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Europäische öffentlich-rechtliche Modelle

2 Darstellung der Forschungslage

2.3.3 Europäische öffentlich-rechtliche Modelle

2.3.3.1 Begriffsklärung „Public Service Broadcasting” versus/ und „Public Service Media”

Im Kontext oben illustrierter global auffächernder Implikationen gerät in jüngerer Zeit eine Medienorganisationsform in den Forschungsfokus, die lange zweite Seite einer „dualen Rundfunkmedaille“analytisch abgehandelt wurde. Das Augenmerk von Soziologie, Kultur- wie Kommunikationswissenschaft, Ökonomie, Politologie oder Rechtswissenschaft lag auf den vielerorts ab den 1980ern hinzugekommenen Ver-anstaltern und deren werblich durchsetzter Inhalte und Formate. Außerakademische Debatten über Gebühren und Beiträge wie die Legitimierung der Öffentlich-Rechtli-chen überhaupt haben jedoch in zahlreiÖffentlich-Rechtli-chen EU-Staaten – in den alten genauso wie in den zentral- und osteuropäischen Mitgliedsländern späteren Eintrittsdatums – den Blick zurückgelenkt auf hergebrachte, ehedem monopolistische Strukturen.

Carole Tongue betont die Wichtigkeit theoretisch orientierter kritischer Analyse und empirischer Fallbetrachtung für akademische gleichermaßen politische Sphären,

„at a time when PSM faces challenges to its very existence, definition and funding, and where debate rages as to what role it should play in protecting and enhancing democracy, supporting national culture, identity and creativity in an era of fast tech-nological change and globalisation”420. Diese multiplen Herausforderungen gelte es in ihren Verlinkungen zu verstehen:

„Our times demand an unfettered imagination of different audio-visual futures, where the fragmentation and often lack of diversity produced by market forces are balanced with a diverse PSM that thrives within nation- states and also extends across frontiers to enhance democracy that can match European decision-making, multinational markets and new me-dia.”421

Petros Iosifidis nennt als „one of the most challenging debates in contemporary media studies (…) the transition of the traditional Public Service Broadcasters (PBSs) into Public Service Media (PSM)”422. Der propagierte Austausch der Begrifflichkeiten

420 Tongue 2010, S. xii

421 Tongue 2010, S. xiii

422 Isofidis 2010, S. 1

im Englischen hebt auf eine realiter gegebene Ausweitung des Gegenstandsberei-ches ab. Das im „Broadcasting“ klassisch angesprochene Rundfunkgeschäft – in sei-nen Sparten Hörfunk und Fernsehen – ist unter den Dächern heutiger öffentlich-rechtlicher Veranstalter vielfach gedehnt „in more delivery platforms for producing and distributing public service content“423. Dieser Gedankengang reißt einen weitflächigen Wandel an: „Cross-platform strategies help PSM retain audience share, reach new audiences and develop on-demand services, while enabling them to cre-ate a stronger partnership with civil society and serve an extended form of citizen-ship.“424 Hindernisse bestünden ob genannter Verzweigungen einige. Der rapide technische Fortgang erzeuge genauso Druck wie Veränderungen auf international verwebenden Medienmärkten oder im Übergang von vormals Einwegkommunikation hin zu einem stärker auf Austausch abgestellten Verhältnis Sender – Publikum.

„In the light of the above changes PBSs are struggling to come to terms with Europeanisation and globalisation of media ownership, production, programming and distribution, the ‘marketisation’ of media output, techno-logical convergence and audience fragmentation, as well as the shift from analogue to digital transmission.”425

Die Verhaftetheit öffentlich-rechtlicher Anbieter in ihren jeweiligen nationalen Um-welten stellt Iosifidis in Frage: „Can PSBs be ‘multicultural’, mobilise a new sense of Europeanness, while at the same time transform into PSM and deliver public service content that would meet audience needs in a digital age?”426 Dem Autor geht es um Strategien der Erneuerung und Umgestaltung, welche „public service principles“427 – verstanden als demokratisierende Werte und pluralitätssichernde Grundfesten öf-fentlich-rechtlicher Angebotsträger – wahren, zugleich aber den aktuellen wie antizi-pierten Veränderungen medialer Areale Rechnung tragen. In seinem Sammelband

