• Nem Talált Eredményt

nicht unbedingt zu trauen; denn der Süden hat, wie § 239 er-örtert wird, stets das Bestreben, den Vocal einsilber Wörter be-sonders vor Spiranten zu dehnen. Die Formen mit Dehnung fö-.s 'Fuchs', flü:s 'Flachs' u . s . w . treten südlich von XlV + f + X V I I und sporadisch in Hörstgen auf. In Kamp und Kamperbruch ist foks 'Fuchs', flaks 'Flachs' u. s. w. am häufigsten bezeugt.

stimmt durch 45 + X + 44 + 43 + 47 + 49 + XVII. Diese Grenze kommt auch als Geltungsbereich für die Kürze von wg. i vor n + Dental in Betracht, wenn auch nördlich derselben vereinzelt Kürzen belegt sind.1) Immer steht auch im Norden die Kürze, wenn auf die Stammsilbe die Endung -ar folgt, z. B. wentar 'Winter' neben went 'Wind'.

§ 238. Ist ein Dental zwischen zwei Silben ausgefallen, so dass die beiden zu einer verschmolzen, so trat die Dehnung der ersten Stammsilbe ein, z. B. zäl 'Sattel', wer 'Wetter', ler 'Leiter' u. s. f. Die Entwicklung dieser Vocale fällt nicht mit der der alten Langvocale zusammen, sonst hätte j a a + intervoc.

Dental zu ö werden müssen. Die Form zql 'Sattel' gilt aber nur in dem § 195 abgegrenzten Trühungsgebiet. Dialektgeographisch interessiert uns hier die mdal. Entsprechung für 'Leiter'. Wie schon § 230 bemerkt, ist in diesem Beispiele der intervoc. Dental nicht überall geschwunden. Erhalten blieb er innerhalb b + XII + XV + XVI + 49 + 47 + 41 + XXXV + XXVIII + XXIX + XXX + XXXI + XX + XXI + XXII + XXIII. Dort lautet seine Ent-sprechung trotz urspr. Langvocales ledar\ in Rheinkamp und Born-heim mit Rundung lodar.

§ 239. Im Süden herrscht das Streben, alle einsilbigen Wörter zu dehnen. Diese Dehnung .erstreckt sich nicht nur, wie Ramisch2) meint, auf Beispiele, bei denen auf den Vocal ein Spirant folgt. Als Beispiele führe ich folgende au: moS 'Vogel', mes 'Dünger', /las 'Flasche', brel 'Brille', wäl 'wohl', man 'Mann', nät 'nass', not 'Nuss', wögS 'Wurst'. Ramisch gibt die Süd- und Westgrenze für diese Erscheinung durch Friemersheim, Rumeln, Kaldenhausen (östlich), Vennikel, Capellen, Niep, Vluyn, Neun-kirchen wieder. Im Norden reicht diese Dehnung bis XVII + XVI + XV + C + XIII + XIV.

Diese Dehnung gilt gegenüber dem Norden in diesem ab-gegrenzten Gebiete auch in vielen Beispielen mit urspr. langem Vocal oder Diphthong, z. B. tun 'Zaun', müs 'Maus', hüs 'Haus',

1) Vgl. § 38.

2) Ramisch § 21.

üt 'aus', hlüm 'Blume', lyt 'Leute'. Es ist nicht zu unterscheiden, ob hier alte Länge bewahrt blieb oder zuerst Kürze und, dann wieder Länge eintrat.

Südlich von X I V + f + XVII + XIX ist vor i < w g . sk in allen Beispielen Dehnung eingetreten.

Niemals ist in dem oben bezeichneten Gebiete Dehnung vor k eingetreten, im Gegenteil herrscht hier oft Kürze, wenn im größten Teile des Nordens Länge steht. Über Beispiele und Aus-dehnung vgl. § 212.

