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Im System der Vereinten Nationen begegnet man sowohl den Hl. Stuhl als auch den Staat der Vatikanstadt entweder im Rahmen eines Ständigen Beobachterstatus oder eines Mitglieds. Deshalb erscheint wichtig die Abgrenzung zwischen diesen zwei unterschiedlichen Völkerrechtssubjekten näher zu erklären. Die Beziehungen der Katholischen Kirche im System der internationalen Organisationen gehen zurück auf ihre Entstehung, obwohl in der kirchenstaatslosen Periode eine offizielle Teilnahme des Hl.

Stuhls aufgrund der Opposition einiger Staaten wie Italien und Vereinigtes Köningtum verhindern wurde. Trotzdem wuchsen in dieser Zeit das internationale Ansehen und die Bedeutung des Hl. Stuhls in seiner Vermittlerposition, in sozialen und in humanitären Fragen. Die Päpste des 20. Jahrhunderts und insbesondere Papst Pius XII. haben einen wichtigen Beitrag für die Ausformung der Vereinten Nationen und im Bereich des internationalen Friedens und humanitärer Aktivität geleistet. Abgesehen von den Vereinten Nationen, der Hl. Stuhl ist eine selbstständige Friedensinstitution mit einer langen und wechelvollen Geschichte. Die Päpste des 20. Jahrhunderts waren daran sehr interessiert, dass die Völker im Rahmen der internationalen Organisationen, Konferenzen und Kongressen für Frieden, Gemeinwohl, soziale Gerechtigkeit und Entwicklung zusammenarbeiten. Gleichzeitig bieteten sie ihnen die Orientierungshilfe und Unterstützung. Der Beobachterstatus des Hl. Stuhls im Rahmen der Vereinten Nationen wurde gelegentlich aus ideologischen Gründen seitens mehreren NGOs angegriffen;

andererseits erhielt der Hl. Stuhl Unterstützung mehrerer Regierungen und letztendlich wurde sein Status seitens der Generalversammlung der Vereinten Nationen in 2004 bestätigt und aufgewertet. Dieses Kapitel soll sich mit diesen Fragen auseinandersetzen.

1. Der Hl. Stuhl und der Staat der Vatikanstadt als Völkerrechtssubjekte im System der Vereinten Nationen

Im Rahmen unserer Untersuchung wurde es bereits gezeigt, dass der Hl. Stuhl und der Staat der Vatikanstadt international anerkannte und zwei von einander unterschiedliche Völkerrechtssubjekte sind. Außerdem schloß ich mich einigen Authoren an, die die internationale Rechtspersönlichkeit der Katholischen Kirche vertreten; jedoch ist sie nur durch den Hl. Stuhl handlungsfähig. Der Staat der Vatikanstadt ist auch handlungsfähig; und bei diesen drei Völkerrechtssubjekten handelt sich um ursprüngliche Völkerrechtssubjekte.116

Die Interessen der Katholischen Kirche werden durch den Hl. Stuhl d. h. ihrer obersten Regierung auch nach Außen sowohl durch die aktive und passive Gesandtschaft als auch durch das Vertragsrecht vertreten. Die Völkerrechtssubjektivität dieser zwei Subjekte ist in der überwiegender Lehre und völkerrechtlichen Praxis der Staatengemeinschaft anerkannt und unbestritten.117 Es ist dabei richtig, wie es Scheuner hinsichtlich der Völkerrechtslehre ausführt, „dass die allein aus der internationalen Rechtsstellung noch kein zwingender Schluss auf die internationale Natur dieser Beziehungen gezogen werden kann, aber sie bildet andererseits die Voraussetzung für eine Zurechnung zum Völkerrechts und legt es in die Hand der beteiligten Subjekte, sich dem internationalem Recht bei der Gestaltung ihrer Beziehungen, insbesondere auch bei vertraglichen Abmachungen, zu unterstellen.“118

Die internationale Persönlichkeit des Hl. Stuhls zeigt sich auch in der Praxis:

116 Laut Fischer und Köck sind ursprüngliche Völkerrechtssubjekte: der Staat, die Aufständischen und der Hl. Stuhl. (P. Fischer, H. F. Köck, Völkerrecht, Rdn. 282-283)