„Reinventing Public Service Communication: European Broadcasters and Beyond“

(2010) holt Iosifidis transdisziplinäre Einschätzungen zur mehrperspektivischen The-oretisierung des Phänomens ein. Über Kontrastierung empirisch arbeitender Case-Studies sucht er praxisbezogene Erkenntnisse zu unterfüttern. Der Tenor der Bei-träge passt sich der vom Editor ausgegebenen Linie an:

„In the midst of global economic crisis it is becoming increasingly ap-parent, that the ‘public sector’, rather than the ‘free market’, is the answer

423 Isofidis 2010, S. 1

424 Isofidis 2010, S. 2

425 Isofidis 2010, S. 1

426 Isofidis 2010, S. 2

427 Isofidis 2010, S. 2

to the continuing supply of high quality public service output. Policy-mak-ers, politicians, academics and the media industry have much to learn from the practical experience of studying diverse national public media land-scapes.”428

Hier addieren zwei Problemstellen: Das Gros der Artikel verhaftet im zeitgenössi-schen Umfeld und bleibt argumentativ in akzentuierter „Wirtschaftskrise” stecken. Die zweite Zugangsverengung passiert aus meiner Perspektive im indirekten Vorausset-zen einer „öffentlich-rechtlichen Richtigkeit“. Valide, objektive, ergebnisoffene wis-senschaftliche Annäherung hat sich jedweder Präjudizierung zu enthalten. Selbst wenn eine gewählte Ausgangshypothese andersläufig formuliert sein sollte, muss das Resultat möglich sein, dass Öffentlich-Rechtliches eben auch einmal nicht (mehr) existiert. Nur wenn die gesamte Spannbreite an Optionen durchdenkbar sein darf, kann eine Delphi-Studie wie in meiner Arbeit angesetzt ihr prognostizierendes Poten-tial ausschöpfen. Selbstredend knüpft ein solches Verfahren an Traditionslinien an.

Vormalige und aktuelle Wendungen oder gar Bruchstellen sind plausibel zur Deckung zu bringen. Jakubowicz versucht den Dreischritt:

„The history of European Public Service Broadcasting (PSB) has so far encompassed two main periods: the time up until the 1980s, before it faced commercial competition (PSB 1.0) and the period of great upheavals and change since then (PBS 2.0). (…) Now is the time for PBS 3.0 – the twenty-first-century version that we would probably invent if we were to create PBS today, necessarily very different from the one we have inherited.”429 Die Liste der Einflussgrößen, die Jakubowicz für PBS 3.0 aufführt, ist lang: Neoli-beralistische und postmoderne Strömungen, Konvergenz, Internationalisierung und Globalisierung, Privatisierung und Kommerzialisierung. Schlagworte, wie sie die be-schriebene Debatte führt. Anders als etliche Kollegen ist Jakubowicz pessimistisch, was die Widerstandsfähigkeit des Öffentlich-Rechtlichen anbelangt. Dessen leitmoti-vischen Kern – dem öffentlichen Interesse zu dienen – beschreibt er mit McQuail als

„informational, cultural and social benefits to the wider society which go beyond the immediate, particular and individual interests“430. Jenes ideelle Grundverständnis

„has been dethroned by commercial and individual interests“431, stellt Jakubowicz fest. Seine Einlassungen verwischen indes die Ebenen, wenn er zugleich das Ende des „old paternalism of PSB as the voice of authority” verkündet oder als umfassende Generalaufgabe vergibt: „Societies are increasingly multi-ethnic and multi-lingual.

428 Isofidis 2010a, S. 6

429 Jakubowicz 2010b, S. 9

430 McQuail 1992, S. 3

431 Jakubowicz 2010b, S. 9

Respect for cultural diversity is recognised as a key policy objective, again forcing a revision of the traditional PSB task to preserve national and cultural identity.”432 Hier vermengen politische, rechtliche, soziokulturelle – medienhistorische – Komplexe.

Das erschwert das Ableiten von konkreten Handlungsempfehlungen und Zukunftsi-deen. Dieses Manko haftet zahlreichen Publikationen zum Thema „Konvergenz“ an:

Die Betrachtungswinkel bleiben unscharf abgezirkelt, zu viele Facetten wollen paral-lel besprochen sein, zu wenig Beachtung wird jeder einzelnen und anschließend de-ren Zusammenspiel geschenkt.

