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Entwurf eines Protokolles die genaue Bezeichnung der zu theilenden Stücke betreffend

Die Amtshandlungen der Bezirksgerichte in Grund

II. Verfahren bei Errichtung des Grundbuches

4. Entwurf eines Protokolles die genaue Bezeichnung der zu theilenden Stücke betreffend

p r o t o k o l l

dto. Bezirksgericht Rohr am 12. März 1850.

G e g e n w ä r t i g

die gefertigten GerichtSperfonen.

Anton Wolf hat nach erwirkter Bewilligung einen p l a n zur Thei-lung seiner im D r t e Rohr liegenden, und im Grundbuche unter der LíegenschaftSzíffer R r . 2 4 eingetragenen ganzen Session in zwei halbe Sejfionen vorgelegt, und gebeten, womit die Theilung im Grundbuche angemerkt werden möge.

M a n hat zur genauen Aufnahme der jeder einzelnen ffiirtbschaft zugewiesenen Grundstücke für nothwendig befunden, die gíundualbü-cher einzufeben, und mit dem Theilungsplane zu vergleichen, woraus sich folgendes Refultat ergeben :

ES haben nämlich beim Hauptgründe zu verbleiben : a. der Acker in der Ried Wurjen von 250 • klaftern ; b . die Wíéfe u. f. w.

Der abverkauften halben Session werden zugewiesen a. der Acker u. f. w.

Hierauf wurden die auf demComplexe intabulirten Gläubiger ver«

nommen, und es seilen auf Grund der von ihnen abgegebenen E r -klarungen

a. auf dem Hauptgrunde folgende Intabulationen verbleiben, nämlich :

1. für k a s p a r Rauch 500 fl. u. f. w. Dagegen b . auf den getrennten Zt)ül intabulirt werden :

1. für Alois Werner 200 fl. u. f. w.

Bescheid hierüber.

Diefer Act ist dem GrundbuchSamte mit dem Auftrage zuzustellen, auf Grund des XbeilungSprotokolleS die Abschreibung und Eröffnung einer neuen Besitzrubrik, sowie die Uebertragung der I n t a b u -lationen zu vollziehen.

Bezirksgericht R . am —

D . Verfahren bei Eintragung besonderer Verhältnisse den Be-sitzstand betreffend

§. 1 0 6 .

Diefe besonderen Einträge betreffen mtwtttx den Besitzstand felbst, oder die Perfon des Besitzers. Ein Eintrag den Besitzstand betreffend,

findet Statt, wenn sich mit demfelben eine wesentliche Veränderung erge- den hat; tiefe gälle wurden bereits in dem §. 29 zur Sprache gebracht, und hinsichtlich der perfon des Besitzers kann ein besonderer Eintrag

notb-wendig werden, wenn sein Verfügungsrecht beschränkt wird, worüber eben*

falls im §. 29 mehrere gälte angeführt wurden.

Die Anmerkung der dieSfälligen Verhältnisse muß allerdings in der Rubrik des Besitzstandes gescheben, denn sie gründen sich nicht auf ein Pfandrecht, wodurch nur allein die Intabulation erwirkt werden kann ( § . 6 1 ) .

Wenn l e m a n d

a. um die A b t r e i b u n g eines durch 3erftörung verlorenen I b e i l s eines Grundstückes anlanget, so kann das Bezirksgericht diesem Ansuchen nur auf Grund einer legalen Erhebung des zerstörten geldeS oder Kaufes willfahren, und eben so," wenn

b . ein Grundbesitzer durch Alluvton einen bedeutenden zuwachs zu seinem Grunde erworben h a t , ift, wenn der Besitzer begehrt, daß diese Strecke Sandes seinem Besitzstände zuzuschretben werde, von Seite des

Bezirksgerichtes der facttsche Bestand zu erheben.

V . Das Verfahren bei Intabulationen

§. 1 0 7 .

I n den §. §. 5 8 , 59 und 60 ist die ?ebre für Gläubiger und Schuld*

ner über das bei dem Ansuchen um Intabulation zu beobachtende Verfah*

ren enthalten. Die wichtigsten Bestimmungen derfelben, Sofern sie auf die Amtshandlung desBezirfSrichters Bezug nehmen , werden hier abermals zur Sprache gebracht.