117 In der Doktrin anderseits gib es eine kleine Zahl von Autoren, die diese Auffassung nicht vertreten, wie es bereits im vorigen Kapitel gezeigt wurde. Die überwiegende Lehre und Praxis stellt anderseits fest,

„dass der Hl. Stuhl eine internationale Persönlichkeit – gewiss besonderer Art, wie sich aus seinem Wirken für den Frieden und seiner Natur als spirituelle Macht ergibt – besitzt, die mit Recht in ihrer Begründung auf die geschichtliche Entwicklung zurückgeführt wird.“ (Ulrich Scheuner, § Die internationale

Beziehungen der Kirchen, in: Ernst Friesenhahn, Ulrich Scheuner, (Hrsg.) in Verb. mit Joseph Listl, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, Duncker & Humblot, Berlin, 1975, S. 333.

118 U. Scheuner, § Die internationale Beziehungen der Kirchen, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, S. 331.

• durch etwa 183 diplomatische Beziehungen zu den Staaten,119 die ihn als Völkerrechtssubjekt anerkennen, wobei es sich nicht nur um katholisch oder christlich geprägte Staaten;

• durch zahlreiche Beziehungen des Hl. Stuhls und des Vatikanstaates zu internationalen Organisationen und Konferenzen,

• und durch diverse völkerrechtliche Verträge, die nicht nur Konkordate und Kirche-Staat Vereinbarungen sind, sondern auch viele internationale Verträge und Abkommen des allgemeinen Völkerrechts (z. B. Menschenrechte, Umweltschutz, Rechtsharmonisierung).120

Gleiche Analogie gilt hinsichtlich der völkerrechtlichen Stellung des Staates der Vatikanstadt in der Praxis mit jedoch kleinen Unterschieden:

• diplomatische Beziehungen werden in erster Linie zum Hl. Stuhl unterhalten, wobei man mit Schwendenwein betonen müsse, dass „die Ausübung des mit Hl.

Stuhl gekoppelten 121 aktiven und passiven Gesandtschaftsrechtes seine Gleichberechtigung gegenüber der anderen Staaten zum Ausdruck, die von ihnen uneingeschränkt akzeptiert wird“,122 oder mit anderen Worten, das aktive und passive Gesandtschaft des Hl. Stuhls und des Vatikanstaates sind vereinigt und vertreten beide Völkerrechtssubjekte.

• Die Analogie gilt auch im transnationalen Recht;

• Die Analogie gilt für die völkerrechtliche Vertrage und Abkommen, abgesehen von den Konkordaten, wo ausschließlich der Hl. Stuhl tätig wird. Bei den

119 Das bedeutet dass der Hl. Stuhl mit großer Mehrheit der UN-Mitgliedstaaten diplomatische Beziehungen unterhält (182) von insgesamt 193 UN-Mitgliedstaaten. Siehe

https://www.un.org/en/member-states/ (abg. 22.01.2019.) und siehe die Mappe, Stand 01.11.2017. in:

https://crp-infotec.de/wp-content/uploads/un-mitglieder.gif (abg.23.01.2019.)

120 Vgl. U. Scheuner, § Die internationale Beziehungen der Kirchen, in: Ernst Friesenhahn, Ulrich Scheuner, (Hrsg.) in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, S. 333.

121 Laut Schwendenwein stehen derartige Befugnisse auch dem Vatikanstaat zu

122 Hugo Schwendenwein, § 28 Der Papst, in: Stephan Haering, Wilhelm Reese, Heribert Schmitz, Handbuch des Kirchenrechts, (HdbKathKR), 3. Auflage, Verlag Friederich Pustet, Regensburg, 2015, S.

467-468 und vgl. Winfried Schulz, Vatikanstaat, in: HdbKathKR, 1. Auflage, S. 302.

Verträgen, wo der Vatikanstaat tätig wird, handelt sich vor allem um technische Natur.

