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), welche den vom Landeskonsistorium hervorgehobenen pädagogischen Richtpunkten in vieler Beziehung Rechnung trägt

In document GESCHICHTE DES (Pldal 115-119)

Vor allem findet der Grundsatz Anerkennung, dass die Maturitäts-prüfung nicht so sehr den Zweck verfolgt, die positiven Kenntnisse als vielmehr die geistige Reife des Maturanten zu ermitteln.

Dadurch ist nun sehr zeitgemäss jene Ueberfülle von Gedächt-nisstoff, die ehedem auch nach dem Organisations-Entwurf einzu-prägen war, in Wegfall gekommen und die mündliche und schriftliche Prüfung auf die hauptsächlichsten Unterrichtsgegen-stände beschränkt, was sich auch pädagogisch um so eher rechtfertigen lässt, als der § 21 des Mittelschulgesetzes auch für die Schüler der VIII. Klasse noch die Klassenprüfung vorschreibt8).

Während für die schriftliche Prüfung die vom Landeskonsistorium vorgeschlagenen 5 Gegenstände vom Minister angenommen wurden4), so wird nun auch die mündliche Prüfung in 5 Gegenständen abgelegt und zwar derart, dass das vom Landeskonsistorium beantragte Griechisch keinen Gegenstand der Prüfung bildet, dafür aber die Geschichte Ungarns und Physik eingeschoben werden6), wobei eben wieder jene realistische Richtung des ungarischen Gymnasiums wohl über Gebühr zu Worte kommt.

Es ist dem Landeskonsistorium nicht gelungen, alle unpädagogischen Massregeln jener Instruktion zu verhindern. So konnte es die

*) Abgedruckt Jahrbuch. IV. 12. ff.

») Abgedruckt Jahrbuch IV. 33. ff. — Ministerial-Zahl 10288/1884.

s) Der Organisations-Entwurf kennt für die Maturanten keine Klassen-priifung.

4) Bei den magyarischen Anstalten kommt eine Uebersetzung aus dem Magyarischen ins Deutsche vor. — Die Gegenstände sind an den kon-fesssiouellen Anstalten: 1. Ein Aufsatz in der Unterrichtssprache der An-stalt. 2. Uebersetzung ins Lateinische. 3. Uebersetzung aus dem Griechischen.

4. Freier Aufsatz in magyarischer Sprache. 5. Mathematische Klausurarbeit.

5) Nach der ministeriellen Instruktion sind die Prütuugsgegenstände:

1. Magyarische Sprache und Litteratur, 2. Lateinische Sprache und Littera-tur, 3. Geschichte Ungarns, 4. Mathematik (Algebra und Geometrie), 5. Physik.

vom Gesetze ausgesprochene Oeffentlichkeit der Maturitätsprü-fung, welche auch der Organisations-Entwurf mit gutem Grunde verwirft, nicht ändern, die Instruktion besteht hartnäckig darauf und verwehrt den Zutritt bloss der Mittelschuljugend. Ebenso konnte es gegen die „unglaubliche" Bestimmung des Gesetzes, dass der Schüler, der bei der Prüfung aü§ einem Gegenstande durchgefallen, dieselbe im Monat September d. J. und wenn er abermals fällt, im Dezember (nach 3 Monaten) wiederholt, mit allen aus Erfahrung und Vernunft geschöpften Argumenten nicht aufkommen. Dagegen erlebte es die Genugthuung, dass der Minister loyal genug nachträglich anerkannte, dass „in den Anstalten mit nichtmagyarischer Unterrichtssprache die in der Unterrichts-sprache der Schule anzufertigende schriftliche Arbeit naturgemäss jene Stelle einzunehmen habe, welche in dem

magyarisch-sprach-lichen die magyarisch-sprachliche Arbeit einnimmt"*) und dass die sprachlichen Konsequenzen aus dieser Verfügung überhaupt auf die ganze Instruktion ausgedehnt wurden.

Das neue Mittelschulgesetz hat seine Wirkung auch auf das uralte Recht der konfessionellen Kirche, die an ihren Mittelschulen angestellten Kandidaten selbst zu prüfen, in zerstörender Weise ausgeübt. Zunächst war die Landeskirche gezwungen, das Ver-hältnis ihrer Kandidaten der Theologie und des Lehramtes mit Bezug auf den XXX. G.-A. ex 1883 auf eine neue Basis zu stellen und für den Ausfall der bisher üblichen Lehramtsprüfungen, die der Staat in die Hand genommen, bei Gelegenheit der theologischen Prüfungen wenigstens sich die nötigen Garantien zu schaffen, dass der Kandidat über den Forderungen des Staates sich der Pflichten gegen die Muttersprache und die reiche Litteratur des eignen Stammes nicht entschlage. So bestimmte die XII. Landeskirchenversammlung am 21. April 1885, dass der Kandidat in der theologischen Prüfung durch die Beantwortung einer Frage aus der deutschen Litteratur auch den Nachweis entsprechender Kenntnis der deutschen Sprache zu liefern habe und für jene Kandidaten, welche einen Anspruch auf eine An-stellung an einer Mittelschule der Landeskirche nicht erwerben wollten, wurde die Lehramtsprüfung in entsprechender Form abgeändert aj. Im November 1886 fand dann die letzte

Lehr-») Landeskons.-Erlass, 2. Mai 1884. Z. 945.

