• Nem Talált Eredményt

Die Normatrukturen aind - mit den Worten von Georg Klaua -

Leibniz und die Frage der juris- juris-tischen System-Gestaltung

1. Die Normatrukturen aind - mit den Worten von Georg Klaua -

-"künstliche menachliche Konstruktionen", Gedankengebilde, die sioh zwischen die gesellschaftliche Zielsetzung und die tatsächliche gesellschaftliche Handlung klemmen, um als etwas Standardisierendes ein Modell für das Letztere zu bieten. Da die Normstruktur unbe-dingt in sprachlicher Form erscheint, hat sie ein zweifaches Ant-litz, daa in der zweifachen Beziehung deB Syatema und des inneren Zusammenhanges der Normstrükturen zum Ausdruck kommt. Das Recht als ein System von Begriffen und Sätzen iat eineraeits ein Netz und eine systematisierte Gesamtheit von bestimmten formellen Beziehungen 153

303

-andererseits aber ein Ausdruck von konkret gegebenen Inhalten.

Unmittelbar erscheint diese Einheit vor allem als eine formelle.

Sie ist nichts anderes als Widerspruchsfreiheit, zu deren möglichst vollständigen Realisierung die allgemein angenommenen, die auftau-chenden Widersprüche des Rechtasystems von vornherein auflösenden, prinzipiellen Interpretationen der Rechtsaätze dienen. In verti-kaler Richtung erhält daa Ordnungsprinzip der Hierarchie der Rechts-quellen die Lage. Die formelle Geltung iat nämlich hierarohiaoh ge-ordnet. Bei einem vertikalen Widerapruch muß also die Normatruktur von höherer Stufe ala gültig angeaehen werden. Bei einem Zuaammeq-stoß von Normatrukturen gleioher Stufe, d. h . bei einem horizon-talen Widerapruch erweist sich die zeitlich später gesetzte Norm-atruktur ala gültig. Der Auflöaung der Widersprüche hilft auoh ein weiterea Prinzip: im Fall von Normatrukturen, die eich auf daaselbe Objekt beziehen und von ver8chiedener Allgemeinheit aind, muß man - übrigena unter gleichen Umatänden - die beaondere. d. h . die daa detaillierte Durchführungsverfahren realisierende Normatruktur ala gültig anaehen.

Da daa Recht ein dynamischea, praktisches System Ist, iat seiae formelle und inhaltliche Einheit immer im Zustand der ständigen Verwirklichung. Sie iat jedoch Immer unverwirklicht, weil diese Einheit nichts anderea ala daa Sollen der atändigen Auflösung von sich in der geaellachaftlich-ökonomischen Entwioklung reproduzier renden Spannungen und Widersprüchen iat. Eine tatsächliche Wider-apruchafreiheit kann nur in einer ideal-logischen Rekonstruktion existieren, oder in einer Utopie, die z. B. von Max Weber ala Ideal-typ dea durch und durch rationaliaierten Modelle der Reohtabildu&g bzw. Rechtsanwendung im Kapitalismus der freien Konkurrenz ge8oh«f-fen wurde. Nur in einer solchen, extrem logiaierten Vision kann daa Recht zu einem Syatem werden, daa keine Lücken und Widersprüche kennt, daa eine deduktive Anwendung für jeden Einzelfall bloß Ich-giach ermöglicht und naoh dem aioh letzten Endea jedes Verhalten nur ala die Verletzung oder Durchführung der in dieaem Syatem ob-jektivierten E r f o r d e m i a a e erweiaen kann. Wenn wir die Möglichkeit dieser Vollkommenheit als Utopiamua ablehnen und dadurch den prak-tiachen Charakter de a Rechta betonen, ao möchten wir nioht die formelle und inhaltliche Einheit verneinen, sondern gerade auf ihre stets aktualisierte Tendenzmäßigkeit hinweisen.

- 373

-Ein hoher Grad von -Einheit, Widerspruchsfreiheit und Freiheit von inneren Spannungen iat nötig, damit m a n überhaupt von Recht-neßigkeit, von der instrumentalen Möglichkeit der geaellachaftli-chen Realisierung dea reohtligeaellachaftli-chen Objektivationaayatema spregeaellachaftli-chen kann.