Speziell für einen öffentlich-rechtlichen Untersuchungsgegenstand navigiert die akademische wie populärwissenschaftliche Rhetorik entlang eines terminologischen Handicaps. Etliche Schriften arbeiten sich an einer allgemeingültigen Begriffsbestim-mung ab, welche das auf Radio und Fernsehen – „Rundfunk“ – abstellende „PBS“

polymedial aufreißt. „PSM“ ist wie vorgestellt vielen der multiplattformkompatibelste gemeinsame Nenner, welchen auch die EU und ihre Organe seit den späten 2000ern konsequent bemühen. Allenthalben evolvieren Dilemmata, verlässt man technisch-organisationsformale Semantikbereiche und sucht einen handfesten öffentlich-recht-lichen Nexus, der in diese Kategorie fallende Medienbetriebe global, allein schon eu-ropaweit definitorisch klammert. Georgina Born und Tony Prosser bündeln die nor-mativen Grundprinzipien „as (a) enhancing, developing and serving social, political and cultural citizenship; (b) universality; and (c) quality of service and output”433. Jakubowicz schlägt „PBS as a particular model of communication governance, a set of political interventions into the media market to ensure that content ‘valuable to society’ is available to all”434 vor – und bleibt in aller Vagheit am Kern des Problems:

„Das Öffentlich-Rechtliche“ gibt es nicht. In internationalen und nationalen Leitplan-ken haben sich und entwickeln sich vergleichbare Modelle weiter, welche traditionell ein Mediensegment in die öffentliche Hand – Verantwortung, Fortschreibung, Finan-zierung, Rezeption, Restriktion, Revision etc. – legen. Komparatistisches Vorgehen befruchtet die Analyse dessen, was Öffentlich-Rechtliches in jeweiliger Basisveran-kerung plus EU-weit plus womöglich darüber hinaus leisten kann und will. Michalis bestätigt, „the concept of PSB has always been elusive“435. Trotz dekadenumspan-nender generalisierender theoretischer Ansätze gelte nach wie vor, „there has never

432 Jakubowicz 2010b, S. 10

433 Born/ Prosser 2001, S. 671

434 Jakubowicz 2010b, S. 9

435 Michalis 2010, S. 36

existed a single European model of PSB and in practice, throughout history, the di-verse national types have adhered to the ideal PSB to highly varying degrees”436. Jakubowicz stellt vor solchem Hintergrund fest, „the traditional PSB role as a com-municator engaged in linear ‘push’ communication is out of touch with the interactive, multimedia technological reality of today“437. Als Formel schlägt er vor: „The concept of Public Service Media (PSM) can be briefly summed up as ‘PSB + all relevant plat-forms + Web 2.0’, representing a technology-neutral definition of the remit.”438 Fol-gende Abschnitte werden die Klärung programmauftraglicher Setzung verkoppelt mit medialen Zugehörigkeitsgebieten betreiben.

2.3.3.2 Nationale öffentlich-rechtliche Verankerungen und europäische Verortungen Schwierig erzeigt sich im erkenntnistheoretischen Ansetzen eine qua Definition gegebene Fixierung in konkret nationale Zusammenhänge. Trotz aller Internationali-sierung, GlobaliInternationali-sierung, EU-Europäisierung bleiben öffentlich-rechtliche Rundfunk-betreiber verankert im jeweiligen kulturellen Hoheitsgebiet. Modellannahmen der Hybridisierung oder Transformation oder Amalgamierung gerieten an Grenzen, schreibt Chris Hanretty, denn bei öffentlich-rechtlichen Adressen handle es sich nach wie vor um „the most highly structured sort of media organization, and at the same time the most political“439. Als Wesenheiten nennt der Autor:

„PSB (…) has a stated aim of provision of a broad range of content which is socially useful; is funded in large part by the state through general taxation revenue or a special hypothecated tax (licence fee); principally broadcasts to residents of the same state that funds it; and has the highest post in the broadcaster appointed by the state organs.“440

Ewa Komorek schält aus dem Spannungsfeld von „Media Pluralism and European Law" eine Sonderrolle der „Public Service Media as guarantors of content diversity"441 heraus. Aufgrund ihres Universalitätsanspruches gelten ihr öffentlich-rechtliche An-gebote EU-Mitgliedsstaaten-übergreifend als „the main answer in Europe to the need of content diversity"442. Verwoben ist diese Einschätzung mit dem demokratisieren-den Potential, das Komorek demokratisieren-den Öffentlich-Rechtlichen als innewohnend erklärt.

