• Nem Talált Eredményt

Franz Wirfeld, als Beuge, lafob Wies, als Beuge

b) Entwurf eines Schuldseines, in welchem die Intabulation

untersagt wird.

Ich amEnde Gefertigter Adalbert Brach bestätige hiermit, daß mir

Friedrich

hafner aus Grünbaum auf

mein

Ansuchen am

heutigen ei­

nen Betrag von 400 fl. E . - M . S a g e : Vier'hundert Gulden in

Bwanzigem

dargeliehen,

auchbaar

undrichtig zugezählt

habe.

Gleich­

wie

ich

nun den Empfang dieseS Kapitals bestätige, eben so

verpflichte

ich mich, daSselbe nach vorausgegangener vierteljähriger Aufkün*

digung in der nämlichen Valuta rücfzuzahlen, auch in der Zwischen­ Zeit mit 5 vom hundert zu verrufen, und

zwar

in halbjährigen

Fri-sten um so sicherer, als ich fönst der Woblchat der Aufkündigung ver*

lustig und

mein

Gläubiger berechtigt sein soll, sein Kapital fogleich zu fordern.

Bur Sicherheit des dieSfäliigen Kapitals bestelleichmein fämmtlicheS

beweg-

und unbewegliches Vermögen, doch soll dem Gläubiger das Recht,

hierauf

eine

Intabulation zu

begehren, nicht zuftehen.

S u r Urkunde dessen meine und der hierzu ersuchten Beugen eigenhän­

dige Fertigung. Reiberg am 1. M ä r j 1850.

Abalbert Brach, als Schuldner.

Franz ffiirfeld, als Beuge, lakob WieS, als Beuge.

c) Jede zu intabulirende Forderung muß auf eine bestimmte Summe Gelde lau­

ten. XXI. t>. 3 . 1840 §. 9.

§. 5 9 .

4 . D a s E i n s c h r e i t e n um I n t a b u l a t i o n . 5Öer eine Forde­

rung an eine Zweiten hat, und diese sichern will, muß mit der Schuldur­

kunde sein Recht dazu erweisen. Er muß dem Bezirksgerichte eine Urkunde vorlegen, aus welcher hervorgeht, daß die Schuld denjenigen wirklich be­

treffe, auf dessen Liegenschaft die Intabulation angesucht wird. E s ist a. gleichviel, welche Form das zur Intabulation vorgelegte Instru­

ment hat. S o können auch Auszüge aus den Handlungsbüchern zu I n t a­ bulation gebracht werden, wenn sie nur vom Schuldner anerkannt und ge­

fertigt find.

Der IntabulationSwerber hat aber

b . in dem Gesuche dasjenige unbewegliche Gut des Schuldners, auf welches er die Intabulation vornehmen lassen will, genau zu bezeichnen.

Daher will er auf alle unbeweglichen Güter des Schuldners Hypothek erlangen, dann muß er auch jede Liegenschaft einzeln und besonderS nam?

haft machen 0 . Wenn der Gläubiger in seinem Gesuche sich bloS des Ausdruckes bedient: a u f d a s f ä m m t t i c h e u n b e w e g l i c h e V e r m ö­ g e n , dann ist das Gesuch ohne Wirkung, und die Intabulation wird nicht

vorgenommen, weil das Bezirksgericht nicht verpflichtet ift, für den Gläubiger die Hypothek aufzusuchen. Eine Ausnahme besteht diesfalls c hinsichtlich jener Schuldscheine, in welchen ausdrücklich bedungen

wurde, daß der Gläubiger kein Recht haben seile, auf das gesammte unbe­

wegliche Vermögen, oder auf eine einzelne Realität des Schuldners die Intabulation anzusuchen. Denn wer im Voraus auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet, tiefer kann nicht nach der Hand ohne Einverständnis des Schuldners wieder davon Gebrauch machen. SS muß daher

d. der Gläubiger, wenn er in diesem Falle eine Hypothek realisirt haben will, den Schuldner um die Bewilligung hierzu angehen, und der Letztere muß entweder eine förmlich schriftliche Erklärung a) hierüber aus?

fertigen, oder das Gesuch um Intabulation gemeinschaftlich mit dem Glau?

biger einbringen, und in dem letztern die Liegenschaft, auf welche die In­

tabulation vorgenommen werden soll, anzeigen.

1) XXI. Ges. Art. ». 3 . 1840 §. 14. Verordnung som 28. Tezember 1849 §. 34.

a) Der Entwurf der Erklärung folgt in dem nachstehenden §. 60.

§. 6 0 .

Bei Verfaffung und Ueberreichung ist Folgendes zu beobachten : a. das Gesuch um Intabulation wird entweder von dem Gläubiger, oder von dem Schuldner selbst ausgefertigt, eS Unn aber auch unter Vor?

läge der Urkunde mündlich angebracht werden. D a S Bezirksgericht ist zur An­

nahm eeineS mündlichen AnsuchenS verpflichtet.Dem schriftlichenGesuchemüfSen b. alle Urkunden beigelegt werden, auf welche der Gläubiger seine Forderung gründet, und zwar im Originale, und nebstbei soll eine beglau­

bigte Abschrift beigeschloffen sein.

c D a S Gesuch ist von dem Bittwerber zu fertigen, und

d. bei dem Bezirksgerichte, eigentlich demGrundbuchSamte in den AmtS­

stunden zu überreichen. Der protokollift, weicher zur Uebemabme von derlei Gesuchen bestellt wird, bat in Gegenwart der übergebenden Partei das Ansu­

chen im EinreichungS-Protokolle einzutragen, und sowohl auf dem Anbrin­

gen, als auf der Urkunde die fortlaufende Rummer der Eingaben, als auch die Stunde der Ueberreichung anzumerken. DemUeberreicheristdie Einsicht des ProtokolleS, daß dies wirklich gescheben, nicht zu verweigern O»)« ES erbält e. der Gläubiger über den Vollzug der Intabulation ein ämtliches Beugniß 2) .

