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Daa Recht ist vor allem eine praktische Objektivation. Es ist eine vermittelnde Kategorie, um ein die gesellschaftliche Praxis

Leibniz und die Frage der juris- juris-tischen System-Gestaltung

2. Daa Recht ist vor allem eine praktische Objektivation. Es ist eine vermittelnde Kategorie, um ein die gesellschaftliche Praxis

wirksam beeinflussendes, die gesellschaftlichen Verhältnisse als Rechtsverhältnisse gestaltendes, praktisches Mittel zu sein, das in der gedanklichen Planung und Vorwegnahme der gesellschaftlich erwünschten Resultate und der dazu führenden Verhalten, diese Ver-halten als selbständig formulierte Ziele beispielhaft der tatsäch-lichen gesellschafttatsäch-lichen Handlung gegenüberstellt. Wie wir gesehen haben, stehen die Normstrukturen der reohtlichen Objektivation nicht nur mit den gesellschaftlichen Verhältnissen in Verbindung, sondern sind auch aufeinander bezogen, sind einander bedingt, und zwar der-art, daß sie notwendig als ein System von Normstrukturen organi-siert werden. Im allgemeinen kann man darum sagen, daß dem jewei-ligen System der gesellschaftlichen Verhältnisse ein gegebenes System von Normstrukturen entspricht.

Das Recht kann erst dann seine Punktion erfüllen, wenn es selbst einen von den verschiedenen gesellschaftlichen Komplexen relativ unabhängigen Charakter annimmt. Die rechtliche Objektivation selbst ist ein praktisches, ein wirkliches System, das, genauso wie die In ihm aufgearbeiteten gesellschaftlichen Verhältnisse, in einer stän-digen Bewegung und Veränderung begriffen ist. Folglich sind sowohl da s System der gesellschaftlichen Verhältnisse als auch die

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-liehen Normatrukturen, die die geaellachaftlichen Verhältnisse transformiert widerspiegeln, dynamische Systeme.

Bei diesem Punkt geraten wir scheinbar mit unserer früheren Peatatellung in Widerspruch. Im Gegensatz zur ständigen Gestaltung und Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, zum Prozeß ihres steten Übergehens ineinander, umfaßt die Normatruktur dae wesentlich Allgemeine dieser Verhältnisse auf eine erstarrende Weise, um durch das (mit normativen Polgen verbundene) Befehlen, Verbieten oder Zulassen eines durch sie ausgewählten Mittelverhal-tens zu einem von der gesellschaftlichen Zielsetzung und der tat-sächlichen geaellachaftlichen Handlung abgeaonderten, fixierten, aelbatändigen Modell und dadurch zu einem Mittel der praktiachen Beeinfluasung dea geaellachaftlichen Verhaltens zu werden.

Der Dynamik der gesellschaftlichen Verhältnisse gegenüber würde der statische Charakter der Projektion dieser Verhältniese in eine Normatruktur nur dann v/irklich entsprechen, wenn man die Rechts-objektivation als einen bloß theoretischen Akt auffassen würde.

Aber die scheinbar formelle Starrheit und Fixiertheit der struktur bedeckt in der Tat, sowohl in bezug auf die einzelne Norm-atruktur ala auch auf ihre zum System organisierte Menge einen dy-namischen, beweglichen Inhalt. Vor allem deshalb, weil die Rechts-objektivation ala ein System von fixierten Normstrukturen kein ein für allemal gegebenes, fertiges, abgeschlossenes System, sondern ein Kontinuum ist, das sich im Zustand der ständigen Veränderung befindet. Die verschiedenen - offiziellen und geduldeten - Prozesse der Rechtabildung bereichern dieaea System ständig durch neue Norm-atrukturen, demzufolge erweitert sich der Umfang des Systems, in einigen Normstrulcturen erfolgen Modifikationen, andere Normstruk-turen dagegen verlieren ihre rechtliche Qualität. Parallel mit den Prozessen der Rechtabildung läuft der Prozeß der Rechtaaufhebung, und diese zwei Prozesse in ihrer Geaamtwirkung halten daa System der Rechtsobjektivation, wenn auch langsam, in ständiger Bewegung, so daß ea sich nur in einem augenblicklichen Zeitabschnitt mit aich aelbst identisch erweisen kanr>.

Darüber hinaus muß man auch die Tatsache in Betracht ziehen, daß die rechtliche Normstruktur eine praktische Objektivation ist, die in sprachlicher Form fixiert und zum Auadruck gebracht wird.