436 Michalis 2010, S. 36; vgl. auch Humphreys 1996; Iosifidis 2007

437 Jakubowicz 2010b, S. 10

438 Jakubowicz 2010b, S. 14

439 Hanretty 2011, S. xi

440 Hanretty 2011, S. 4

441 Komorek 2013, S. 283

442 Komorek 2013, S. 283; vgl. auch Gibbons 2000, S. 307

Jene Wirkmöglichkeit und Wirkmächtigkeit speise sich aus den gesellschaftsunter-stützenden und kulturwahrenden Aufgaben, welche sich genau jene Medienveran-stalter in Verabredung mit dem Staat gäben. In der Regel ziehen Untersuchungen verschiedendisziplinärer Annäherung ihr Substrat aus der Klärung dessen, was die jeweiligen Rundfunkstaatsverträge oder alternativen Rundfunkordnungen zum öf-fentlich-rechtlichen Auftrag und die Rundfunkanstalten für sich via Leitbildern oder Mission Statements festschreiben. Im Kern erkennt Komorek das „set of obligations, known as public service remit"443. Ein terminologischer Zugang laute folglich simpel:

„Public Service Broadcasters are broadcasters with a public service mandate or re-mit.”444

Helge Rossen-Stadtfeld klopft „Grund und Herkommen“445 eines Leistungsauf-trags, abgeleitet aus angelsächsischer Gestaltung eines Public Service, für europäi-sche öffentlich-rechtliche Organe mit Augenmerk auf Deutschland ab. Theoretisch wie praktisch ergäben sich Unterschiede, jedoch könne als Fundament gelten: „Ein Rundfunk, der in der Public-Service-Idee sein Herkommen und seine künftige Legiti-mation finden soll, muss normativ auf eine übergreifende Funktion ausgerichtet sein.

In dieser funktionalen Ausrichtung liegt das wichtigste und identitätsprägende Merk-mal gerade dieses Rundfunktyps.“446 Als „Medium gesellschaftlicher Kommunika-tion“447 sei es Aufgabe, „quantitativ und qualitativ näher bestimmte Leistungen auf Dauer ‘gerade an diese Gesellschaft selbst’ zu erbringen“448. Das Bundesverfas-sungsgericht betont die Einzigartigkeit einer solchen durch Verfassungsrecht und ein-fachgesetzliches Rundfunkrecht „positiv“ vergebenen Zuständigkeit.449 Rossen-Stadtfeld fasst zusammen:

„Der Rundfunk soll mediale und faktorielle Leistungen für einen Zusam-menhang gesellschaftlicher Kommunikationen und innerhalb dieses Zu-sammenhangs erbringen. Er soll sich danach in seiner Programmveran-staltung der niemals auch nur annähernd vollständig erfassbaren Vielfalt gesellschaftlicher Kommunikation öffnen, auf eine stetige Erhöhung des jeweils erreichten Vielfaltniveaus hinwirken und für die allgemeine Zu-gänglichkeit seiner Programmveranstaltung Sorge tragen.“450

443 Komorek 2013, S. 283

444 Komorek 2013, S. 284; vgl. auch McGonagle 2014, S. 66 zu medienpolitischen Sichtweisen und Festsetzungen auf EU-Ebene hinsichtlich der Programmaufträge öffentlich-rechtlicher Anbieter.