1. V o r l a g e e i n e r S c h r i f t , Wer um eine Intabulation anlan*

gen will, muß eine Schrift beibringen, aus welcher vervorgeht, daß er an denjenigen, gegen welchen er die Intabulation begehrt, wirklich Etwas zu fordern habe. SS bleibt

a. gleichviel, ob diese Schrift ein förmlicher Schuldschein ( § . 58) oder ein ffiechfel, ein Vergleich, oder fönst eine vom Schuldner unterfer-tigte Bestätigung einer Schuld ist. Schriften, auf welchen die Unterschrift des Schuldners mangelt, können nach dem S i n n e der Verordnung vom 2 8 . Dezember 1849 kein Gegenstand der Intabulation Sein, denn, wenn auch der X X I . GeS. Artikel v. l a h r e 1840 §. 8 die Intabulation von Auszügen aus £andlungSbüchern zuläßt, \o hat doch die neue Grund-buchsordnung dies nicht bestätigt, weit in der letztern nur immer von Schuld-Scheinen Erwähnung gemacht wird. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der gerichtlichen (Srfenntnisse, denn sie erscheinen als vollen Glauben verdie-nende Urkunden. Aber zur Verwíllígung der Intabulation wird erfordert, daß

b. in der Schrift eine Summe im Gelde ausgedrückt sei, darum find auch Urkunden über Verpflichtungen ohne

3ahlen,

wie z* B . über eine Díenftbarkeít, zur Intabulation nicht zuzulassen.

c. E s ist übrigens nicht vorgeschrieben, daß in der Urkunde die Hy-pothek benannt werde, auch wenn in derfelben eine ííegenschaft als Pfand

nicht bestellt ist, wird die Intabulation bewilligt, wenn nur in dem Gesuche des Gläubigers das Reale bestimmt angegeben wurde.

d. SS geschtebt zuweilen, daß Parteien Jtber Streitige Gegenstände sich vor dem Bezirksgerichte auf eine bestimmte e u m m e vergleichen; die hie-rüber aufgenommenen Protokolle haben die Kraft gerichtlicher Erkenntnisse.

§. 1 0 8 .

2 . E i n b e s t i m m t e s B e g e h r e n . D a s Begehren um I n t a b u l a -tion kann bei dem Bezirksgerichte

b. vom Gläubiger oder vom Schuldner, oder von beiden gemeinschaft*

lieb mittels eines GesucheS oder auch mündlich angebracht werden. D a s Bezirksgericht muß über das mündliche Anlangen ein protokoll a) aufneb-metr. D a s Begehren muß aber auch

b. die Siegenschaft, auf welche die Intabulation geschehen Soll, be-Stimmt bezeichnen, denn das Ansuchen um Vormerkung aitf das Sämmtlich

SchuldnerSche unbewegliche Vermögen bleibt unberücksichtigt.

c zuweilen vertritt die Stelle des Gesuches das von demBezirkSge*

richte

aufgenommene VergleichSprotokolf b ) . a ) Entwurf des Protokolles.

Mündliches Anlangen

ddo. Bezirksgericht Reiberg am 12. April 1850.

| n Gegenwart der Gefertigten erscheint am heutigen Aron gritz aus B u r g und gibt folgendes an :

Joseph Weiß Schultet mir laut beiliegendem Orígínai-WechSel V . in y . einen Betrag von 300 fl., den ich nun gesichert haben will.

Ich bitte daher um dessen Intabulation auf das dem Schuldner gehörige zu Rohr R r . 24 liegende .paus.

Aron gritj.

Coram me

Auguft B e r n , Bezirksrichter.

b) Entwurf des Vergleichsprotokolles.

Vergleichsprotokoll

ddo. Bez.-Gericht Reiberg am 12. April 1850.

In Gegenwart der Gefertigten ist zwischen dem SbristopbWer-ner a u s Watzdorf und S i l b e l m Ma*>er aus Reiberg wegen eiSbristopbWer-ner vom erstem an letztem geforderten Summe mit 300 fl. folgender Vergleich Zu S t a n d e gekommen. ES erläßt nämlich

1. Ebriftoph S e m e r von seiner an S i l b e l m Maver geforderten S u m m e einen Betrag von 100 fl. und eS verbindet sich

2 . Silhelm Matter die noch schuldigen 200 fl. S a g e : 3 w i -hundert Gulden in vierjährigen f r i s t e n , wovon die erste am 12.

M a i 1851 ihren Anfang nehmen soll, bei fonstiger Srecution und Verlust der Termine an Ebriftoph S e m e r zu bezahlen, und'damit

3.

der

Gläubiger hinsichtlich seiner goroerung

gesichert sei,

so

soll

dieseS

Protokoll

auf sein Haus Rf, 27 zu Reiberg intabultrt,

und zu diesem Boecke gegenwärtiges Protokoll fogleich dem Grunb*

buchSamte zugemittelt werden.

Ehriftoph Werner. Wilbelm Maper.

Coram me Anton S t o h l , Actuar.

§. 1 0 9 .

3 . D i e B e u r t e i l u n g d e s B e g e h r e n s . Der Vorsteher des Bezirksgerichtes hat das Grundbuch einzufeben, und zu erbeben, ob

a. der Schuldner für seine Perfon eine Verbindlichkeit eingeben konnte, was nicht der Fall ift, wenn derfelbe im Grundbuche als minderjährig oder Eurano angemerkt erscheint, oder wenn er das Reale nur pfandweise besitzt, oder wenn er überhaupt nur Fntchtnießer und nicht wirklicher E i -gentbümer ist, ferner

b. ob die mit der Intabulation zu belastende Liegenschaft dem Schuldner im Grundbuche zugeschrieben Sei.