0 Verorb.»om28- Dezember 1849.§. 3 5 .2) Verorb. t>om 28. Dezember 1849 §. 40.

a ) Entwurf eines Ansuchens des Gläubigers.

Löbliches Bezirksgericht!

*/. Ich überreiche in der Anlage sub •/, die vom Alois Weiner zu meinen f a n d e n über ein Darlehen von 200 fl. E . M . am 3. März 1850 ausgestellte Obligation, und bitte, womit diese Forderung auf das dem Schuldner gehörige h a u S R r . 54 in R.,welche Realität zur hppothek bestellt wurde, intabulirt werden möge. R . am —

Bezirksgericht zu R . F r a n j Weller zu R .

bittet um Intabulation des beiliegen­

den SchuldscheineS über 200 fl. E . M . , auf das dem Alois Weiner gehörige h a u s R r . 54 in N.

Entwurf eines Gesuches, wenn die Hypothek nicht ausgedrückt ist.

Löbliches Bezirksgericht!

7. Ich habe aus demSchuldscheine V. ddo. 3. März 1850 an den Alois Weiner in N. ein Kapital von 200 fl. zu fordern, zu beffen Si­

cherheit er mir seine fämmtlichen Liegenschaften verschrieben. In Folge dessen will ich auch von dem mir eingeräumten Pfandrechte Gebrauch machen, und bitte, womit die Intabulation der hier fraglichen Forde­

rung auf nachstehende dem Schuldner gehörige Realitäten, und zwar : a. auf das h a u S R r . 54 zu R . ferner

b. auf das h a u S R r . 110 eben allda vollzogen werden möge. R . am —

Bezirksgerichte zu R . Franz Weller zu R .

bittet um Intabulation des beiliegenden SchuldscheineS über 200 fl. auf innbe*

nannte Lieg enschaften des Alois Weiner.

Entwurf eines Gesuches mit der vom Schuldner beigefügten Erklärung.

Löbliches Bezirksgericht!

V. In der hier sub ./• beiliegenden Schuldverschreibung ddo. 3 . März 1850 über 200 fl wurde zwar von dem gefertigten Schuld­

ner Alois S e i n e r dem Gläubiger Franz Weller das ihm gehörige unbewegliche Vermögen zur Hypothek bestellt, aber ausdrücklich bedungen, daß der Gläubiger nicht berechtigt sein soll, hierauf eine Intabulation zu bewirken.

Indessen hat sich der unterzeichnete Schuldner entSchloffen, seinem Gläubiger die ihm zugesicherte Hypothek zu realisiren, und er bewilligt daher unter AblafSung von der im Schuldscheine V.

enthal eren Bedingung , daß tiefe Urkunde y . auf sein H a u S R r . 54 in R . intabulirt werden könne. In Folge dessen bittet auch der Gläubiger granz Seiler um Vollziehung dieder Intabulition.

R . am —

Bezirksgericht zu R .

Alois S e i n e r zu R . und granz S e i l e r z u R .

bitten gemeinschaftlich um I n t a b u l a­

tion des beiliegenden Schuldcheines über 200 fl. auf das Haus yix. 54 Zu R .

B . E i n s c h r e i t e n u m I n t a b u l a t i o n b e s o n d e r e r R e c h t e .

§. 6 1 .

ES gibt außer Darlehen, oder überhaupt Geldforderungen noch an­

derweitige Lasten, für welche durch eine intabulation eine Sicherheit ge­

sucht wird. Die GrundbuchSordnung vom 2 8 . Dezember 1849 laßt nur die Intabulation von Schuldscheinen zu, und den §. 9. des GeSetz-Arti­

kels v. J. 1840 Spricht bloS von Solchen Schuldscheinen, welche auf eine bestimmte Geldfumme lauten. ES kann a l s o vor der Hand von der In­

tabulation anderer Rechte, wie Dienftbarkeiten, Mietkontrakte u . d g l . keine Rede sein, ausgenommen folche Beschränkungen, welche den Besitz Selbst betreffen. S o muß z. B . wenn der Besitz streitig ist, oder wenn der Besitzer, ein Minderjähriger, ein Eurand ist, dieß im Grundbuche, aber nicht in der Rubrik der Intabulationen, fondem bei dem Besitzstände an­

gemerkt werden. Auch noch andere Einträge dieser Art gibt eS in den übrigen Provinzen, wie die gerichtlichen Schätzungen deshalb, damit man aus dem Grundbuche den S e r t h einer Realität entnehmen könne, wie die GrenzberichtigungSurkunden, damit auf folche Art die Grenjen für ewige 3eiten bestimmt bleiben.

I I I . Verfahren bei dem Ansuchen um Intabulation