445 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 67

446 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 68

447 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 67

448 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 68

449 Vgl. BVerfGE 57, 295, 320

450 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 68

Somit avanciere der Rundfunk zum ersten Medium „auf das sich eine normativ befestigte Erwartung richtet, dass in ihm ein – wie immer auch unabgeschlossener und lückenhafter – Zusammenhang gesellschaftlicher Kommunikationen Raum fin-den kann“. 451 Dabei unterliege der rundfunkspezifische Leistungsauftrag permanen-ter Korrektur am Wechsel der (medialen) Umweltbedingungen. Rossen-Stadtfeld re-feriert als kategoriale Schablone „normative Gestaltbarkeit, seine Integrationsauf-gabe und die professionelle Autonomie des Rundfunks“452, Letzteres gedacht in der Position zwischen Staat und Wirtschaft.453 In einem Dualen System lagert sich diese Verankerung in steter Kontrastierung zu kommerzieller Anbieterschaft um respektive addiert einen „Defizitausgleich“454, der von privater Medienseite nicht geleistete „Voll-versorgung“ der Gesellschaft gewährleisten soll. „Maßgeblich für die Bestimmung des Inhalts dieser ‘Grundversorgung’ muss in erster Linie die professionelle publizis-tisch-journalistische Beurteilung über das gesamte Spektrum der rundfunkspezifi-schen Funktionentrias (Information, Bildung, Unterhaltung) sein“.455 Bisweilen finde sich eine „Kulturfunktion“ hinzugefügt.

Komorek geht legislativ tiefer in den Betrachtungen und sucht nach juristischen Festsetzungen auf den Ebenen EU und Einzelstaat, welche es in praktischen medi-enlandschaftlichen Gefügen zu prüfen gelte. 2009 legt die Europäische Kommission (EK) die Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Programmauftrags grundsätzlich in die Hand der Mitglieder. Die Vorgaben sind wenig konkret, das Ziel ist gerichtet auf

„entrusting a broadcaster with the task of providing balanced and varied programming to fulfilling the democratic, social and cultural needs of a particular society and guar-anteeing pluralism, including cultural and linguistic diversity"456. Zwei Jahre vorher hatte das Ministerkomitee im Europarat (ER) Empfehlungen ausgegeben, wie in der Informationsgesellschaft öffentlich-rechtliche Grundlagenvereinbarungen auszuge-stalten seien. Zu inkludieren gelte es demnach:

„(i) a reference point for all members of the public, offering universal access; (ii) a factor of social cohesion and integration for all individuals, groups and communities; (iii) a source of impartial and independent infor-mation and comment, and of innovatory and varied content which complies with high ethical and quality standards; (iv) a forum for pluralistic public discussion and a means of promoting broader democratic participation for

451 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 68

452 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 69

453 Vgl. Rossen-Stadtfeld 2003, S. 71

454 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 73

455 Rossen-Stadtfeld 2003, S. 73

456 Komorek 2013, S. 284; vgl. auch EK 2008

individuals; and (v) an active contributor to audiovisual creation and pro-duction and greater appreciation and dissemination of the diversity of na-tional and European cultural heritage."457

Weitere EU-Standpunkte zusammenbindend, filtert Komorek über Ländergrenzen hinweg „key common features"458 heraus. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter

„should provide universal access to programmes that are free at the point of use;

present accurate and independent news, education and entertainment; express the full range of political views and cultural values; be independent from political and eco-nomic pressure; compete for good programming not for audience share; and be pub-licly financed"459. Gesichtspunkte wie diese nennen anderen Arbeiten, wenn es da-rum geht, eine scheidbare Dualität zwischen Kommerziell-Privatem und Öffentlich-Rechtlichem als „counterweight"460 abzuzirkeln. Das Attribut der Pluralismussiche-rung koppelt häufig an jenes der Qualität. „A wide range of quality programmes is not only a feature of public service broadcasters, but it is also their obligation"461, setzt Komorek an. Die Autorin öffnet an diesem Punkt die oftmals verkürzte Draufsicht, welche allein öffentlich-rechtliche Statuten zum Beleg meinungsvielfältiger Pro-grammlichkeit und demokratiewahrender Wirksamkeit erheben will. Die Kräftigung einer „strong, independent and financially secured public service broadcasting“462 -Schiene seitens der EU ab der Mitte der 2000er Jahre nimmt sie als Anerkennung eines digitalen Zeitalters, in dem öffentlich-rechtliche Systeme nicht unweigerlich als obsolet abzudanken, sondern sich im Gegenteil einer Neudefinition ihrer selbst wie Neuausrichtung des Portfolios zu stellen hätten. Die inhaltliche Einlassung – und wie-derum exemplifiziert am Kern „Qualität“ – auf sozialstabilisiernde Aufgaben mehr denn auf pekuniären Ertrag, setze öffentlich-rechtliche Medienorgane weiter von werblichen ab. Letztere könnten trotz ihres mittlerweile polyphonen Konzertes an Ge-halten insgesamt keinen adäquaten Ausgleich schaffen beziehungsweise den staat-lich-gesellschaftlich verankerten Wunsch nach Meinungsvielfalt in der Berichterstat-tung gänzlich bestreiten. Jedoch zeige die Realität, dass der Status und die Unab-hängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten in etlichen Ländern der EU keineswegs als gesichert gelten könnten.463 Komorek veranlagt als neuralgischen Faktor die Fi-nanzierung. Andere pflichten bei: „If Europe remains distinct from the other media

