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Részlet a Reviczky részére szolgáló utasításból

1772.

ad:

Instruction, nach welcher sich (inseratur Titulus Baronis v. Revitzky) ais Unser ausserordentlicher Abgesandter u. gevollmächtigter Minister an dem

König!. Polnischen Hof zu betragen hat.

Was unsre bey dieser verwirrten Lage der Sachen beobachtete Maass- rege'ln betrifft, so haben Wir immerhin vorzüglich vor Augen gehabt, Uns keineswegs directe einziumischen, jedoch zugleich die Beysorge für unsere nicht vorzusehenden Entschliessungen allenthalben zu erhalten, und eben dadurch zu verhüten, dass das Feuer nicht weiter um sich greiffen, 'und wir

selbst sowohl, als andere Mächte zuletzt unmittelbar mit eingeflochten wer­

den möchten.

Als wir demnach verschiedene deutliche Spuren entdeckten, dass nicht nur der König in (Preussen einen entweder wahrhaften oder verstellten Arg­

wohn bezeiget hat, sondern auch verschiedene andere Höfe in der Vermu- thung gestanden sind, als wenn wir, falls sich das Kriegsglück auf die Seite der Türken wenden sollte, alsdann erst mit unserer Absicht hervortreten würden, de'n jetzigen König in Polen zu verdringen, und diese Krone dem Herzoge Albert zuzuwenden, so haben wir in reifer Ueberlegung, dass dieser ungegründete Argwohn besonders den König in Preussen leicht verleiten könnte, falsche mesuren zu ergreif fen, und andurch zu unübersehlichen Fol­

gen Anlass zu geben, für nöthig befunden, sowohl den hier anwesenden Mi­

nister des ernannten Königs, als auch dem Fürsten 'Poniatowski auf seine hierwegen ausdrücklich gestellte Anfrage ministerialiter erklären zu lassen,, dass wir auf die Absetzung des Königs in Polen und die Substituirung des Prinzen Albert nicht einmal gedächten, auch selbst alsdann uns hierzu nicht entschließen würden, wenn- nach dem Tod des demxaligen Königs erwehntem Prinzen von den gesammten Ständen des Eeichs der Thron angeboten werden sollte, indem dieser Prinz andere Betrachtungen zu geschweigen sich in solchen Umständen befände, dir in ihm nichts weniges als das Verlangen nach einer Krone erregen könnten, die wie die Polnische von einer fremden Unterstützung abhänget.

Dabey haben wir ferners keineswegs ermangelt, alles dasjenige zu ver­

anlassen, was theiils unser höchstes Ansehen, theils die Sicherheit unserer Länder und theils die Aufrechterhaltung unserer Gerechtsamen erforderte.

Wir haben demnach in denjenigen Gegenden, welche an Polen: und alle die Länder gränzen, wohin sich das Kriegsfeuer verbreiten konnte, Truppen zusammenziehen, eine Art von Cordon formieren und unsere Gränzen, welche nicht -schon durch Flüsse oder aüf eine andere ohnehin bekannte Art be­

stimmt sind, durch öffentliche Aufstockung Kaiserl, Adler bezeichnen lassen, damit wie es einige mal wirklich geschehen ist, zu gewaltsamen Violirung des diesseitigen Territorii kein weiterer Anlass durch die Unwissenheit, dass- es unser Gebiet gewesen sey, gegeben werden möchte.

Und ferner nicht nur einen neuen actum possessorium unsrer Königl.

hungarischen Territorial Superiorität in dem an die Krone Pohlens ver­

pfändeten Zipser-District auszuüben, sondern auch denselben von feindlichen- Einfällen und Streiffereyen zu bewahren, sind auf umsern Befehl: an den, Grän­

zen des ernannten Districts gleichfalls KaiserL Adler aufgerichtet, und der- selbist Militär Cordon formiret worden.

Um jedoch alles aus dieser Veranstaltung zu besorgende widrige Auf­

sehen zu vermeiden und sowohl den Polen selbst, als den übrigen benach­

barten Mächten und besonders dem König in Preussen den Argwohn und Verdacht zu benehmen, als wenn wir die dermaligen verwirrten Umstände uns zu Nutzen zu machen, durch Aufsteckung der Kaisl. Adler an den Grän­

zen des verpfändeten Zipser Districts den Pfandgerechtsamen der Krone

Polen zu nahe z a treten, und andureh auf eine Vergrösserung gedächten, so haben wir die sub. N. 20 in Abschrift beiliegende Declaration in allen 13 Zip- ser Städten durch den öffentlichen Ausruf Kund machen, auch unsere an auswärtigen Höfen stehenden Minister zu dem Ende mittheilen lassen, damit sie andureh in Stand gesetzt würden, auf den Fall, wenn etwa ungleiche Aus­

deutungen gemacht werden sollten, solche zu rdetificieren und desfalls unsere wahre Absicht zu zeigen.

