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Die Staatsorganisation der Donaukonföderation

(ein Verfassungsplan von Lajos Kossuth) István S ZABÓ

3. Die Staatsorganisation der Donaukonföderation

Bei dem Aufbau der Staatsorganisation – wie zum Beispiel die Vereinigten Staaten – ist es fraglich, welchem Modell Kossuth den Vorzug gab, die Konföderation zwischen 1781 und 1789, oder die seit 1789 existierende Föderation, deren Zentralmacht bedeutend verstärkt ist. Die Strukturanalyse der legislativen Macht zeigt, dass Kossuth sowohl an das Ein-, als auch an das Zweikammersystem als Alternative dachte. Im Falle einer Entscheidung für letzteres, ist nach seinem Standpunkt das föderative Modell der Vereinigten

5 Ernst FREUND: Das öffentliche Recht der Vereinigten Staaten von Amerika. Tübingen, J.C.B.

Mohr, 1911. 213.

6 Ernst FORSTHOFF: Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit. 2. Aufl age. Stuttgart, Kohlhammer, 1961. 143–145.; SZABÓ István: Német alkotmányfejlődés 1806-1945. [István SZABÓ: Die deutsche Verfassungsentwicklung 1806-1945.] Budapest: Szent István Társulat, Budapest 2002. 56-57.

7 Ernst Rudolf HUBER: Die deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band. 1-8. Stuttgart, Berlin, Köln, Kohlhammer, 1957/1990. Band 1. 620.; SZABÓ aoO. 51–52.

8 HUBER Band 1. aoO. 604.; SZABÓ aoO. 50.

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Staaten das zu folgende Beispiel.9 Danach müssen die Mandate im Unterhaus von der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bestimmt werden und die Abgeordneten müssen direkt durch die Bürger gewählt werden. Bei der zweiten Kammer (Senat) plante Kossuth je zwei Senatorenmandate pro Mitgliedstaat, was mit der amerikanischen Lösung übereinstimmt.10 Er ließ die Frage offen, ob diese durch die Staatsmachtorgane der Mitgliedstaaten delegiert werden oder ebenfalls durch die Bürger direkt gewählt werden. Das Problem kann nur indirekt gelöst werden. Laut der Verfassung von Kütahya wurden die Mitglieder des ungarischen Senats nicht von den Bürgern gewählt, sondern durch die Komitate delegiert.11

So hätten wahrscheinlich in einer größeren, organisierteren Konföderation die Senatoren auch indirekt gewählt werden können, womit die Mitgliedstaaten das Delegationsrecht gehabt hätten.

In Bezug auf die zentrale Gesetzgebung ist das bedeutendste Mittel der Mitgliedstaaten das Anweisungsrecht. Das Anweisungsrecht bestimmt, ob die Mitgliedstaaten den Vertretern, die sie in der zentralen Gesetzgebung vertreten, Instruktionen geben dürfen. In den Vereinigten Staaten gibt es dieses Anweisungsrecht nicht.12 In Deutschland aber wird die zweite Kammer (der Bundesrat) durch die Mitgliedstaaten nicht nur delegiert, sondern können sie auch ihren Vertretern in den zweiten Kammer Instruktionen geben.13 Es ist in diesem Zusammenhang interessant, dass auch die Mitglieder der Kammer in der Frankfurter Verfassung von 1849 – die durch die Mitgliedstaaten delegiert wurden – freie Mandate hatten.14 Die Möglichkeit der Anweisung in Zusammenhang mit der Donaukonföderation wurde von Kossuth nicht erwähnt, in der Verfassung von Kütahya wird es hingegen beim ungarischen Senat artikelgenau ausgeschlossen.15 So ist es wahrscheinlich, dass Kossuth die gleiche Vorstellung in Zusammenhang mit der Donaukonföderation hatte.

9 PAJKOSSY aoO. 954.

10 FREUND aoO. 106.

11 SPIRA György: Kossuth és alkotmányterve. [György SPIRA: Verfassungsplan von Kossuth]

Debrecen, Csokonai Kiadó, 1989. 62.

12 FREUND aoO. 106.

13 SZABÓ aoO. 116.

14 SZABÓ aoO. 85-86.

15 SPIRA aoO. 62.; Stipta 1995. aoO. 51.

Wenn die Gesetzgebung nach dem Einkammersystem organisiert worden wäre, beantwortet Kossuth die Frage nicht, ob die Kammer von den Bürgern direkt gewählt wird, oder die Mitglieder durch die Mitgliedstaaten delegiert werden, ebensowenig ob die Mitgliedstaaten das gleiche Stimmrecht bekommen, oder die Mandate im Verhältnis zur Bevölkerung verteilt werden.

Bei der Ausübung der föderalen Exekutive – als kollektives Staatsoberhaupt – plante er die Aufstellung eines Konföderationsrates. Dieser verfügt über keinen ständigen Sitz, sondern wechselt periodisch zwischen den Mitgliedstaaten.

Das Staatsoberhaupt des jeweiligen Staates, wo der periodische Sitz war, sitzt als Präsident dem Konföderationsrat vor.16 Diese Konstruktion weist in die Richtung einer Konföderation mit einer kraftlosen zentralen exekutiven Macht. Die Konföderation ist bei der Durchführung ihrer Beschlüsse auf die Hilfe der Mitgliedstaaten angewiesen, außerdem hat sie keine adäquaten Machtmittel gegen die Mitgliedstaaten, die ihre Durchführungsverpfl ichtungen verletzen. Für den Staatsapparat des Deutschen Bundes war dies auch schon eines seiner größeren Probleme. Die Konföderation hätte theoretisch gegen die Mitgliedstaaten auftreten können, damit aber einen Bürgerkrieg riskiert.17 In den Vereinigten Staaten war ein Kongressausschuss zu Zeiten der Konföderation mit den exekutiven Befugnissen ausgestattet. Auch während der Vorbereitung der Föderationsverfassung tauchte das Amt des Staatsoberhauptes auf, letztendlich entschied man sich aber für ein monokratisches Staatsoberhaupt.18

Mit der Staatsorganisation der Donaukonföderation untersuchten wir die Struktur der exekutiven und legislativen Macht. Der dritte Machtzweig, das unabhängige Gericht, fehlte in der Konföderationsorganisation. Mit der Ausübung der richterlichen Gewalt beschäftigte sich Kossuth überhaupt nicht, und so kommt die Errichtung eines Bundesgerichtshofes in seinen Entwürfen nicht vor. So hätten die Mitgliedstaaten das Gerichtswesen in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gehabt. Wenn wir die Vereinigten Staaten zum Beispiel nehmen, bezieht sich das eindeutig auf die Konföderation, denn die Föderationsverfassung erzeugte eine mehrstufi ge Bundesgerichtsorganisation, mit dem obersten Bundesgericht an der Spitze, dessen Macht bedeutet war.19

16 PAJKOSSY aoO. 954.

17 Zum Beispiel im Deutschen Bund die Bundesexekution von 1866 gegen Preussen. [SZABÓ

aoO. 56.]

18 FREUND aoO. 123–124.

19 FREUND aoO. 154–156.

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Die Angelegenheiten, für die die Konföderation zuständig war, erforderten hingegen die Organisation eines zentralen Gerichtes. Kossuth wollte nämlich Handelssachen einheitliche verwalten (siehe den Punk 2.), wobei einheitliche Bundeshandelsgesetze vergebens gebracht werden würden ohne einheitliche Rechtsanwendung. Nach der Entstehung des Norddeutschen Bundes wurde beispielsweise in Deutschland das einheitliche Handelsgesetzbuch ausgegeben.

Damit wurde – mit der Zentrale Leipzig – ein Bundeshandelsgerichtshof aufgestellt,20 der durch das Gerichtsorganisationsgesetz von 1877 in einen obersten Gerichtshof mit allgemeinen Zuständigkeiten verwandelt wurde.

4. Die theoretischen Probleme der bundesweit geltenden