Anm. Wenn Ramisch nördlich von Veert, Geldern, Aengenesch immer Kürze annimmt, so ist er insofern im Irrtum, als oft ein t hinter Consonanten abfiel und dann Dehnung eintrat. Vgl. § 228.

b) K ü r z u n g.

§ 240. Kürzende Wirkung haben verschiedene Consonanten-verbindungen. cht hat frühe Kürzung mit Tonsenkung bewirkt

bei wg. i > « § 78

wg. o > o (0) § 88 . wg. 4 > 0 § 91

-wg. m > 0 § 117 wg. eo > e § 113.

Jede beliebige Consonantenverbindung bewirkte Kürzung von wg. ä > < ? § 62 (§ 68)

wg. 0 > u § 80 (§ 85) wg. au>g (0) §§ 104. 108 wg: iu>y § 115

wg. eo > i § 111.

Der Vocal wurde meistens geöffnet.

Vor n wurde wg. e > i gekürzt § 73.

. Vor stimmlosen Consonanten trat. Kürzung ein von wg. i> i § 75

wg. ü > u § 90.

Kürzende Wirkung hatte auch in vielen Fällen m ') § 64.

Dialektgeographische Unterschiede sind hier nicht hervor-zuheben.

1) Vgl. auch Franck Mndl. Gr.2 §§ 29. 43.

c) I m p e r a t i v e d e r mi-Verben.

§ 241. Für die Imperative der mi-Verben belegt Wenker1) in unserem Gebiete drei Formen, deren Geltungsbereich sich in den einzelnen Beispielen nicht vollständig,, aber doch in der Haupt-sache deckt. Ich bestätige diese Formen in den betreffenden Ge-bieten auch für die Analogien zu 'gehen' wie 'stehen', 'schlagen', 'lassen'. Im Norden herrschen die Pluralformen auch f ü r den Singular, z. B. zit 'sei', dyt 'tu', ggt (ggf) 'geh', Stet (Stqt) 'steh', Slot (SIqI) 'schlage', Igt (Igt) 'lass'. Diese Formen gelten bis XXXVI + 50 + 52 + XX VI + XXVII + XXXV + 38 + IV + V + VI + 36. Südlich dieser Linie gelten die Entsprechungen zin, dyn (dun), ggn (ggn), stgn (étqn), Sign (Sion), Ign (Iqn), Formen, die analog der

1. sg. präs. gebildet sind. Dass diese Scheidung wesentlich mit der des Gebrauches der Pronomina dog/gei2) zusammenfällt, ist selbstverständlich. An der holländischen Grenze herrschen in einem kleinen Gebiete, das durch XXXVI + 50 + 52 + 53 + 71 + XXIV im Norden und Osten abgeschlossen wird und sich im Südwesten nach Holland fortsetzt, die Formen zìi, dyi, ggi, Sigi, Sigi, Igi vor.

Sie entstanden wahrscheinlich durch Diphthongierung des Hiatus-lautes. Ihre Geltung erstreckt sich auch über die 1. sg. präs.

innerhalb des nach Holland hin offenen Bogens 23 + Reichswald + 6 + 7 + 4 + 5.

d) P e r s ö n l i c h e F ü r w ö r t e r .

§ 242. Einschneidender als alle Grenzen, die durch lautliche Unterschiede in unserem Gebiete festgelegt sind, haben diejenigen gewirkt, die auf Verschiedenheit im Gebrauch und in der Form

der persönlichen Fürwörter zurückgehen. (

Für unser Gebiet gelten die niederdeutschen Formen der Fürwörter.3) Für die 1. sg. gebrauchen wir ek, seltener ekd (mndl.

ic, icke), f ü r die 1. pi. wei (mndl. ivi). Die Grenze zwischen ivei und war geht über XXIII + XXII + XXI und wendet sich dann südlich auf Hüls und Krefeld zu; war berührt unser Gebiet also nicht mehr.

1) SA Karten 'sei', 'tu', 'geh'.

2) Vgl. § 242.

3) Vgl. Ramiseli § 39.