2. Die Einheit des Rechts ist ein Produkt der zusammengefügten Pruzease der Rechtabildung und Rechtsanwendung, d . h . ein Ergebnis der auf die Objektivation und Aufrochterhaltung des Rechte gerich-teten staatlichen H a n d l u n g e n . Die Entstehung, dio Bewegung, die ständige Reproduktion des Rechtskomplexes, d . h . das Zustandebrin-gen, daa Setzen der rechtlichen ErscheinunZustandebrin-gen, ist mit verschie-denen, im Rahmen dea Staates durchgeführten Handlungen verbunden, die letzten Endes nichta anderes als die transformierten Ausdrücke von außerordentlich k o m p l i z i e r t e n gesellschaftlich-ökonomischen Determinationen mit einer gewissen Alternativität, Selbständigkeit und Selbatbevfegung sind.

Die formelle und inhaltliche Einheit des Rechts ist demnach eine teleologische Einheit einer gewissen Stufe, die die hinter dem Recht stehenden Interessen zu einer relativ einheitlichen Zielset-zung und Bestimmung organisieren und die den Grund, den Sinn ihrer Existenz, die Möglichkeit und den Rahmen ihrer Geltung von einer gewissen - sich trotz der Ungleichheit und Widersprüche der geaellachaf tliohökonomischen Entwicklung letzten Endea offenbarenden -soziologischen Einheit gewinnen.

Bei diesem Punkt m ü s s e n w i r gleich bemerken, daß wir hier die gesellschaftliche Gesamtbewegung als Totalität ins Auge fassen, zusammen mit ihren sich ständig erneuernden, die innere Quelle ihrer Dynamik und insofern ihr Wesen bildenden Widersprüchen. Eine Entwicklung durch Widersprüche in einer Richtung, die In der kon-kreten Gestaltung des Streites der Widersprüche durch die über-greifende Seite gekennzeichnet wird - das ist die Dialektik aller Bewegungen! Die Einheit kommt also nur auf der Ebene der Totalität zur Geltung, als der objektive Rahmen der Bewegung in ihr, ihre letzte Tendenz bzw. ihr subjektiver Abdruck, Die Ordnung, die Systemhaftigkeit in der Bewegung der Totalität ist demnach ein Rahmenbegriff, der die Widersprüchlichkeit der Bestandteile und ihre gegenseitigen Wirkungen nicht ausschließt. Bondern gerade bedingt.

-

373

-Zwischen den inneren Zusammenhängen der gesellschaftlich-ökono-mischen Entwicklung und ihren Ausdrücken in Rechtaobjektivationen kann man höchstens in ihren gegenseitigen Tendenzen eine Paralleli-tät feststellen, und zwar in dem Maße, wie die betreffende staat-liche Handlung dieser, gewissermaßen relativ existierenden sozio-logischen Einheit - durch richtige Anerkennung, transformierende Tätigkeit, Interessenvertretung - auch den Ausdruck einer teleo-logischen Einheit gibt. Beim Recht als einer gesellschaftlichen Objektivation ist darum einerseits die formal realisierte Einheit dieser Objektivation, andererseits die teleologische Einheit der sie unmittelbar schaffenden, normsetzenden staatlichen Handlung von grundlegender Wichtigkeit.

Die Unterscheidung zwischen formeller, inhaltlicher, teleolo-gischer und sozioloteleolo-gischer Einheit ist deshalb von Bedeutung, weil sie miteinander auf den verschiedenen Ebenen des gesellschaftlichen Seins, in gegenseitiger Übereinstimmung und auch in gegenseitiger Disharmonie stehen können. Ungeachtet seiner logischen und inhalt-lichen Widersprüche und der eigentinhalt-lichen Systemlosigkeit macht sich das Recht - dank seiner formellen Geltung - unabhängig. In seinem Geradesosein gewinnt es eine Normativität, die es als System auch für den Rechtsanwender verbindlich macht.

3. Die Organisation der das Recht zum System setzenden und