• Nem Talált Eredményt

d. die zustellung immer zu eigenen Händen der Partei, unb seinet

wegS an dessen Familie gescheben.

a) Entwurf eines Empfangscheines.

Daß mir vom löblichen Bezirksgerichte Reiberg der Bescheid ddo. 12. April 1850

3abl

420 hinsichtlich der dem Alois Berger be*

willigten Intabulation einer Forderung mit 250 fl. auf meinen B e -sitzstand zugestellt wurde, bestätige ich anmit.

Rohr am 14. April 1 8 5 0 .

Markus Groß.

b) Einschreiten wegen Zustellung.

LöblicheS Bezirksgericht!

ES wird ersucht, den beiliegenden Bescheid ddo. 12. April 1850 y.

3ahl

2 1 0 in y . dem Markus Groß zu Rohr unverweilt zustellen zu lauen und den von ihm gefertigten Empfangschein gefälligst zu übermitteln. Bezirksgericht Reiberg am —

§. 1 1 2 .

6. R e k u r s , l e d e r P a r t e i , wenn sie sich durch einen Bescheid des Bezirksgerichtes beschwert findet, muß das Recht zuftehen, bei dem hohem Richter Abhilfe zu suchen, und zwar nicht nur demGesuchwerber, wenn die begehrte Intabulation ganz oder theílweífe abgeschlagen wird, sondern auch dem Realbesitzer, weil ihm daran liegen m u ß , seinen Besitzstand von einer ordnungswidrigen Belastung befreit zu feben. Aus diesem Grunde, wenn auch in den beiden hier oft citirtenGrundbuchSvorschriften des Rechts-mittels der Berufung nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann daSfelbe den

Parteien nicht entzogen werden.

Um das in RekurSfällen zu beobachtende Verfahren darzustellen, möge das in den übrigen provtnjen bestehende Verfahren zur Richtschmtr die-neu. ES ist nämlich

a. der Rekurs binnen 14 Tagen bei dem Bezirksgerichte, welches den Bescheid erteilte, schrifttich oder mündlich anzubringen; im letztern galie hat das Bezirksgericht die Angabe der Partei zu Protokoll zu nehmen.

b. D a s Bezirksgericht überreicht den Rekurs mit dem Berichte an die höhere Behörde.

VI. Verfahren, im Falle einer Superintabulation

§. 1 1 3 . Die Intabulation ist entweder

1. die u r s p r ü n g l i c h e u n d e r s t e , wenn die betreffende Schuld noch nicht im Grundbuche eingetragen war, oder

2 . efne f e r n e r e a b g e l e i t e t e , wenn auf die schon bestehende I n -tabulation eine In-tabulation für einen Dritten vollzogen wird, wie beiEe*

dtrung einer íntabulirteít Post 0 , oder wenn ein Gläubiger Rechte gegen den pfandinhaber erworben h a t , und folchHn dem Grundbuche tintva?

gen läßt. M a n nennt diese Art von Eintragung Superintabulation, weil fie p e r zuxta der Intabulation geschiebt.

0 Verordnung som 28. Dezember 1849 §. 31.

A . D i e Cession.

§. 114.

Die §. §. 6 3 , 64 und 65 erklären das Wesentliche deS CessionSver-träges, und die Bedingungen, unter welchen die Intabulation auf eine im Grundbuche schon haftende Schuld S t a t t finden fann (superintabulation).

D a s CessionSinstrument wird daher zu dem Antimat in das Grundbuch eingetragen, damit der Cessionar Sicherheit für die ihm abgetretene g o r -derung erlange, und der Sigenthümer des verbppothecirten Gutes wiffe, an wen er die Zahlung zu leisten habe.

UebrigenS steht der partei frei, ob sie ein schriftlicheS Gesuch einbrútí gen, oder ihr Begehren mündlich stellen wolle, in welch letzterem Falle das Bezirksgericht ein protokoll aufzunehmen hat a).

Bei Entscheidung der Frage, ob die* begehrte Superintabulation zu verwiegen sei, hat sich das Bezirksgericht im Allgemeinen nach der in den

§. §. 107, 108, 109, 110 und 111 für die Intabulationen ertbeilten An-leitung zu benehmen. InSbesondere ist darauf zu fehen, ob

a. ín der Cession die Hypothek, auf welche die superintabulation an*

gesucht wird, bezeichnet sei, auch

b . des Gläubigers oder Cedenten Forderung wirklich im Grundbuche bei der angegebenen Realität eingetragen sich befinde, übrigens

c. das Recht des Gläubigers mit seiner intabulirten Forderung zu verfügen, nicht beschränft, oder

d. das fragliche k a p i t a l entweder ganz oder theilweise gelöscht, oder e. schon durch Cession an einen Andern übergangen sei.

a) E n t w u r f eines Protokolles MündltdheS Anlangen

ddo. Bezirksgericht Reiberg am 18. März 1 8 5 0 .