Für den Dativ bezw. Aceusativ der 1. sg. unterscheiden wir zwei Formen: 1. min nördlich von Reichswald + Colonie + 27 + 28 + 31 + 32 + IV + V + VI + VII + g und 2. mei oder mex süd-lich dieser Linie. Die Form min geht zurück auf mndl. mien, myn.

Die Grenze zwischen mei und mex wird durch XXXVI + 50 + 52 -j- XXVI + XXVII + XXXV + 4 1 + 48 + XVIII + XVII + XVI + XV + C + X I I I + XIV näher bestimmt. .

Anm. Die Grenze zwischen dem min- und mei-Gebiet auf dem SA weist durch ihren Zickzacklauf von vorn herein darauf hin, dass wir es mit einer Sache zu tun haben, die noch in voller Entwicklung ist.. Die auf-fallende Einbuchtung des mej-Gebietes von Üdem bis Kalkar und zurück bis Labbeck ist denn auch heute schon ganz durch min ausgefüllt.

Ebenso unterscheiden wir auch für die 3. Person zwei ver-schiedene Fürwörter. Innerhalb 37 + 35 + VI + V und qu + X X I X + XXX + XVIII + X V I I + 49 + 47 + 41 and 6 7 + 6 6 + 65 + X X I I I gilt das hochdeutsche er, iu den übrigen Gebieten hei und heti, die beide auf mndl. hi zurückzuführen sind, hei gilt im ganzen Norden und innerhalb 48 + 47 + 49 + XVII + XVIII, heii südlich von 39 + VIII + VII + VI + 40 + 43 + 47 + 49 + XVII. Als Sonderform sei noch hqn innerhalb 1 + II + III + XXXIV + XXXV + XXVII + XXVI + XXV + XXIV verzeichnet. Sie wird ebenso wie das ge-bräuchlichere Fragepronomen wert einen Accusativ darstellen.

Die einschneidendste Grenze wird durch] die mndl. Entsprechungen für das Pronomen der 2. Person gebildet. Eine 2. sg. kennt der nördliche Teil unseres Gebietes überhaupt nicht. Es gilt nördlich von I + A + III + IV + V + VI + VII + VIII + 39 dafür immer der Plural gel (mnd. gi). Nur an der holländischen Grenze nörd-lich von 24 + 25 + Reichswald + 6 + 7 + 4 + 5 kommt noch die dem Niederländischen geläufige Form géléi < gei lyi 'ihr Leute' vor.

Südlich der augegebenen Linie sind die hochdeutschen Formen du, dou in Gebrauch; du gilt für den Bezirk bis 50 + 51 + XXXIV + 41 + 47 + 49 + f + XIV, während weiter südlich die gespaltene Form dou vorherrscht.

Diese Grenze zwischen den nieder- und hochdeutschen Formen kommt auch in Betracht bei dem Dativ bezw. Accusativ des Pro-nomens der 2. Person. Nördlich der angegebenen Linie lautet sie ou und entspricht hiermit dem mndl. u, südlich derselben dei oder dex. Inbetreff des Geltungsbereiches der beiden letzten Formen verweise ich auf die Grenze, die ich oben für mei und mex angab.

e) B e s i t z a n z e i g e n d e F ü r w ö r t e r .

§ 243. Ebenso wie bei dem persönlichen Fürwort unter-scheiden wir auch hier wenigstens für die 2. sg. zwei Formen.

Im Sg. und PI. gilt im Norden ou\ in dem gelei-Gebiete auch 6lei

< ou lyi. Der Süden hat im Sg. din, im PI. er. Die Grenze zwischen ou einerseits und din, er andererseits wird durch XXXVI + 50 + 52 + XX'VI + XXVII + XXXV + 38 + IV + V + VI + 36 ge-bildet.