Die völkerrechtliche Stellung des Hl. Stuhls und des Vatikanstaates bietet die Grundlage, auf der sich auch seine bzw. ihre bilaterale und multilaterale Beziehungen im Rahmen der völkerrechtlichen Ordnung entfalten können und sie auf gleicher Augenhohe mit Staaten und internationalen Organisationen zu unterhalten.123

Der Hl. Stuhl nimmt entweder kraft seiner geistlichen oder temporellen Souveränität am transnationalen Recht teil; die geistliche Souveränität bezieht sich dabei auf den Hl. Stuhl und die temporelle auf den Vatikanstaat, oder früher auf den Kirchenstaat. Oft werden diese zwei von einander unterschiedliche Völkerrechtssubjekte, die auf unterschiedlicher Weise im System der internationalen Beziehungen mitwirken, vermischt. Deshalb soll es hier die Abgrenzung zwischen dem Hl. Stuhl und dem Staat der Vatikanstadt näher erklärt werden.

Wenn es um bilaterale diplomatische Beziehungen geht, dann tritt regelmäßig der Hl. Stuhl in Erscheinung. In diesem Zusammenhang hat das Staatssekretariat124 die Funktion eines Außenministeriums und der Zentralbehörde der Römischen Kurie. Das Staatssekretariat wird von Kardinalstaatssekretär geleitet125 und ist für das päpstliche Gesandtschaftswesen ausschließlich zuständig. 126 Im System der internationalen Organisationen und Konferenzen tritt entweder der Hl. Stuhl oder der Vatikanstaat in Erscheinung und das hängt es davon ab, ob es um die Interessen der Universalkirche oder nur um den Staat des Vatikanstaates geht.

123 Vgl. U. Scheuner, § Die internationale Beziehungen der Kirchen, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Zweiter Band, S. 333,

124 Siehe Vincenzo Buonomo, La Segreteria di Stato. Competenze nella funzione diplomatica, in: Piero A.

Bonet, Carlo Gullo (Hrsg.), La Curia Romana nella Constituzione Apostolica „Pastor Bonus“, Citta del Vaticano, 1990, S. 177-188.

125 Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“, art. 39-40.

126 Siehe Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“, art. 39-47 und die Normen hinsichtlich der dritten Sektion für den diplomatischen Dienst des Hl. Stuhls, die im Rahmen der Kurienreform vom Papst Franziskus am 21. November 2017 neu gegründet wurde. Für den jetzigen Stand der Römischen Kurie siehe: https://dbk.de/katholische-kirche/vatikan/kurie/ (abg. 20.09.2018)

Als Grundregel für die Frage, welches Völkerrechtssubjekt, der Hl. Stuhl oder der Vatikanstaat, einem bestimmten Vertrag beitreten soll, hängt es vor allem davon ab, ob es um die allgemeinen politischen und moralischen Fragen und ihrem Bezug zum Heilsauftrag der Kirche oder um die eher technischer oder territoriumsbezogene Fragen geht.127

Aus der Vertragsschlusspraxis der beiden päpstlichen Völkerrechtssubjekte, des Hl. Stuhls und des Vatikanstaates, lässt sich nach Germelmann und Köck folgender grundsätzlicher Befund feststellen:

• Der Hl. Stuhl tritt bei weltpolitisch bedeutsamen und für den Sendungsauftrag der Kirche wichtigen Konventionen und Fragen und wenn es um seine Friedensmission geht, in Erscheinung. Die Zuständigkeitsverteilung in Abgrenzung zum Vatikanstaat wird hier verhältnismäßig klar eingehalten.128

• Der Vatikanstaat auf der anderen Seite tritt im Falle eher technischer, weniger politischer Verträge obwohl es in der Vertragsschlusspraxis Durchbrechungen gibt und der Hl. Stuhl selbst tritt auf.129

Nach diesem Muster erfolgt die Mitwirkung des Hl. Stuhls oder des Vatikanstaates System der internationalen Organisationen entweder im Rahmen eines Beobachters oder Mitgliedes.130

Im Hinblick auf das transnationale Recht, kann der Hl. Stuhl auch für sich beanspruchen, die geistlich-religiösen Interessen, in allen Dimensionen eines größeren Teils der Weltbevölkerung zu vertreten. Aufgrund der universellen Mission des Hl.

Stuhls als Moralautorität und Institution des Friedens kommt dem Hl. Stuhl ein besonderer Platz in der internationalen Politik und Gemeinschaft, insbesondere deswegen weil er sich vielmehr für die universelle Werten und Interessen der Menschheit, wie

127 Vgl. Friedrich Germelmann, Heiliger Stuhl und Vatikanstaat in der internationalen Gemeinschaft.

Völkerrechtliche Praxis und interne Beziehungen, in: Archiv des Völkerrechts, Bd. 47 (2009), S. 147-186, hier S. 176 und siehe H. F. Köck, Die völkerrechtliche Stellung des Hl. Stuhls, S. 775.