I n Gegenwart der gefertigten GerichtSperfönen erscheint ? a -diSlauS kromer aus Silberberg und gibt an : Ich habe zu Folge A . der CessionSurkundeA. jenes k a p i t a l von 300 fl., welches zu G u n

-sten des Srneft Gutenfeld auf dem£nufe des Philipp Weiß R r . 2 4 gu Rohr intabulirt ist, vom Setztem abgetreten erhalten. Darum bitte ich um Superíntabulatíon der Abtretungsurkunde A . bei der erwähnten Hypothek.

(Unterschriften.)

§. 1 1 5 . S e n n

a. entweder aus Mangel einer Förmlichkeit, z . B . es sei in der Cession die Hypothek unrichtig bezeichnet, oder aus dem Grunde eines der in dem

§. 1 1 4 angegebenen gälte die Superintabulation nicht S t a t t finden kann, So wird ein erweislicher Bescheid bittauSgegeben a) ( § . H O ) . I m ent*

gegengesetzten gälte, nämlich wenn

b . alle gesetzlichen Bedingungen vorbanden find, ist die Superintabu*

lation zu verwilligen , und deren Eintragung dem Grundbuchsamte zu verordnen b ) . ES muß hierüber

c. ein förmlicher Bescheid ausgefertigt werden, der Sowohl dem EeS-ftonar und Eedenten, sowie dem £auptschuldner oder Besitzer der verhy-pothecirten Realität in der im §. 111 angegebenen Art zugestellt zu wer-den hat.

a) Entwurf eines Bescheides.

Die begehrte Intabulation der beiliegenden Session findet nicht S t a t t , weil die abgetretene gorderung im Grundbuche nicht mehr auf Namen des Sedenten eingetragen vorkömmt, da derfelbe diegor*

derung schon am 10. März d. | . an Philipp Groß abgetreten hat.

Bezirksgericht Reiberg am —

b ) Entwurf eines Verwilligungsbescheides

Dem GrundbuchSamte wird verordnet, die beiliegende Cession bei dem Besitzstande des R . R . und zwar auf die für R . R . intabu*

lirte gorderung mit 300 st. einzutragen, Bezirksgericht R . am —

Ein zweiter Bescheid.

I n die angesuchte Intabulation des vorgelegten Abtretungen injtrumenteS ddo. 6. März 1850 über einen Xbeilvertrag mit 2 0 0 fL von jenem ob dem Hause R r . 2 4 zu Rohr, SiegenschaftSziffer 40 haf-tenden Kapital pr. 300 fl. wird gewilligt, und die Vollziehung def*

fen dem GrundbuchSamte verordnet. Bezirksgericht R. am — 116.

D a die Srerbung einer erblasserschen gorderung ebenfalls die Natur einer Abtretung,undderErbschaftSact (Erbabtheilung,ErbschaftSeinantwor-tung) dieStelle der Session vertritt, So findet bei angefachter Intabulation

*>er SrwerbungSurkunde dasselbe Verfahren, wie bei jeder andern Session, S t a t t ( § . § . 1 1 4 . u. 115).

D i e I n t a b u l a t i o n im Wege d e r E x e c u t i o n .

§ . 1 1 7 .

E s geschieht zuweilen, daß ein Gläubiger, der gegen seinen Schuld*

ner ein gerichtliches Erkenntniß auf Bahlung erwirkt hat, eine íntabulírte gorderung des Setztern in die Srecution zieht 0 . Er begehrt nämlich die ereeutive Einverleibung des Spruches in dem Grundbuche, und zwar bei der íntabulírten gorderung seines Schuldners.

| n diesem gälte wird der Auftrag an das GrundbuchSamt zur Ein*

tragung e r t e i l t , aber die BusteUung oeS Bescheides an die Parteien nur dann verfügt, wenn letztere von Seite des Erkenntnißrichters nicht schon verständigt wurden.

*) Verordnung iwm 28; £e$ember 1849 §. 30.

a) Entwurf des Bescheides.

Auf Grund des vorgelegten gerichtlichen Erfenntnisses hat das GrundbuchSamt die Intabulation einer Forderung von 3 0 0 fi. auf den Besitzstand des kaSpar Greif in Wiesenfeld, Viegenschaftsziffer 3 0 und zwar p e r zuxta ter auf diesem Reale zu Gunsten des Anna Weller haftenden 5 0 0 fl., zu vollziehen. Bezirksgericht R . am —

C. D i e I n t a b u l a t i o n e i n e s P r i o r i t ä t s r e c h t e s .

§. 118.

E s wurde bereits in dem §. 65 des Falles erwähnt, wenn ein inta-hulirter Gläubiger, der híusichtlich Seiner frühem Eintragung in das Grundbuch ein Vorzugsrecht besitzt, die Priorität einem nachfolgenden Gläubiger abtritt. Die Folge dieser Cession und deren Einverleibung im GrunbbttAe ist, daß der spätere Gläubiger au die Stelle des erstem kömmt.

Bei der Beurtheilung der Statthaftigkeit des Begehrens um I n t a ­ bulation (superintabulation) ist sich nach der schon oben ertbeíltenAnleú tung zu benehmen.

VII. Verfahren, wenn der Gläubiger zur Erlangung

ei-ner Hypothek um Aufnahme der schuldei-nerschen