondern auch die Erkenntnis der gesellschaftlichen Bedürfnisse, Tendenzen und Gesetzmäßigkeiten sowie ihre Einstellung ala regu-lierende Kraft beeinflußt werden.

Die Erhöhung des gesellschaftlich-politischen Gewichts und der Bedeutung der bewußten Rechtsetzung verschleiert unter diesen Um-ständen scheinbar zwangamüßig die hiatoriach-zeitliehe Priorität, die UraprünglichJceit der Konflikt lösung. Hinter diesem Anschein ateckt jedoch eine tatsächliche Akzentverachiebung - wir könnten auch sagen: ein Punktionawandel. Während ursprünglich das stan-dardisierende Muster der Konfliktlöaung funktionell untergeordnet war, wurde ea durch die immer umfangreicher werdende gesellschaft-liche Planung und Beeinflussung zur "Verlängerung" der Rechtean-wendung: zur Realisierung dea auf der Stufe dea allgemeinen Ge-planten im Individuellen.

Auf dem gegenwärtigen Niveau ihrer Entwicklung ist die Rechta-anwendung begrifflich nichts anderes, ala ein solches Verfahren dea in gültigen Rechtsregeln festgelegten spezifischen Organe nach gültigen Rechtaregeln festgelegter Muster, in dem durch die offi-zielle Peststellung der Tatbeatand irgendeinea individuellen Rechta-falles und die Anknüpfung der auf diese Weise featgestellten Tat-sachen auf die in den gültigen Normatrukturen steckenden - in be-zúg auf die Tataachen gedeuteten - Verhaltens- und Entacheidunga-muater, und dann als deren Ergebnia durch die Qualifizierung naoh diesen Muatern, und schließlich durch die dieaen zugeordneten Rechtekonsequenz individuelle Rechtsverhältnisse entatehen, ge-ändert oder aufhören v/erden läßt, wodurch das in der rechtlichen Objektivation ausgedrückte Allgemeine im individuellen Fall zur Geltung gebrucht, realisiert wird.

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-2. Die rechtlichen und nichtrecht liehen Faktoren der