128 Vgl. F. Germelmann, Heiliger Stuhl und Vatikanstaat in der internationalen Gemeinschaft.

Völkerrechtliche Praxis und interne Beziehungen, hier S. 175.

129 Vgl. ebd. S. 175.

130 Siehe Holy See Relations, in: http://www.vatican.va/roman_curia/secretariat_state/documents/rc_seg-st_20010123_holy-see-relations_ge.html (abg. 20.12.2018)

Menschenrechte, Religionsfreiheit, Frieden, Gerechtigkeit, Entwicklung und Klimaschutz einsetze, als temporelle und egoistische Interessen des Staates der Vatikanstadt und der Katholischen Kirche.

Deshalb wäre es angebracht, wenn auf der internationalen Ebene der Stimme des Hl. Stuhls mehr Gewicht gegeben wäre als den Kleinstaaten ohne militärische, politische oder wirtschaftliche Macht und den transnationalen Unternehmen und NGO, die in erster Linie ihre eigenen Interessen oder die Interessen ihres Industriezweiges und nicht die globalen Interessen der Weltbevölkerung vertreten.131

2. Der Hl. Stuhl und nichtstaatliche Organisationen (NGOs) im System der Internationalen Organisationen

In diesem Zusammenhang soll man erwähnen, dass gerade der Hl. Stuhl in der völkerrechtlichen Literatur als Beispiel für eine Öffnung des internationalen Rechts zu nicht-staatlichen (NGO) Rechtssubjekten angeführt wird.132 Im Unterschied zu den Regierungsorganisationen gehören zu den nichtstaatlichen Organisationen alle international operierende Organisationen sowie transnationale Unternehmen.133 Oder wie es der Wirtschafts- und Sozialrat der UNO in der Resolution 288 (X) vom 27. 02.1950 erläuterte:

„Jede internationale Organisation, die nicht durch zwischenstaatliches Abkommen zustande kommt, soll als nicht-staatliche Organisation im Sinne dieser Vereinbarungen betrachtet werden.“134

Die Satzung der Vereinten Nationen regelt in art. 71, dass es in der Kompetenz des Wirtschafts- und Sozialrates der UNO ist, die Zusammenarbeit mit den nichtstaatlichen Organisationen NGO zu gestalten, vor allem was es wirtschaftliche und soziale Entwicklung angeht.135 Der Hl. Stuhl ist aber nicht der einzige katholische Akteur

131 Vgl. M. Kalbusch, Die Römisch-Katholische Kirche im System der Vereinten Nationen, S. 324.

132 Vgl. ebd. S. 323, Fn. 58 auf Charney, S. 753, Fn. 9, verweisend auf Lador-Lederer, S. 29.

133 Vgl. A. Stickler, Nichtregierungsorganisationen, soziale Bewegungen und Global Governance: eine kritische Bestandsaufnahme, S. 27.

134 Zitiert nach A. Stickler, Nichtregierungsorganisationen, soziale Bewegungen und Global Governance:

eine kritische Bestandsaufnahme, S. 28.

135 Satzung der Vereinten Nationen, Art. 71: „Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner

in transnationalen Beziehungen, der sich für katholische und universelle Werte beteiligt und einsetzt.136

Die NGO andererseits haben bei den Sitzungen und Konferenzen der Vereinten Nationen einen Konsultativstatus. Unter den etwa 3183 mit Konsultativstatus ausgestatteten nichtstaatlichen Organisationen etwa 320 oder 10,1% können aufgrund ihres Selbstverständnisses und der Mission als religiös bezeichnet werden; darunter sind etwa 187 oder 58,4 % christliche, 52 oder 16,3 % muslimische und jüdische 22 oder 6,9

%.137 Die Teilnahme der katholischen NGOs im System der Vereinten Nation, wie es der langjähriger Repräsentant des Hl. Stuhls bei der UNO in Geneva Mons. Silvano Tomasi zutreffend formulierte, ist in der Pastoralkonstitution „Gaudium et Spes“, insb. Art. 89 und 90 begründet: die Anwesenheit der Kirche unter den Völkern und ihre Kooperation mit der internationalen Gemeinschaft. Die Christen sind laut der Pastoralkonstitution Gaudium et spes art. 90 sowohl als einzeln als auch organisiert ermutigt in den vorhandenen oder zu gründenden Institutionen zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen Beitrag für die Zusammenarbeit unter den Völkern zu leisten. Die verschiedenen katholischen internationalen Organisationen können auch auf vielfache Weise zum Aufbau einer friedlichen und brüderlichen Völkergemeinschaft beitragen.138

Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.”