Auf dieser Grenze weist der S Al) eine Form on für die 2. sg. auf. Diese wird wohl nur zu erklären sein, wenn wir sie als Ausgleichsform zwischen dem nördlichen ou und dem südlichen din auffassen, ou lieferte den Vocal für das neue Wort, din den Schlussconsonanten, i brachte die helle Färbung von o>o zustande.

Belegt ist diese Form für 35 + 37 + V + VI.

f) F r a g e f ü r w o r t .

§ 244. Für das Fragepronomen 'wer' gelten ebenfalls zwei Formen, deren Gebrauch landschaftlich aber nicht unbedingt ge-schieden ist. Im Wesentlichen stellt sich eine Grenze zwischen nördlichem wii (mndl. wie) und südlichem wgn (mndl. Acc. wien) durch 1 + 29 + 27 + 19 + 20 + 21 + 22 dar. Auffallend ist die Kürze, die Franck2) als eine analoge zu dien > den angibt. Tat-sächlich haben wir die Länge wen noch südwestlich von I + A + III + XXXIV + XXXV.

1) Karte 'deiner' Stamm.

2) Mndl. Gr.2 § 216.

§ 245. Nachdem wir im statistischen Teil die Dialekt-unterschiede für die einzelnen Ortschaften und Gebiete festgelegt haben, ist es jetzt unsere Aufgabe zu untersuchen, ob diese Mund-artengrenzen auf historischer Grundlage beruhen. Dass die Mundart unseres Gebietes eine rein fränkische ist, haben wir in der Ein-leitung1) schon gesehen. Die Geschichte bürgt uns dafür, dass unser Gebiet in frühdeutscher Zeit auch ein einheitliches politisches Ganzes gebildet hat. Am Sehluss des 4. Jahrhunderts und im Anfange des 5. hatten die Hattuarier nämlich den ganzen nach ihnen benannten Volksgau, der sich über die Gebiete des späteren Herzogtums Kleve, der Grafschaft Mörs und eines Teiles des Oberquartiers Geldern erstreckte, inne.?) Dieser Hattnariergau bildete mit dem Ripuarischen zusammen den späteren Ducat Ripuarien im Frankenreiche.3) Ob dieser Hattuariergau in mehrere kleinere Grafengaue zerfiel, ist nicht aufgeklärt, aber sehr wahrscheinlich, da er öfters von mehreren gleichzeitigen Grafen verwaltet und einzelne Teile desselben angrenzenden Grafschaften zugeteilt wurden.3) Die politische Vielgestaltigkeit, die wir später in dem zu be-sprechenden Gebiete vorfinden, geht auf die Zeit der Zertrümmerung des alten Herzogtums Lothringen zurück, fällt also in die Zeit des 9. bis 12. Jahrhunderts. Am frühesten hatte sich wie überall so auch in Ripuarien der Besitz und die politische Macht der Geistlichkeit entwickelt. Die größte Macht besaß dort der Erzbischof

1) §

1-2) von Haeften Ztschr. des Bergischen Geschichtsvereins II 7 f.

3) von Haeften a. a. 0. S. 8.

von Köln, der von Königen und Kaisern mit reichen Schenkungen bedacht wurde. Die Stifter wurden darin im 10. und 11. Jahrhundert vom Kaiser mit Lehen und Immunität, Pfandschaft und Eigen ausgestattet.1) Der Weise des Mittelalters folgend, hatten die Erzbischöfe viele Gerechtsame und Besitzungen an weltliche Große zu Lehen gegeben. Aus diesen entständen dauri die späteren Territorialherren.

§ 246. An größeren mittelalterlichen Territorien umfasst unser Gebiet vier Länder: 1) das Herzogtum Kleve, 2) das kur-kölnische Amt Rheinberg, 3) die Grafschaft Mörs und 4) das Niederamt Geldern. Vergleichen wir die Grenzen dieser Gebiete, wie sie die Karte des Rheinischen Geschichtsatlasses vom Jahre 1789 wiedergibt, mit den Dialektscheiden, so finden wir eine auffallende Übereinstimmung. Mit diesem Jahre ist demnach der Zeitpunkt gegeben, bis wann die Grenzen in sich abgeschlossen waren.

