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) verraten denselben Geist tiefen, pädagogischen Verständnisses und haben in unserm Lehrplan als Norm gegolten,

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so lange das Landeskonsistorium zum alleinigen Wächter und Hüter unsrer Mittelschule berufen war. Denn es bildete einen Haupt-vorzug der neuen Ordnung, dass gerade die Mittelschulen in allen didaktischen u. theoretischen Fragendem Einfluss des Presbyteriums (Ortskonsistoriums) entzogen und unmittelbar unter das Landes-konsistorium gestellt wurden, in welchem von allem Anfang die Zierden unsrer Kirche und Schule und unsres öffentlichen Lebens überhaupt Platz gefunden haben. Durch die neue Kirchenverfassung.

(§ 152) ist dem Wirkungskreise des Landeskonsistoriums aus-drücklich zugewiesen: Kenntnisnahme von dem jeweiligen Stande des Schulwesens nach allen Beziehungen, um dessen gedeihliche Entwicklung im Geiste wissenschaftlichen Fortschrittes zu fördern, wahrgenommene Gebrechen zu heilen und Missbräuche abzustellen; Leitung und Ueberwachung des Bildungsganges der Kandidaten für den Dienst in Kirche und Schnle; Prüfung und Genehmigung aller in den Schulen der ev. Landeskirche zu gebrauchenden Bücher; Kenntnisnahme und Genehmigung aller Anstellungen von Lehrern an Gymnasien und Seminarien. Das Oberaufsichtsrecht des Landeskonsistoriums über die Mittelschulen hatte auch in jener schon genannten Lustrierungskommission des Jahres 1861 in Hermannstadt den Gegenstand eingehender Beratungen gebildet, auf Grund deren das Landeskonsistorium dann 1863 in einem Erlass vom 12. Mai an die Bezirkskonsistorien der Gymnasialorte3) folgende Normen festsetzte: 1. Sämtliche Konferenzprotokolle sind vom Rektor und Aktuar unterzeichnet dem Landeskonsistorium zu übersenden. 2. Die Hauptkataloge des Gymnasiums sind am Ende jedes Schuljahres dem

Landes-weiter fort. Die Kommission beschränkt die Grammatik in G. III. auf die verba contracta und weist die verba muta, liquida und die verba auf p in die Quarta, um die bessere Einprägung des Lehrstoffes auf der ersten Stufe möglich zu machen.

*) In G. I. soll das III. Hauptstück des kleinen Katechismus (Sitten-lehre), Einteilung des Kirchenjahres, Bedeutung der christlichen Feiertage, in G. II. die übrigen Hauptstücke des kleinen Katechismus (Glaubens- und Sittenlehre) nebst Bibellesen ausgewählter Stücke zur Behandlung kommen.

2) Landeskonsist.-Zahl 159/1862, abgedruckt im Jahrbuch für die Ver-tretung und Verwaltung etc. S. 181. f.

konsistorium vorzulegen. 3. Die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien werden unter der Leitung von Kommissären des Landeskonsistoriums abgehalten 4. Das Landeskonsistorium wird, so oft es erforderlich scheint, die Mittelschulen durch seine Kommissäre visitieren, insbesondere aber am Jahresschluss ge-legentlich der Jahresprüfungen von dem Stande einzelner durch die Rektoren und Lehrer der andern Anstalten sich eingehende Kenntnis verschaffen. 5. Im Interesse eines beschleunigten Geschäftsganges wird der schriftliche Verkehr zwischen dem Landeskonsistorium und den Gymnasialdirektionen mit Ausnahme organisatorischer Anordnungen unmittelbar stattfinden, doch muss jede Eingabe der Direktion die vorschriftsmässige Gegenzeichnung des Schulinspektors (Stadtpfarrers) enthalten.