457 Komorek 2013, S. 284; vgl. MK auch 2007

458 Komorek 2013, S. 284

459 Komorek 2013, S. 284

460 Cavallin 1998, S. 13

461 Komorek 2013, S. 285

462 Komorek 2013, S. 285

463 Vgl. Komorek 2013, S. 294

systems around the world, especially from the USA, it is due to the existence and operation of the public service broadcasters“464, vertreten Papathanassopoulos und Negrine, schränken aber plausibel ein:

„In the last two decades, public broadcasters have faced the erosion of both their viewing share and their revenue. Although a number of Euro-pean public broadcasters have responded to the challenge from commer-cial broadcasters, in general, their futures are dependent on secure and appropriate funding mechanisms for their continued operation.“465

Auf stets neuerliches Betreiben besonders der privatkommerziellen Konkurrenten befasst sich die EU seit Anfang der 1990er immer wieder mit der Frage nach einer Rechtmäßigkeit sowie angezeigten Konzeption öffentlich-rechtlicher Finanzierung.

Neben Vorschlägen zu einer modifizierten Rahmengebung, zu der sich einzelstaatli-che Legislativlösungen dann zu verhalten hätten, wird genauso der Ruf nach einer Generalbestimmung laut, welche unter Aspekten einer Ausgewogenheit und Über-parteilichkeit „a single funded model of public broadcasters“466 festlegt.

Papathanassopoulos und Negrine erkennen in einem Schritthaltenwollen mit den Entwicklungen auf digitalisierten Medienmärkten höchstes Problempotential bezüg-lich pekuniärer Ressourcen. Nicht nur erwüchse sprunghaft eine Vielzahl an Mitbe-werbern in vormals vergleichsweise überschaubaren Arenen. Technische – teure – Investitionen zwängen öffentlich-rechtliche Unternehmen in engen und meist über lange Strecken statisch verlaufenden Ausstattungssituationen, welche sich ob setzlicher Beschränkungen nicht autark optimieren ließen – beispielsweise durch ge-steigerten Reklameverkauf oder selbständige Beitragsanpassung –, zu Einschnitten in Bestehendes. „How best to maintain a healthy public broadcasting sector and a competitive and adventurous private one is the challenge for the twenty-first cen-tury.“467 Hierbei liege der Ball zuvorderst im Spielfeld nationaler respektive EU-Richtliniensetzung.

Unter der Überschrift „From Public Service Broadcasting to Public Service Me-dia"468 lotet Komorek politische und akademische Diskussionen zur Transformation monolithischer öffentlich-rechtlicher Systemanlagen hin zu ausfächernden Veranstal-tungsformen, die alternativ verfasst und im Anspruch ganz oder in bestimmten Teilen

464 Papathanassopoulos/ Negrine 2011, S. 27

465 Papathanassopoulos/ Negrine 2011, S. 27

466 Papathanassopoulos/ Negrine 2011, S. 27; Zu bis Ende der 2000er markanten Positionen in diesen Disputen siehe S. 27;

Ausführliches dargelegt an Länderbeispielen bringen S. 78ff.

467 Papathanassopoulos/ Negrine 2011, S. 29

468 Komorek 2013, S. 294

dem jetzigen Inhaltszuschnitt Öffentlich-Rechtlicher gleichkämen, aus. In diesem Zu-sammenhang befürwortet die Autorin den Begriffswechsel von „PSB“ zu „PSM“, um ersetzende Konzeptideen denkbar und vom Tradierten abrückbar machen zu kön-nen. Ihre Vermutung geht besonders bezüglich der Organisationsart und gesetzli-chen Ausgestaltung EU-zugehöriger Medienareale dahin: „We may be slowly witnes-sing the erosion of the PSB model as we know it"469.

Vorschläge zur Verschmelzung nationaler öffentlich-rechtlicher Einzelgebilde im

Vorschläge zur Verschmelzung nationaler öffentlich-rechtlicher Einzelgebilde im