J) Die Bestimmungen abgedruckt Jahrbuch IV. 162 ff.

amtsprüfung akademischer Kandidaten nach der alten Ordnung in Herraannstadt statt, für die neue Gruppe der nicht vom Staate Geprüften und daher nur zum Dienste an Nicht-Mittelschulen Qualifizierten, welche in sehr geringer Zahl vor der Kommission des Landeskonsistoriums erschienen, wurde nicht vor langer Zeit vom Minister kurzer Hand ein für allemal die Prüfung überhaupt eingestellt, — nach welchem Gesetz, ist unerfindlich.

Seit dem Jahre 1883 haben übrigens die Leiter des unga-rischen Unterrichtsressorts, nachdem einmal der Stein ins Rollen gekommen, in verwunderlicher Hast und Ueberstürzung die Frage des Mittelschulwesens immer wieder auf die Tagesordnung gesetzt, ohne die neue Ordnung auch nur in einer entsprechend langen Erfahrung zu erproben. Zunächst nahm der Gedanke der Ein-heitsschule die Gemüter immer wieder gefangen, man wollte den Widerspruch zwischen den beiden durchaus in gleichem Range stehenden Arten der Mittelschule und der ungleichen Berechti-gung für das Hochschulstudium einigermassen überbrücken, so dass schon 1887 durch ministerielle Entscheidung die lateinische Sprache als ausserordentlicher Gegenstand an den Realschulen eingeführt wurde. Indem man so den realen Boden dieser An-stalten mit humanistischer Farbe zu übertünchen versuchte, führte der Minister umgekehrt als ausserordentlichen Gegenstand am Gymnasium von der dritten Klasse das Französische ein, welches doch au den Realschulen des In- und Auslandes einen der we-sentlichsten Unterrichtsgegenstände ausmacht1). Viel energischer wurde das Problem der besten Mittelschule von dem Nachfolger Treforts, dem Unterrichtsminister Grafen Albin Csäky2), aufge-griffen, der auf dem Wege zur Einheitsschule die bedeutendsten Kulturländer überflügeln wollte. Zunächst wurde durch G.-A. XXX ex 1890 der ehrwürdige Bau des Griechischen abgetragen, der der Verwirklichung der neuen Schule am meisten im Wege zu stehen schien. Aus diesem Anlass konnte ein hervorragender,

') Vgl. Fináczy S. 141. Gegenwärtig wird das Französische an 88 Gymnasien des Landes gelehrt. Leider ist dieser Unterricht an unserm Gymnasium in der Aera des neuen Mittelschulgesetzes hauptsächlich infolge der immer höher gehenden materiellen Forderungen auf andern Gebieten eingestellt worden.

2) Seit dem Herbst 1888 Unterrichtsminister.

magyarischer Pädagoge die bezeichnende Aeusserung thun1):

„Nur der bedauerliche Mangel einer starken Tradition macht es für uns begreiflich, dass Graf Albin Csáky so schnell und bei verhältnismässig gar nicht grossem Widerstand des gebildeten Publikums die allgemein verbindliche Giltigkeit der Erlernung der griechischen Sprache beseitigen konnte. Was sonst in der Welt eine stürmische Revolution hervorgerufen hätte, dass ist bei uns unter schwacher Aufregung der Geister durch den Machtspruch der Gesetzgebung zu stände gebracht worden". Nach den Be-stimmungen des XXX. G.-A. ex 1890, bei dessen Verhandlung der sächsische Abgeordnete Adolf Zay im ungarischen Abgeord-netenhause wieder die tiefgründigsten und im ganzen gebildeten Europa anerkannten Argumente zu Gunsten der schon durch das 1883-er Mittelschulgesetz fast auf den Aussterbeetat gesetzten griechischen Sprache ins Feld führte, sind die Gymnasialschüler zum Lernen der griechischen Sprache und Litteratur nicht ver-pflichtet, wenn sie statt dessen die vorgeschriebenen Ersatzge-genstände wählen. Diese GeErsatzge-genstände sind.8): a) Nähere Kenntnis der magyarischen Litteratur in Verbindung mit der Kenntnis der Werke der griechischen Klassiker in magyarischer Uebersetzung und die Grundzüge der griechischen Litteratur und Kulturge-schichte, b) das Zeichnen (Elemente des geometrischen und Frei-handzeichnens). Schüler, welche diesen Bildungsgang durchgemacht haben, können „in die theologischen, linguistischen, philosophischen und historischen Fachabteilungen der Universitäten und sonstigen Hochschulen nicht aufgenommen werden, ausser wenn sie aus der griechischen Sprache und Litteratur sich einer Nachtrags-Maturitätsprüfung unterzogen haben". Diese Ersatzkurse waren im Schuljahre 1894/5 schon an allen Gymnasien des Landes mit Ausnahme von 28 eingeführt, trotzdem ein berufener, magyarischer Schulmann anerkennt, dass der Erfolg des griechischen Unter-richts an den magyarischen Anstalten den des lateinischen noch bei weitem übertreffe8). Dem Landeskonsistorium der ev. Kirche ist es nun niemals eingefallen, diese neueste, pädagogische Heils-lehre auch in den seiner Leitung unterstehenden sächsischen

l) Fináczy. S. 122.

») G.-A. XXX. ex 1880 § 2.

8) Vgl. Fináczy. S. 139.

Gymnasien1) zu verwerten und dadurch eine der Grundsäulen

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