Wenn schon bei diesen grundlegenden Neuerungen überall die Stimme des Schässburger Rektors den Ausschlag gegeben hatte, so bildete nun der VIII. Abschnitt der Verfassung „über die Prüfung und Anstellung der Kandidaten der Theologie und des Lehramtes und von der Wahl der Pfarrer" seine eigenste Schöpfung. Man kann getrost behaupten, dieser Teil der Ver-fassung, der die traditionelle Verbindung von Kirche und Schule auch für die Zukunft besiegelte, ist auf dem Schässburger Schulberge geboren, wo der Rektor inmitten seines Kollegiums gerne die brennenden Fragen der Organisation zur Sprache brachte und trotz seiner stark ausgeprägten Individualität immer sein Urteil an der fremden Meinung, wenn sie den Kern traf, verbesserte1). Man hat über den innigen Zusammenhang zwischen Kirche und Schule, wie er hauptsächlich in der theoretischen Vorbereitung unsres theologischen Nachwuchses zum Ausdruck kommt, selbst in Deutschland, wo man doch mit Recht das meiste Verständnis für unsre eigenartigen Verhältnisse voraussetzen darf, oft nur ein Lächeln des Mitleids bereit gehabt, wohl in der nicht unbegründeten Annahme, dass über solchem Doppelstudium die wissenschaftliche Qualifikation zu Schaden kommen müsse.

Durch die Erfahrungen eines Menschenalters ist es klar geworden, dass an diesem Prinzip der Vereinigung von Kirche und Schule

*) Mit den Besten im Kollegium, besonders mit seinem geistesver-wandten Nachfolger Müller verband ihn eine ideale Gemeinschaft, die bis zum Tode in fast täglichem Gedankenaustausch gepflegt worden ist.

nichts weniger als der Bestand unsres Volkstums hängt und dass gegenüber dem mörderischen Gelüste einer Scheidung beider Faktoren die geringere Gründlichkeit nicht ins Gewicht fallen kann. Uebrigens gestattet die Kirchenverfassung auch hier in weiser Berücksichtigung aller Möglichkeiten Ausnahmen. Nicht nur, dass zu einem besondern Fachlehreramt an den obern

Klassen der Mittelschulen in gewissen Fällen berufen werden kann1), wer keine theologisehen Studien betrieben hat, das Direktorat eines Gymnasiums besonders ist ausser der evang.

Konfession nur an die Bedingung hervorragender Leistungen und vorzüglicher Eignung gebunden '), ja das Presbyterium kann sogar Ausländer in diese Stellen sezten. Diese Thatsache widerlegt mehr wie andres den Vorwurf engherziger Abschliessung, den man so gerne gegen die Organisation in unsrer Mitte erhebt.

Trotzdem ist aber die herkömmliche Satzung, dass nur für den Doppelberuf in Kirche und Schule vorbereitete Kandidaten ein Gymnasiallehramt bekleiden können, äusserst selten durch-brochen worden. Auch sonst bringt die Verfassung dem jungen Kandidaten das grösste Vertrauen entgegen. Ohne das Univer-sitätsstudium durch genau detaillierte Vorschriften zu beschränken, spricht die Kirche nur die berechtigte Erwartung aus, dass der Studierende die ihm während einer mindestens dreijährigen Universitätszeit gebotenen Mittel der Wissenschaft mit Ernst und Treue benütze. Freilich hat der Kandidat längstens 2 Jahre nach Abgang von der Hochschule seine wissenschaftliche Befähigung für das Lehramt durch die Lehramtsprüfung und nach abermals längstens 2 Jahren seine theologischen Kenntnisse durch die theologische Prüfung zu erhärten Die Prüfungskommission er-nennt das Landeskonsistorium aus Männern, welche die einzelnen Prüfungsgegenstände wissenschaftlich vertreten. Diese Kommission umschloss immer unsre wissenschaftlich hervorragendsten Männer, ihr anzugehören bildete für unsre tüchtigem Kräfte das vornehme Ziel des Ehrgeizes. Teutsch, als das anerkannte Haupt aller wissenschaftlichen Bestrebungen wurde von allem Anfang mit dem Vorsitz betraut, er hat später auch als Bischof bis an sein

l) § 173.

*) § 198. und 36. 8 —Der gegenwärtige Direktor des Hermannstädter Gymnasiums Karl Albrich besitzt ebenfalls keine theologische Qualifikation

Lebensende wenigstens die theologische Prüfung immer geleitet. Die Teilung der Arbeit in jener Kommission hat es selbst unter unsern beschränkten Verhältnissen möglich gemacht, dass das wissen-schaftliche Niveau der Prüfungen sich durchaus auf anständiger Höhe erhielt. Die Gruppen der Lehramtsgegenstände, aus deren je einer der Kandidat sich der Prüfung unterziehen musste, zerfallen: 1. In das Gebiet der klassischen Philologie, 2. der Geschichte und Geographie, 3. das mathematisch-naturwissen-schaftliche Gebiet, 4. das philosophische Gebiet, 5. das Gebiet der deutschen Sprache (Germanistik), 6. das Gebiet der magya-rischen oder rumänischen Sprache, die 3 letztern jedöch nur in Verbindung mit einem Gegenstande der genannten Gruppen. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche (häusliche Ausarbeitung eines fachwissenschaftlichen und eines pädagogischen Themas) und in eine mündliche- Die theologische Prüfung endlich umfasst:

Isagogik, Exegese, Kirchengeschichte, Dogmatik, Moral, Kirchen-recht1); voraus geht derselben eine Klausurarbeit am Orte der Prüfung (8-stündige Arbeitszeit) über eine aus jenen Wissen-schaften entnommene Aufgabe. Dass der Prüfungsmodus trotz der akademischen Freiheit, die jeder Kandidat genossen hatte, sich mit aller Strenge und Gewissenhaftigkeit vollzog, beweisen die statistischen Daten über die Ergebnisse der Kandidaten-prüfungen. Seit dem Jahre 1864, wo überhaupt Prüfungen nach der neuen Norm stattfanden, bis inclusive 1874, also in einem elfjährigen Zeitraum, sind zur Lehramtsprüfung zugelassen worden 320 Kandidaten2), von diesen sind vor der Prüfung zurückgetreten 151, der Prüfung haben sich unterzogen 169, die Prüfung bestanden 118, nicht bestanden 51. Zur theologischen Prüfung wurden zugelassen 169, davon sind vor der Prüfung zurückgetreten 110, der Prüfung haben sich unterzogen 59, bestanden 57. Der geringere Durchfall bei der theologischen Prüfung hängt nicht so sehr mit den mässigern Forderungen zusammen, als mit dem Umstände, dass das reifere Alter des Kandidaten in dem grössern Ernst und dem erhöhtem Pflichtge-fühl sich ausprägt Bis zum Schlüsse dieser Periode (1883) ist

l) Allgemeines deutsches uud spez. siebenbürgisches Kirchenrecht.

Vgl. Landeskonsist.-Erlass vom 16. Aug. 1863. Z. 463.

l) Vgl. Jahrb. für die Vertretung u. s. w. S. 51.

das Verhältnis in den Prüfungsergebnissen so ziemlich dasselbe geblieben, nur die erschreckende Differenz zwischen den Zuge-lassenen und den sich der Prüfung Unterziehenden hat sich naturgemäss in erfreulicher Weise gemindert.

Wir haben diese Fragen ausführlich behandelt, weil an ihrer Lösung das Schässburger Gymnasium, voran sein unermüdlicher Leiter hervorragendsten Anteil nahmen. Es ist ein ehrendes Zeugnis für den wissenschaftlichen Geist unsres Gymnasiums, dass zu den Mitgliedern jener Kandidatenprüfungskommission aus der Reihe des Kollegiums auch Friedrich Müller und Josef Haltrich zählten. Freilich als Teutsch die ersten Prüfungen in Hermann-stadt nach der neuen Ordnung leitete, war er schon, wie er mit Recht meinte, in einen grössern und schönern Wirkungskreis versetzt1). Am 20. April 1863 hatte ihn die stattliche Markt-gemeinde Agnetheln zu ihrem Seelsorger gewählt. Dieser Flug nach'oben bezeichnete eine bedeutende Annäherung zu der ihm von der Vorsehung bestimmten Sendung; es war unerhört in den Annalen unsres Gymnasiums, dass ein Rektor, dessen Ruhm eigentlich seinem Amte nach sächsischer Auffassung längst über den Kopf gewachsen war, 13 Jahre in der an sich bescheidenen Stellung ausharrte. Er war es seiner Zukunft und immer mehr wachsenden Bedeutung für sein Volk schuldig, den engern Lebenskreis auch äusserlich mit dem weitern zu vertauschen, womit er gleichzeitig auch ein tiefes Herzensbedürfnis befriedigte.