Die praktiache Bestimmtheit und die Vermittlung in die

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-liehe Form ziehen zwei Folgen nach sich. Einerseits kann die spraoh-liche Bedeutung mit unzweifelhaft exakter Genauigkeit niemals be-stimmt werden, da die Sprache - unabhängig von der Allgemeinheit des in sprachlicher Form ausgedrückten Inhalts - von vornherein und immer nur auf der gegebenen Ebene der Allgemeinheit vermitteln, nur einordnend verallgemeinern kann. Andererseits wird die Bedeutung nicht einfach durch die Gesamtheit von einzelnen Bedeutungen der Wörter bestimmt, sondern auch durch die sprachlich-gesellschaft-liche Umgebung und Lage, in der die sprachsprachlich-gesellschaft-liche Form fixiert oder in der aktuellen Bedeutung interpretiert wird. Das heißt, die Be-deutung der rechtlichen Normstruktur - und demnach auch die eigen-artige Seinhaftigkeit des Rechts als einer praktischen Objektiva-tion - ist keine Abstraktheit, keine an sich sich offenbarende und aufdeckende Entität, sondern ein Element des Rechts als eines zu-sammengesetzten gesellschaftlichen Komplexes, der eine konkrete Bedeutung nur im ganzen, in der inneren Bewegung und Gesamtbestim-mung dieses Komplexes gewinnt.

Das Recht ist also ein sich ständig bewegendes, umgestaltendes und veränderndes Kontinuum, weil sich seine praktisch wirkende konkrete Bedeutung nicht aus der Normstrüktur abstrakt-isolierbar ergibt; diese hängt vom Ganzen der Bewegung des rechtlichen Gesamt-komplexes ab. Das Recht kann sich jedoch nicht als ein mit sich selbst unbewegt identisches oder formallogisch notwendig gegebenes, ohne Alternativen gesetzmäßiges Gebilde erweisen. Es kann eine außerordentlich hohe Stufe der inneren Organisation und Kohärenz erreichen, aber nicht als axiomatisch angesehen werden.

Der strukturelle Grund dafür besteht darin, daß die Zusammen-hänge zwischen den rechtlichen Normstrukturen grundsätzlich nicht formal sind. Es handelt sich um solche, auf gesellschaftlich-teleo-logischen Bewertungen beruhenden inhaltlichen Zusammenhänge, die im Fortschritt vom Allgemeinen zum Besonderen mit keiner deduktiven Eindeutigkeit und Notwendigkeit aufeinander folgen. Der schöpferi-sche Charakter der Rechtsbildung besteht gerade darin, diese in-haltlichen Zusammenhänge auszuarbeiten, d. h . die Mittelverhalten auszuwählen, die zu den als Ziel gesetzten, erwünschten Wirkungen führen und sie durch die entsprechende begriffliche Umschränkung zu den in der Normstruktur formulierten Verhaltens- und Entschei-dungsmodellen zu gestalten.

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-Aua dem wirklichen, dynamischen und vor allem praktischen Cha-rakter des Rechtaayatems folgt auch, daß bei der Ausarbeitung und fortwährenden Weiterentwicklung dea Rechtssystems vergebens "ein harmoniachea Rechtasyatem herzustellen geaucht wird, ... dann der Einfluß und Zwang der ökonomischen Weiterentwicklung dies System immer wieder durchbricht und in neue Widersprüche verwiokelt..

(Engels). Daa Rechtssystem ist alao ein alch entwickelndes Syatem, deaaen Kohärenz und Widerapruchafreiheit eine Immer nur relativ realisierte, denn sich stets erneuernde Forderung ist. Gerade weil es in Entwicklung begriffen ist, können seine Widersprüche nur pro-viaorisch gelöst werden. Und an die Stelle der achon gelöaten kom-men immer wieder und notwendig neue Wideraprüche.

Infolge der Widersprüche muß das Rechtssystem auoh Spannungen vertragen. Diese können in kritischen Perioden von außerordentlich tiefer Wirkung sein, da sie nicht nur die inneren, formellen Wider-sprüche des Rechts widerspiegeln, sondern auch die Partikularität der sich im Recht offenbarenden ataatlich-politischen Praxis zum Ausdruck bringen. Ein atypischer Grenzfall der Rechtsentwicklung erfolgt natürlich, wenn die Toleranz dea Rechta bei einer revolu-tionären Erachütterung zerreißt und daa Rechtssystem zerfällt. Eine Spannung von gewisser Stufe und Tiefe, von gewissem Umfang uaw. ist aber mit jeder Rechtsentwicklung verbunden. Darin drückt aioh ge-rade ihre Dynamik aua. Die Spannung iat ein nicht erwünschtes, je-dooh notwendiges Nebenprodukt, dessen mögliche Mäßigung eine wich-tige Aufgabe und ein zu erzielendes Ergebnis der Rechtsbildung und der Bewegung des ganzen Rechtskomplexes bildet.

II.