Bey den gegen Polen errichteten Cordon hat sich der fernere Haupt- umstand hervorgethan, welcher unserer besondern Aufmerksamkeit allerdings würdig war, dass nemlich ein Theil zwischen Hungarn und Pohlen befind­

lichen Gränzen strittig, undan sich dergestalt beschaffen ist, dass wir uns allerdings im Stände sahen, das hierauf habende Recht bey einem über kurz oder lang vorzunehmenden gütlichen Vergleich mit hinlänglichen Beweisen darthun und behaupten zu können.

Wenn nun derselbe mit unsern Kaiserlichen Adlern nicht bezeichnet, und in den militar Cordon eingezogen worden wäre, so hätten wir durch diese .Unterlassung und weitere Zurücksetzung gedachter Grenzzeichen unserer eigenen Ansprüchen und Gerechtsaimen unmittelbar präjudiciren müssen.

Zu Vermeidung de's'sen .sahen wir uns also in die unumgänglich Noth- wendigkeit versetzt mehrerwehnten militär Cordon, sowie er sich dermalen wirklich befindet ziehen zu lassen.

Um jedoch unsre eigentliche Absicht hierbey ausser allem Zweifel zu setzen, ist gleich anfangs kundgemacht und declarirt worden, dass unsre Willensmeynung keineswegs dahin gehenden Gerechtsamen des Königreichs Polen auf irgend eine Art zu präjudiciren, dass es uns jedoch ebensowenig zugemuthet werde'n könnte, entweder ein in den vorseyenden Umständen so notwendige Veranstaltung, nämlich die Bezeichnung unsrer Gränzen zu unter­

lassen, odeT aber durch weitere Zurücksetzung der Kaiser!. Adler den Rechten unsers Königreichs Hungarn etwas zu vergeben, dass wir dahero den Befehl dahin ertheilt hätten, mit Aufstockung unserer Kaiserl. Adler auf jene Districte vorzuxücken deren nach und nach geschehene unbefugte Abziehung von Hungarn und Siebenbürgen durch vorhandene Urkunden und andere rechtsbeständige Beweise dargenthan werden kann. Dass wir jedoch weit ent­

fernt seyen, uns in einer strittigen Gränzsache zwischen zweyen unabhängigen Mächten zum einseitigen Richter aufzuwerfen, und den Besitz dieser Districti?

in ein wirkliches Eigenthum verwandeln zu wollen. Dass wir vielmehr unsre Absicht lediglich dahin gerichtet hätten, fremden Gerechtsamen eben so wenig als unsern eigenen, einiges Präjudiz zuzufügen, und dahero allerdings geneigt wären, zu gütlicher Auseinandersetzung dieser Gränzstrittigkeiten willfährige Hände zu bieten, und solche mit beyderseitiger freundschaft­

lichen Einverständnis und Zufriedenheit beilegen zu helfen.

Als nachhero sowohl von dem Polnischen Krongrosskanzler Mlodzie- iowski als von dem König selbst die in Abschrift Sub N. 21. angebogene Schreiben zugekommen sind, in welchen unter andern das Verlangen dahin gestellt wurde, dass die in den Starosteyen Nowytarg, Czorstyn und andern

dortigen Gegenden neu errichtete kaiserliche Adler ausgehoben und zurück­

gesetzt werden möchten, so haben wir, um einestheils unseren rechtsmässigen Ansprüchen nichts zu vergeben, andernthei’ls aber kein allzuwidriges Auf­

sehen zu erregen, sondern vielmehr dem König in (Polen alle billige Rück­

sicht zu bezeigen, gedachte Schreiben nach Ausweis der abschriftlichen Anlagen Sub. 1ST. 22 beantworten, zugleich aber die Pfandschaft der 13 Zipser Städte förmlich aufkundigen lassen; denn obgleich die Polen das eigentliche factum dieser Pfandverschreibung und den wahren Betrag deT Schuldsumme nebst den Bedingungen der Pfandschaft durch allerhand Vorspielungen und verschiedene von ihren Geischicht nach Gutdünken angehängte Umstände in Verwirrung zu setzen getrachtet, auch sogar der Krone Hungarn das der­

selben zustehende Jus reluifionis gänzlich abzustreiten oder doch auf allen Fall äusserslt beschwerlich und fast unmöglich zu machen gesucht haben, so ist doch dieses Unser Einlösungs-Recht sammt der eigentlichen Pfandsumme in der Sub. 1ST. 23 beiliegenden Ausarbeitung dermassen erläutert und aus­

einandergesetzt, dass hier wider nicht wohl der geringste gegründete Zweifel erreget werden kann. Wie dann selbst deT annoch lebende berühmte Pol­

nische' Staatsgelehrte und Geschichtschreiber Gollfrid Lengnich in seine in­

jure pulblico' Tegni Poloni die Haupteinwendungen der Pohlen für nichtig erkläret und ausdrücklich bekennet, quae de constituto tempore intra quod paTs haee Scepusii redimenda, tum. de summa quasi in multam irrogata, nisi tempore illo redimeretur, Prilusius addit, et ex eo Bielscius repetit, pro falsis merito habenda esse, cum in oppignorationis diplomate, quod Belius in pro­

dromo Hungáriáé exhibet, non legantur.

(Bíécsi állami levéltár. Expeditionen1 1772. Pohlen.)

12-1K SZ.