Der folgende Überblick über die Entwicklung der einzelnen Terri-torien soll dazu dienen, den Zeitpunkt nach Möglichkeit heraus-züfinden, von wann an diese Linien datieren.

§ 247. Der Ursprung der G r a f s c h a f t K l e v e liegt wahr-scheinlich in dem nördlich von Kleve gelegenen Düffelgau, der aller Wahrscheinlichkeit nach einen Bestandteil des Hatturiergaues bildete. So war der comes Ebroin, der als Besitzer der villa Rindern im Jahre. 720 der Kirche daselbst mehrere Besitzungen schenkte, u. a. in (Klever) Hamm, Donsbrüggen, Nütterden und Mehr gelegene, höchst wahrscheinlich ein Graf des Düffelgaues.

Ausdrücklich wird als solcher im Jahre 948 der Graf Irmfried oder Irenvried genannt. Im Anfang des 11. Jahrhunderts ver-waltete ein Präfect, Namens Gottfried, den Hattuariergau, und zwar erstreckte sich seine Verwaltung über das Land zwischen den Festungen Gennep und Munna, d. i. Mönterberg bei Kalkar.2) In der Düffel hatte ein Neffe Gottfrieds, Balderich mit Namen, das Comitat inne, der auch zahlreiche Besitzungen im Hattuarier-gau besaß. Als Gottfried 1012 starb, erhielt Balderich nach hartem

1) von Haeften a. a. 0. S. 10. ·

2) Schölten Kleve S. 9; von Haeften a. a. 0. S. 25.

Kampfe mit Wichmann von Vreden die Vormundschaft über Gott-frieds minderjährigen Sohn und später sogar dessen Grafenamt.

Aber die Fehde erlosch hierdurch nicht. Wichmann machte immer wieder seine Ansprüche geltend, bis er endlich von Adela, Balderiehs Gattin, durch Meuchelmord aus dem Wege geräumt wurde. Balderich sollte sich nicht ungestört seines Besitzes freuen.

Wichmanns Verwandte erhoben Beschwerde gegen ihn und Adela beim Kaiser. Dieser rückte -auch wirklich mit einem Kriegsheere heran, um den Mord zu rächen. Aber der Erzbischof von Köln, dessen Lehnsmann Balderich war, suchte die Angelegenheit bei-zulegen. Ob und wie Balderich Sühne geleistet hat, ist nicht bekannt. Dederich weist darauf hin, wie die Quellen2) aus-einandergehen. Es steht aber trotz des Widerspruches fest, dass Balderich in Zyfflich begraben wurde.3) Wann er wieder dorthin gekommen ist, und ob er sein Besitztum gauz oder zum Teil zurück-erhielt, erhellt nicht aus den Quellen. Die Frage ist für uns des-halb so wichtig, weil wir unter diesen Umständen auch nicht den Umfang des Besitzes bestimmen können, den Graf Rütger von Flandern erhielt, als er von Kaiser Heinrich II. zur Präfectur in Kleve berufen wurde. Der Kaiser übertrug ihm viele Lehen, wo-runter jedenfalls ein Teil der auf dem linken Rheinufer gelegenen Güter Bälderichs war. Er wurde der Lehnsmann Heinrichs II.

und damit der erste erbliche Graf von Kleve.4) In der Urkunde wird der Name Kleve zuerst genannt.5) Ein Bruder Rütgers wurde, M e die Klostenrather Handschrift, vom Jahre 1154 berichtet, als Graf von Wassenberg (gleich Geldern) eingesetzt6) und wurde so der Gründer des Geldernschen Hauses. Auch über den Umfang seines Gebietes sind wir nicht unterrichtet. Sehr früh aber besaßen die Grafen von Geldern schon den größten Teil der Düffel. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie ihn schon damals erhalten haben.