136 Vgl. M. Kalbusch, Die Römisch-Katholische Kirche im System der Vereinten Nationen, S. 323-324.

137 Vgl. Silvano M. Tomasi, Faith-based NGOs: What contribution at the United Nationes in Geneva?, in:

The Caritas in Veritate Foundation Working Papers, „The city of God in the palace of Nations“.

International Catholic Organisations & Catholic Inspired NGOs. Their contribution tot he Building oft he International Commmunity, The Caritas in Veritate Foundation, 2012, S. 56 und in:

http://www.fciv.org/downloads/FCIV%20WP1%20International%20Catholic%20Orgs%20and%20CINGO s.pdf (abg. 22.05.2019)

138 Die wirksame Präsenz der Kirche in der internationalen Gemeinschaft. Kraft ihrer göttlichen Sendung verkündet die Kirche allen Menschen das Evangelium und spendet ihnen die Schätze der Gnade. Dadurch leistet sie überall einen wichtigen Beitrag zur Festigung des Friedens und zur Schaffung einer soliden Grundlage der brüderlichen Gemeinschaft unter den Menschen und Völkern, nämlich die Kenntnis des göttlichen und natürlichen Sittengesetzes. Darum muß die Kirche in der Völkergemeinschaft präsent sein, um die Zusammenarbeit unter den Menschen zu fördern und anzuregen. Das geschieht sowohl durch ihre

In der Audienz vom 13. Dezember 2017 bedankte sich Papst Franziskus der katholisch-inspirierten NGO für ihren wichtigen Beitrag und Dienst am Sendungsauftrag der Kirche für die Verteidigung der Menschenwürde, die Förderung der integralen Entwicklung der Völkern, die Erfüllung der materiellen und spirituellen Bedürfnisse so vieler Mitgliedern unsere menschliche Familie.139

Mons. Paul Galagher, Sekretär für die Sektion des Staatssekretariats für die Beziehungen mit Staaten, (der Außenminister) äußerte sich bei einem Treffen zwischen

öffentlichen Institutionen wie durch die umfassende und aufrichtige Zusammenarbeit aller Christen, deren einziger Beweggrund der Wunsch ist, allen zu dienen. Das wird um so eher gelingen, wenn alle Gläubigen im Bewußtsein ihrer menschlichen und christlichen Verantwortung in ihrem eigenen Lebensbereich daran mitwirken, den Wunsch zu tatkräftiger Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft zu wecken.

Besondere Sorgfalt ist dabei auf die Bildung der Jugend zu verwenden, vor allem in der religiösen und staatsbürgerlichen Erziehung.” (GS 89) “Die Aufgabe der Christen in den internationalen Institutionen.

Eine hervorragende Form des internationalen Wirkens der Christen ist zweifellos die Mitarbeit, die sie einzeln und organisiert in den vorhandenen oder zu gründenden Institutionen zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen leisten. Darüber hinaus können die verschiedenen katholischen internationalen Organisationen auf vielfache Weise zum Aufbau einer friedlichen und brüderlichen Völkergemeinschaft beitragen. Sie verdienen gestärkt zu werden durch erhöhten Einsatz gut vorgebildeter Mitarbeiter, durch Vermehrung der notwendigen Hilfsmittel und durch geeignete Koordinierung der Kräfte. Denn in unserer Zeit sind sowohl zum Erfolg von Aktionen als auch zu dem notwendig gewordenen Dialog gemeinsame Bemühungen erforderlich. Solche Vereinigungen tragen außerdem nicht wenig dazu bei, den Sinn für die Weltprobleme zu entwickeln, was den Katholiken gemäß ist, und das Bewußtsein wahrhaft weltweiter Solidarität und Verantwortung zu wecken. Schließlich ist zu wünschen, daß die Katholiken zur rechten Erfüllung ihrer Aufgabe in der internationalen Gemeinschaft eine tatkräftige und positive Zusammenarbeit anstreben mit den getrennten Brüdern, die sich gemeinsam mit ihnen zur Liebe des Evangeliums bekennen, und mit allen Menschen, die den wahren Frieden ersehnen. Aber angesichts der zahllosen Drangsale, unter denen der größere Teil der Menschheit auch heute noch leidet, hält es das Konzil für sehr zweckmäßig, ein Organ der Gesamtkirche zu schaffen, um die Gerechtigkeit und Liebe Christi den Armen in aller Welt zuteil werden zu lassen. Seine Aufgabe soll es sein, die Gemeinschaft der Katholiken immer wieder anzuregen, den Aufstieg der notleidenden Gebiete und die soziale Gerechtigkeit unter den Völkern zu fördern.” (GS 90)