I n all diesen Fällen kann die Intabulation nicht bewilligt werden, und auch nicht in dem Falle, wenn in der vorgelegten Schrift eine bestimmte Geldfumme nicht ausgedrückt ist, und wenn die Realität nicht bezeichnet wurde.

§. 1 1 0 .

4 . D i e E r l e d i g u n g . D a s Bezirksgericht muß über jedes | n t a -bulationSgesuch mittü\t Bescheid erkennen, ob der Intabulation S t a t t zu geben sei oder nicht •). k a n n

a. die Intabulation nicht S t a t t finden, dann wird der Gesuchswerber mit seinem Begebren gänjlich abgewiesen a). I s t

b. ín dem Gesuche die Liegenschaft unrichtig angegeben, so wird der Bittsteller angewiesen, das Reale bestimmter anzuzeigen b ) , und ist

c. der Gegenstand zur Verwíílígung geeignet, dann bat der Bescheid ausgefertigt, und an das GrundbuchSamt die Verordnung zur Vollziehung der Intabulation verlassen zu werden c).

0 Verordnung som 28. Dezember 1849 §. 36.

a ) Entwurf eines abweislichen Bescheides

Die angesuchte Intabulation kann nicht bewilligt werden, weil nach Ausweis des Grundbuches der Aussteller Eurand, folglich zur Eingebung einer Verpflichtung unfähig ist. Bezirksgericht R . am — Ein zweiter Bescheid.

D a der Aussteller der Obligation im Grundbuche nur als Rutz-nießer und keineswegs als Eigentümer der angezeigten Realität ein-getragen ift, so kann auf letzteres keine Intabulation statt finden.

Bezirksgericht R . am — Ein dritter Bescheid

I n die begehrte Intabulation auf daS 4>auS Rr + 2 4 wird nicht gewilltflt, weil baSfelbe im Grundbuche nicht dem Aussteller der£>bli*

gátion, sondern seiner Ehegattin Anna 9Be rnerfzugeschrieben sich be-findet. BeztrfSgricht R . am —

b) Entwurf eines Bescheides mit einem Weiser.

Bittsteller hat die Realität , auf welche die Intabulation seiner Forderung gescheben soll, bestimmter anzugeben, wo fodann weiterer

Bescheid folgt. Bezirksgericht R . am —

c ) Entwurf eines Verwilligungsbescheides

Die begehrte Intabulation auf das schuldnersche HauS R r . 2 4 wird bewilligt, somit dem GrundbuchSamte die Vollziehung serord-net und zugleich der S c h u l d n e r diervonverständigt.

Bezirksgericht R . am — Ein zweiter Bescheid.

Dem GrundbuchSamte wird verordnet, die Intabulation auf folgende dem Albert Weiß gehörige Realitäten zu vollziehen, und zwar :

1. auf das HauS ííegenschaftSzíffer 2 8 . 2. auf den Acker „ 3 4 . wovon zugleich der Besitzer dieser Realitäten verständigt wird.

Bezirksgericht R . am —

§. 1 1 1 .

3 . D i e

zustellung.

Der Schuldner soll von der gegen ihn

vorge-nommenen Intabulation durchSustellung eines BescheideS verständigt wer-den 1), damit er, wenn die íntabulírte Schrift falsch oder die Verwíílígung gesetzwidrig wäre, dawider entweder den Weg des prozeffeS oder den Weg der Berufung einschlagen könne. Die Bustellung wäre nur in dem Falle überflüffig, wenn Eedent, Cessionar und der Hauptschuldner vor Gericht

erfdhienen sind, und protokoliariter die Eintragung begehrt haben. Die Bustellunghat in der Art zu gescheben, daß das Bezirksgericht die vollkom-mene Ueberzeugung erhält, der Bescheid sei der betreffenden Partei wirklich Zugekommen. zu diesem 3*cecke wird

a. der Bescheid an Parteien im Gerichtsbezirke durch den GerichtSvoll-Zieher (AmtSdiener) zugestellt, welcher sich einen Smpfangschein a ) auSfer-tigen zu lassen hat, und

b ) an eine Partei außer dem Bezirke ist der Bescheid an das Bezirks-gericht, welcher diese Partei untersteht, mit dem Ansuchen um

zustellung

und Rückfendung deSRecepiffe zu überfenden b ) . Sollte

c. der Aufenthalt des Besitzers der verpfändetenRealität nicht zu er*

forschen sein, dann ist demfelben zur Verwahrung seiner Rechte einEurator zu bestellen, und er durch öffentliches Sdict hieven in Kenntniß zu setzen.

UebrigenS folt