1) Dederich Geschichte der Römer und der Deutschen am Niederrhein.

2) Alpertus Mettensis De diversitate temporum in Eccardi Corp. Hist.

T. I; und die Vita S. Meinverci in Christoph Broweri Sidera illustrium et

sanc-torum virorum. . 3) von Haeften a. a. 0. S. 26; Teschenmacher Annales p. 212.

4) Schölten a. a. 0. S. 10.

5) Schölten a. a. 0. S. 16. • 6) Schölten a. a. 0. S. 11.

§ 248. Das Besitztum, das Rütger empfing, war keineswegs ein zusammenhängendes Ganzes. Nettesheim und Mooren weisen daraufhin,1) dass der Graf das meiste Gut nicht als Eigentum, sondern nur als Lehen erhielt. Nach ihnen ist der Gütercomplex der Klevischen Grafschaft aus kirchlichen Vogteischaften entstanden, indem im Laufe der Zeit die grundherrlichen Rechte, welche den oft. sehr entlegenen Kirchen zustanden, verloren gingen und somit der Vogt der allein gebietende Landesherr wurde. Ähnlich spricht sich von Haeften2) aus. Wir sind deshalb über die allmähliche Arrondierung des Klevischen Besitzes nicht genau unterrichtet.

Wahrscheinlich erstreckte er sich zuerst von Kleve aus nach Süden.

Auf Monterberg, südlich von Kalkar, besaßen die Klevischeu Grafen schon im 13. Jahrhundert eine Burg. Graf Theoderich datiert von dort am 21. Aug. 1262 eine Urkunde;3) 1292 datiert er eine andere

„in ecclesia oppidi de .Kalkere." 4) Die Stadt Kalkar selbst wurde 1230 von Dietrich von Kleve gegründet.5) Ob damals schon alles Gebiet zwischen Kleve und Monterberg den Grafen gehörte, ist nicht sicher zu entscheiden. Jedenfalls muss man im Auge behalten, dass der große Höhenzug zwischen beiden ganz bewaldet und somit Eigen-tum des Grafen war. "Jede Ausrodung und Ansiedelung in diesen Wäldern vermehrte Herrschaft,. Land und Leute der Grafen".6) Über die Besitzungen der Grafen von Kleve in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts unterrichtet uns ein Heberegister,7) das vor 1334 ausgestellt ist. Ich gebe einen kurzen Auszug daraus wieder:

In Cleve lievet. die Greve dat gerichte hoege ind neder . . . Voirt hevet hy den carretoll in Cleve ind in Quaelborgh . . . Voirt hevet, die greve te brynen tyns . . . . Ein Hof te brynen und einer zu -kelle werden gebuwet te halve . . . Von den Höfen zu Bergen und zu Hasselt, die zum Halbbau ausgeliehen sind, wird jährlich auch noch ein Eberschwein entrichtet . . . Einen Hof t'Elsbergen

1) Ann. d. hist. Ver. für den Niederrhein XXVIII 12.

2) Zeitschrift d. Ver. f. Bergische Geschichte II 28 f.

3) Lac. ÜB 11 505.

. 4) Lac. ÜB II 941.

5) Lac, Arch. II S. 386.

6) von Haeften a. a. 0. S. 29.

7) Ich citiere nach der Ausgabe von Mooren und Nettesheim in Ann.

d. bist. Ver. für den Niederrhein XXVIII 15—31, XXXI 112—143.