139 “I express my deep appreciation for your efforts to bring the light of the Gospel to the various

peripheries of our world in order to defend human dignity, to promote the integral development of peoples and to meet the material and spiritual needs of so many members of our human family,” (Carol Glatz, Pope urges the NGO to work together to defend the human dignity, in:

https://cruxnow.com/vatican/2017/12/18/pope-urges-catholic-ngos-work-together-defend-human-dignity/, abg. 22.05.2019)

führende Laienexperten und hochrangigen Vertreter des Vatikans am 11. Dezember 2017. zum Thema der Rolle und Bedeutung der Laien in der politischen Sphäre. Dabei unterstrich er, dass es für die Zukunft des gesellschaftlichen Engagements der Kirche von entscheidender Bedeutung ist, dass die Laien darauf vorbereitet sind, Mut zu zeigen und den großen Willen zu haben, die Stimme Christi schon jetzt in die politische Sphäre und in den sozialen Bereich der Gesellschaft zu bringen, sowohl auf lokaler als auch internationaler Ebene. Auf dieser Weise können die Laien, was besonders auch für die katholische NGO gilt, der Kirche und der Welt einen großartigen Dienst erweisen, wobei

“jede Form von Engagement” ermutigt wird.140

Auf der anderen Seite erscheint wichtig diesbezüglich auf einige Probleme und Herausforderungen hinzuweisen. Bei der Bezeichnung „katholische NGO“ soll man beachten, dass nicht alle NGO die sich katholisch nennen in Wirklichkeit mit der katholischen Lehre oder Doktrin übereinstimmen oder in „good standing“ mit der Katholischen Kirche stehen. Ein gutes Beispiel dafür ist die amerikanische Organisation Katholiken für die Wahl, (Catholics for Choice), die sich unter anderem für die Abtreibung als Frauenrecht einsetze und die kirchliche Autorität und Zuständigkeit in Glaubens- und Sittenfragen nicht anerkenne,141 wie es später im Laufe unserer Untersuchung näher erklärt wird. Diese Organisation stand hinter der „See Change“142

140 “It is absolutely key, crucial, for the future of the Church’s engagement with society that laypeople should be prepared to do this, should be courageous in doing it, and should have this great will to bring the voice of Christ now in the political sphere and social sphere, on a local level and an international level,” he said. “I think they can do a great service to the Church and to the world in this way,” he said, adding, that “any form of engagement” is encouraged. (Erzbischof Gallagher Interview mit der “Catholic News Agency”. Siehe dazu: “Vatican conference highlights role of laity in addressing modern challenges.”, in: https://cruxnow.com/vatican/2017/12/12/vatican-conference-highlights-role-laity-addressing-modern-challenges/ (abg. 23.05.2019)

141 Siehe Catholic for a Free Choise Exposed, in:

es.catholic.net/catholic_db/...db/dossier_catolicas_por_derecho_a_decidir.doc (abg. 24.05.2019) und siehe

„Catholics for Choice „woefully” misrepresent the Church teaching”, in:

https://www.catholicnewsagency.com/news/catholics-for-choice-woefully-misrepresent-church-teaching-33367 (abg. 25.05.2019)

142 Siehe: See Change. The Catholic Church at the United Nations, Church or State?, in:

142 Siehe: See Change. The Catholic Church at the United Nations, Church or State?, in: