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Die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform

In document Westungarische Universität zu Sopron (Pldal 82-85)

4.2 Der deutsche Sektor der Genossenschaftsbanken

4.2.1 Die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform

Die eingetragene Genossenschaft als Rechtsform weist einige Besonderheiten auf, die sie von den gewinnorientierten Unternehmensformen des privaten Rechts unterscheidet. Die Bestimmungen zur eingetragenen Genossenschaft als Rechtsform finden sich im Genossenschaftsgesetz.255 Eine Genossenschaft ist eine spezielle Ausprägung der Koopera-tion. Sie ähnelt daher in mancher Hinsicht mehr einem Kartell, einer Gewerkschaft oder einem Verband als einer Kapitalgesellschaft. Eine wirtschaftliche Kooperation ist darauf ausgelegt, das Verhalten der Beteiligten freiwillig und ex ante aufeinander abzustimmen.

Neben Marktwirtschaft und dem Planwirtschaft kann die wirtschaftliche Kooperation da-her auch als dritte, eigenständige Art des wirtschaftlichen Koordinationsmechanismus an-gesehen werden.256

Definiert wird eine Genossenschaft als ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die gemeinsam und gleichberechtigt ein Unternehmen unterhalten.

253 Zum Vergleich der Bankengruppen Ende Mai 2010 siehe Bode, O. H. (2011), S. 29.

254 Vgl.: Ebenda.

255 Die ganze Bezeichnung für das Genossenschaftsgesetz lautet „Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“, die offizielle Abkürzung ist „GenG“.

256 Vgl.: Boettcher, E. (1988), S. 540. Die Differenzierung zwischen Markt, Plan und Kooperation ist aber nicht unumstritten. So sieht H. Immler die Kooperation als unvermeidlichen Aspekt einer arbeitsteiligen Wirtschaft, der sowohl in einer Marktwirtschaft als auch in einer Planwirtschaft eine Rolle spielt. Siehe hierzu: Immler H. (19743), S. 227.

Die Anzahl der Mitglieder ist nicht geschlossen. Zweck der Genossenschaft ist die Förde-rung der Mitglieder. Nach Georg Draheim, der das Wesen von Genossenschaften bereits 1952 charakterisierte, weisen Genossenschaften eine Doppelnatur auf. Sie sind sowohl eine von Mitgliedern unterhaltene Kooperation als auch ein demokratisch verfasstes Unterneh-men, das darauf ausgerichtet ist, diese Mitglieder zu unterstützen und zu fördern. 257 Lange Zeit galt die Genossenschaft als wirtschaftlicher Verein. Zum 18.08.2006 wurde im Zuge einer umfangreicheren Änderung des Genossenschaftsrechts auch der Genossen-schaftszweck ausgedehnt. Seither kann eine Genossenschaft sowohl die wirtschaftlichen als auch kulturellen oder sozialen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen.258

Eine Genossenschaft ist wie eine Kapitalgesellschaft rechtsfähig und gilt handelsrechtlich als Formkaufmann.259 Sie ist nach dem dualistischen System gegliedert. Die in Mitteleu-ropa gebräuchliche Trennung von geschäftsführendem und überwachendem Organ nennt man dualistisches System. Eine Genossenschaft besitzt also einen Vorstand260, der die Tagesgeschäfte tätigt, und einen Aufsichtsrat261, der den Vorstand kontrolliert. Oberstes Organ ist bei einer kleinen Genossenschaft die Generalversammlung262, die auch Mitgliederversammlung genannt wird. Bei Genossenschaften ab einer Mitgliederzahl von 1.500 wäre es sehr aufwändig eine Generalversammlung durchzuführen. Daher räumt der Gesetzgeber diesen Genossenschaften die Möglichkeit ein, dass eine Vertreterversamm-lung263 die Rolle der Generalversammlung übernimmt.264

Ein wesentlicher Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist die Stimmrechtsverteilung der Mitglieder, die nicht nach Anteilen erfolgt. Jedes Genossenschaftsmitglied hat unab-hängig von der Anzahl seiner gezeichneten Anteile nur eine Stimme.265 Darüber hinaus wird in den Satzungen fixiert, wie viele Anteilsscheine pro Mitglied erworben werden können und wie hoch im Falle einer Insolvenz die Nachschusspflicht ausfällt. Es lässt sich festhalten, dass ein genossenschaftliches Unternehmen nicht von einem oder wenigen

257 Vgl.: GenG §1; vgl. auch: Bode, O. H.; Lehmann, C.& Redeker, U. (2011), S. 74 und vgl.: Draheim, G.

(1952), S. 16.

258 Vgl.: Handelsblatt (2006).

259 = Kaufmann kraft Rechtsform. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB) §6. Nähere Ausführungen und Kommentare zum Begriff und zur Definition von Formkaufleuten können folgender Quelle entnommen werden: Bülow, P. (2009), S. 13 ff, hiervon insbesondere S. 22f.

260 Vgl.: GenG §§ 24, 27.

gliedern dominiert werden kann. Eine feindliche Übernahme, wie dies bei einer Aktienge-sellschaft möglich ist, ist bei einer Genossenschaft damit ausgeschlossen.266

Ein weiterer Unterschied zu den Kapitalgesellschaften liegt im Unternehmenszweck. Die Gewinnerzielungsabsicht steht nicht im Vordergrund.267 Eine Genossenschaft soll, wie bereits erwähnt, die gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnisse der Genossenschaftsmitglieder fördern.268

Abbildung 23: Organe einer Genossenschaft

Bezogen auf die Leistungsart, die von einer Genossenschaft angeboten wird, werden drei unterschiedliche Varianten unterschieden:269

1. Produktivgenossenschaft, 2. Bezugsgenossenschaft und 3. Absatzgenossenschaft.

Bei der Produktivgenossenschaft verwertet die Genossenschaft die Arbeitskraft ihrer Mit-glieder. Es besteht also ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis zwischen der Genossen-schaft und ihren Mitgliedern, wobei die Mitglieder gleichzeitig Eigentümer ihres Arbeitge-bers sind.270

Zweck der Bezugsgenossenschaft ist es, die Mitglieder mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu versorgen. Hier ist es möglich, dass die Mitglieder spezielle, genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Produkte und Dienstleistungen erhalten, dass die Konditio-nen dann besonders günstig sind oder dass die Mitglieder durch die Genossenschaft erst

266 Vgl.: Bode, O. H.; Lehmann, C. & Redeker, U. (2011), S. 76; siehe auch: Zerche, J.; Schultz, R. (2000), S.

31.

267 Vgl.: Teuschner, H. (2006), S. 55.

268 Vgl.: GenG § 1, hier insbesondere § 1(1); Bode, O. H.; Lehmann, C. & Redeker, U. (2011), S. 76.

269 Vgl.: Boettcher, E. (1988), S. 543.

270 Vgl.: Ebenda.

Zugang zu einem solchen Angebot erlangen. Die Mitglieder sind in diesem Fall Kunden der Genossenschaft.271

Bei der Absatzgenossenschaft handelt es sich bei den Mitgliedern um Produzenten. Häufig kooperieren Kleinbetriebe, die durch die Zusammenarbeit einen verbesserten Marktzutritt und –auftritt erhalten. Diese Form ist in landwirtschaftlich geprägten Regionen West-deutschlands etwa als Winzer- oder Molkereigenossenschaft recht verbreitet. In dieser Konstellation ist die Genossenschaft Kunde ihrer Mitglieder, wobei sie häufig auch die Weiterverarbeitung der Produkte übernimmt und unter eigenem Label veräußert.272

Bei landwirtschaftlichen Genossenschaften ist zudem die Kombination aus Bezugsleistung und Absatzleistung gängige Praxis. Dies führt dann zu keinen Konflikten, wenn Bezug und Absatz auf voneinander getrennten Märkten stattfinden. So beziehen viele Landwirte ihr Saatgut bei einer Genossenschaft und verkaufen an die gleiche Genossenschaft ihre Ernte.

Ein gewisses Konfliktpotential gibt es bei Genossenschaftsbanken, da ein Teil der Mitglie-der an einer hohen Rendite für seine Einlagen interessiert ist, während anMitglie-dere MitglieMitglie-der niedrige Kreditzinsen wünschen.273

Genossenschaftsbanken sind Kreditinstitute in Kundenbesitz. Die Mitglieder sind also so-wohl Kunden, die Anlage- und Kreditgeschäfte über das Institut abwickeln, als auch An-teilseigner der Genossenschaftsbank.

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