buwet dyderic van elsbergen ter darder garven. Ebenso wird der zu Mattersborne bewirtschaftet . . . Der Graf hat eiue Fährstätte zu Griethusen . . . Tyns tut kelle . . . Von einem halben Hofe gibt Heinrich von Qualborg dem Grafen 13 penn. brab. ende een half verken te tinze. — Vrouwe nenneken gibt van eenreTToven tot Quaelborg 16 penn. brab. ende.een verken . . . Dem Grafen steht das Gericht zu Werbede zu . . . Er hat bei Smithusen einen Wert und eine Fischerei. Auch den Zehnten in der Gegend zwischen Hasselt und Moyland und den von dem Radeland zwischen Bedebnr und Eisbergen . . . Der Graf hat uppenhouwe (Hau) 24 hoven lants . . . In den ambete Monreberg werden Victors Miss in Senterschen 7 Schill, brab. und ebenso Allerheiligentag 12 Schill, erhohen . . . Ein gewisser Visscher gibt van synre hofstat te Geselar 4 colsche pennynge . . . Auch hat der Graf an 7 Kateu te Iluyswerden, dat is in Johans gericht van Bylant, vyrdenhalven maddag, tot urbar syns haves van Tylle. In den kirspel toe Tylle hat der Graf 42 maddage, auch ardage thoe Hueswerden tot vrbar syns haves to Tylle . . . Renten to Byrk ende te Tylle . . . Unter den Zinspflichtigen kommt vor ein Herr Jacob Moyland.

Es wird derselbe Jacob von Eger sein, der 1307 von Otto von Kleve Moyland in Erbpacht erhielt.1) 1339 wird Johann von Hage-dorn, Herr zu Moyland, in einer Urkunde als Klevischer Lehnsmann erwähnt.2) — Renten tut Aldenkalker . . . Die Greve hevet toe Wischelrewerde van Nylande 27 Stucken lands . . . Wischeire velt al alinc dat myn vrouwe des Greven müder besit tut urre tucht . . . Land tgegen Kalker an den walde is uugemeten ge-geven Sander van den Buzelar . . . Umb denselven streke is Laut uugemeten gegeven Johans wive van Hanxelar . . . tgerichte te hanxlar . . . In Kalker dat gerichte hoge end neder . . . Zu Apeldoren hat der Graf das hohe und niedere Gericht und enen hof . . . Als Herbstbede hat der Graf 34 Schill, brab. und 6 und ein halbes Ferken . . . Ver Monumenten (Ober- und Nieder-mörmter) hoge gerichte end neder is des greveu . . . te Vynen hat der Graf hoge ende neder, te Glaedbeck (Labbeck) thoge, tueder hevet hi versat. In dem Kirchspiel Udem hat der Graf das hohe

1) Cleraen Kunstdenkmäler I 559.

2) Lac. UB III 345.

und niedere Gericht . . . Alles Land, dat behort desen bruek gibt dem Grafen Zehnten. Ferner hat der Graf bi Udem land, dat men noempt Luttelboicholt . . . Auch gehört dem Grafen ein Hof, den men noempt den bot' te Kryssele. Die Vaghedye van Wese — hier berührten sich geldernsche und klevische Interessen.

In einem Weistum aus dem Jahre 1326 einigen sich die Großen beider Gebiete über ihre Gerechtsame. Die Kirche von Weeze wird darin als Versammlungsort bezeichnet. Diese muss damals schon oder doch nicht viel später klevisch gewesen sein, denn 1334 wird sie durch Dietrich von Kleve dem Kanonichenstift auf Monterberg bei Kalkar übergeben.2) 1369 wird die Vogtei von Weeze durch den Ritter Heinrich von der Straeten dem Junggrafen Adolf von Kleve übertragen. Die Oberhoheit in der Herrlichkeit Weeze besaß Kleve schon im Jahre 1422, als sie dem Grafen Dietrich von Wichram von Hertefeld verpfändet wurde.3) In dem Heberegister ist dem-nach wohl nicht genau zwischen Vogtei und Herrlichkeit geschieden.