Mit grossen Ehren nahm Teutsch Abschied von der Stätte sei-ner glänzenden Wirksamkeit. Die Stadtvertretung der „harten Schässburger", denen wohl Niemand eine besondre Gefühlsschwäche für landsmännische Grössen zum Vorwurf machen kann, übertrug ihm das Ehrenbürgerrecht2), sein Auszug aus der Vaterstadt am 25. Juni 1863 gestaltete sich zu einer machtvollen Huldigung aller Berufsklassen und Stände, man hatte allenthalben die

.») Vgl. A. d. V. XXVI. 351. Er sehnte sich 1865 von Wien zurück nach Haus und Amt, „das mir, je höher die Wogen des politischen Lebens gehen, je tiefer ich in die dunkeln Abgründe desselben hineinschauen darf, um so reiner und ehrwürdiger erscheint und um so lieber wird".

2) Seither ist diese Ehre nur noch dem gewesenen Obergespan des Grosskokler Komitates, Baron Gabriel Apor, bei seiner Ernennung zum k. u. Ministerialrat im Ministerium am Allerhöchsten Hoflager in Wien 1895 zu teil geworden.

Empfindung, dass der ernste Mann, der seine sichere Strasse zog, die Hoffnung der Zukunft und des Volkes in sich verkörperte

2. Rektor Friedrich Müller (1863—1869).

In die erledigte Rektorstelle berief das Presbyterium am 16. Juni 1863 den Gymnasiallehrer Friedrich Müller mit Stimmen-einhelligkeit, nachdem die beiden rangältern Kollegen Daniel Hain und Josef Haltrich freiwillig von der Bewerbung zurück-getreten waren. Der neue Rektor hatte bei seiner Erhebung trotz seiner verhältnismässigen Jugend schon eine rühmliche Vergangenheit hinter sich, er galt neben Teutsch unbestritten als die bedeutendste Kapazität im Kollegium. Geboren in Schässburg am 15. Mai 1828 als Sohn des spätem Senators Fried. Müller und als Enkel des damaligen Stadtpfarrers und Schulinspektors Georg Müller hatte der hochbegabte und frühreife Jüngling unter trefflichen Lehrern schon 1845 das Gymnasium seiner Vaterstadt mit ausgezeichnetem Erfolge absolviert2). Nachdem er in Klausenburg als Hauslehrer gleichzeitig auch seine Studien fortgesetzt, besuchte er von 1846—18483) die Universitäten Leipzig und Berlin, wo er hauptsächlich Theologie, Geschichte und Philologie betrieb und in den Vorlesungen der Ritter, August Böckh und Wilhelm Grimm die nachhaltigsten Eindrücke

*) Der Schässburger Stadtpfarrer Michael Schuller, der iu den 50-er Jahren ziemlich allgemein als der zukünftige Bischofskandidat angesehen wurde, — er war 15 Jahre älter als Teutsch — bekennt selbst in seinen Lebenserinnerungen, das Ergebnis der nächsten Bischofswahl seit dem Her-mannstädter Landtag (18G3) vorausgesehen zu haben, ohne Leid und Neid, weil die Erhebung den Verdienteren getroffen. Nur dem Drängen seiner zahlreichen Freunde und dem für ihn glänzenden Resultat der Vorwahlen nachgebend — von allen Presbyterien der Landeskirche hatte ihn nur das Hermannstädter nicht auf die Kandidatenliste gesetzt — habe er sich mit schwerem Herzen entschlossen, der „Sache ihren Lauf zu lassen". Bei der Wahl am 19. Sept 1867 erhielt Schuller 15, Teutsch 38 Stimmen.

2) In der alten Schulmatrikel heisst es: Examen rigorosum subiit 1845 privatim valedixit, Claudiopolim se contulit.

3) In den Jahren 1846—1848 sind 21 Siebenbiirger Sachsen in Leipzig immatrikuliert gewesen. Vgl. Theodor Fabini und Fr. Teutsch, die Studie, renden aus Ungarn und Siebenbürgen auf der Universität Leipzig. A. d. V.

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empfing1). Er gehörte dem strebsamen Verbände sächsischer Studenten an, die an der leuchtenden Flamme deutscher Wissen-schaft in edelster Begeisterung entzündet, sich schon in Leipzig das hohe Ziel der Erforschung sächsischen Volkstums gesteckt hatten-An die Ausführung des genau besprochenen Planes schritten die Freunde in der Heimat, als nach 1848 die Ruhe wiederkehrte.

Friedrich W. Schuster aus Broos übernahm die Sammlung sächsischer Volkslieder, Rätsel u. s. w., Müller die Sagen, galtrich die Märchen, Johann Mätz die Sitten, Gebräuche, Redensarten.

Am 13. August 1848a) hatte ihn das Schässburger

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