— Zu Winneckendonk hat der Graf die hohe und niedere Gerichts-barkeit, Herbstbeden und Schweine . . . Ebenso in dem ampte van Sonsbeke . . . Item sin die renten ende vpkomynge des greueu in synre vagedieu van Xancten. In den irsten heuet hi aldar hogericht half . . . Dan sal des greuen amptman cost ent hoitstoil (Sitz) boeren te Xancten in des bisscops haue nae ordel der scepene, — hier berührten sich nämlich kölnische und klevische Gerechtsame. 1392 einigen sich Erzbischof Friedrieb III von Köln und Graf Adolf von Kleve dahin, dass sie die Stadt, Vogtei und das Gericht zu Xanten in ungeteilter Gemeinschaft und zu gleichen Hälften besitzen wollen.4) Jedoch dauerte die friedliche gemein-same Verwaltung nicht lange. Es brachen Feindseligkeiten aus, in denen die Klever Sieger blieben. 1453 wurde Xanten ganz au Kleve abgetreten.5) In Byrten hat der Graf Renten, die hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Herbstbeden und Schweine . . . Ferner besitzt der Graf 165 Morgen Landes tusschen Polle end Byrten.

36'/2 Morg. 50 Ruth, by Menselren, vpper Geest an bremmen 14 1) Lac. ÜB III 217. ' ' ' 2) Lac. ÜB III 276.

3) Clemen I 237,

4) Lac. ÜB I 688. ' 5) Teschenmacher Ann. 172.

Deutsche Dialektgeographie VIII 17

margen, enen bukenen buscbe in den Venne . . . Im „Amte"

Büderich und zu Ginderich, Niederwederic, Upwederic, Geest und Byrt (Borth) besaß der Graf Renten, die hohe und niedere Ge-richtsbarkeit, sowie Hofesstätten zu Büderich. Zu Walake erhob der Graf jährlich 12 Brabantische. Außerdem wird noch die Vogtei über Winreswyc als dem Grafen zustehend bezeichnet.

Klevische Gebiete und Hoheitsrechte erstreckten sich damals also schon über den größten Teil des Niederrheines, der später die Grafschaft Kleve bildete. Wie ans den einzelnen Gerechtsamen die eigentliche Landeshoheit hervorging, brauchen wir nicht zu verfolgen. Wir wollen lediglich noch zu bestimmen suchen, wann die noch ausstehenden Gebiete an Kleve gekommen sind. Vor allem interessiert uns hier die Westgrenze mit ihren anliegenden Gebieten. Die Grenze gegen Holland datiert erst seit dem Wiener.

Congress 1815. Vordem erstreckte sich das klevische Gebiet weiter bis an die Maas-und darüber hinaus. Diese Gebiete waren am 24. Juli 1473 an Kleve gefallen.1) Als nämlich 1473 Arnold von Geldern als der letzte aus dem Hause Egmoud starb, setzte sich Karl der Kühne von Burgund in den Besitz des Landes.

Geldern weigerte sich seine Oberhoheit anzuerkennen und musste erst durch einen Kriegszug dazu gezwungen werden. Auf diesem stand ihm Johann von Kleve tatkräftig zur Seite und Karl überließ ihm zum Danke die Herrlichkeit Wachtendonk, die Düffel, das Haus Nergena, die Stadt und das Amt Goch und das Haus Lobith.2) Der Umfang der Düffel ist in der Urkunde nicht näher angegeben.

Im 14. Jahrhundert aber erscheint die Düffel als ein eigenes zu Geldern gehöriges Amt, das die Kirchspiele Düffelward, Keeken, Bimmen, Niel und Mehr in sich schloss3) (ich berücksichtige nur die deutschen Orte). Es liegt kein Grund vor zu zaudern, dieses Gebiet dem von Geldern abgetretenen gleichzusetzen. Bis zum 10. Jahrhundert hatte der Düffelgan eine größere Ausdehnung ge-habt.1) Urkundlich begegnen bis dabin in ihm die Bauerschaften Cleverhamm, Rindern, Donsbrüggen, Nütterden, Mehr, Niel, Keeken, Bimmen, Millingen und einige andere verschollene. Später erscheint

1) Nyhoff Gedenkwaardigheden V 10. 11.

2) Lac. ÜB IV 369. 370.

3) Schölten Düffel S. 2.