• Nem Talált Eredményt

Die axiologische Untersuchung des Rechts

Im 1. §. dieses Teiles untersuchen wir das Recht als Wert; im 2.§. wer-den wir wer-den Wertbau des Rechts klarlegen, seine wichtigsten Wer-tideen und die Voraussetzungen seiner Richtigkeit bezeichnen.

(1J. Das Recht als Wert)

Die Entstehung und das Erlöschen des Rechts ist gleich Ergebnis einer wertenden Tätigkeit. Der Rechtswert ist in seiner Gänze psychischer Subsistenz, da nicht nur das Wertmoment, sondern auch die ganze Rechtserscheinung als Wertträger seinem Wesen nach psychisch subsistiert. Das Recht ist in solchem Maß die Funktion der mensch-lichen Wertung, als die rechtliche Existenz einer Rechtsregel, die alle Glieder der Gemeinschaft (auch ihr Schöpfer) für wertlos halten, schlechthin unmöglich ist.

Der Rechtswert ist relativer Natur. Diese Feststellung bezieht sich nicht nur auf irgendeine konkrete Rechtsregel, sondern auch auf das Recht im allgemeinen. Das Recht ist nämlich nur für diejenigen werthaft, die das menschliche Leben (positiv) bewerten (für den An-hängern einiger Richtungen von pessimistischen Weltanschauungen ist das Recht wertlos, da es infolge seines Wesens „das wertlose menschliche Leben fördert"). Den Wert des Rechts kann man somit w e d e r in konkretem Fall, noch im allgemeinen auf zwingende Weise verifizieren.

Das Recht hat keinen Eigenwert, sondern bloß einen Mittelwert: es ist nur in solchem Maß werthaft, in welchem es für die lichung der Zwecke seines Schöpfers geeignet ist. Da die

Verwirk-lichung ein wesentliches Moment der Rechtsregel ist: bildet die gegenständlichung, d.h. die Erscheinung an den menschlichen Ver-halten, des Rechts wertes ein Kriterium von ihm. Wenn sich die Rechtsregel nicht zu vergegenständlichen vermag, verliert sie ihr Wertmoment, und demzufolge hört sie auf wertvoll zu sein (und dem-nach erlöscht auch ihre rechtliche Existenz).

Den Wertträger des Rechtswertes bildet die Rechtsregel; seinen Wertmoment bildet die Richtigkeit, d.h. jene Überzeugung des Wer-tenden, daß die Rechtsregel die Lebensverhältnisse richtig ordnet;

seine Funktionsweise bildet (Gesetzmäßigkeit) jene Wirkung, daß sie den Anspruch des Wertenden betreffs der richtigen Regelung der Lebensverhältnisse befriedigt, und zugleich veranlaßt, daß er als Adressat das in der Rechtsregel bestimmte Verhalten ausführe.

Die Verwirklichung des Rechtswertes kennzeichnet aber, daß das geforderte Verhalten auch jene Adressaten ausfuhren, die die Rechts-regel für nicht wahrhaft halten. In diesem Fall kennzeichnet ihr Ver-halten die Legalität; und w e n n nun die Adressaten zur Verwirklichung der Rechtsregel durch unwiederstehlichen Zwang oder Terror veran-laßt werden, kann schon selbst von einem „Verhalten" nicht die Rede sein. Die Rechtsregel zeigt in beiden Fällen die eigenartige r e c h t l i c h e G e s e t z m ä ß i g k e i t (Geltung, Wirksamkeit und die da-rauf folgende Verwirklichung), weist aber in keinem Fall eigenartige W e r t f u n k t i o n auf, da sie die Ansprüche der Adressaten betreffs der richtigen Regelung der Lebensverhältnisse nicht befriedigt.

Falls diese Wertfunktion der Rechtsregel häufig wegbleibt, steht die Gefahr nahe, daß nicht nur die Wertfunktion, sondern auch die eigenartige rechtliche Funktionsweise und die Verwirklichung der Rechtsordnung, die für die Mehrheit der Gemeinschaftsglieder wert-los wurde, erlöscht. Es ist daher die Bewertung einer Rechtsordnung seitens der Adressaten in dem Fall vollständig, w e n n die Rechtsregeln nicht nur als Rechtsrescheinungen, sondern auch als Werterschei-nungen funktionieren, d.h. w e n n an den Verhalten der Adressaten demzufolge, daß der Inhalt der Rechtsregeln als heteronomer Nor-men mit dem von ihren autonoNor-men NorNor-men übereinstimmt, nicht nur die L e g a l i t ä t (oder gar die Determiniertheit), sondern auch die M o r a l i t ä t erscheint.

2. f . Der Wertbau und die Wertideen des Rechts

Das Recht entsteht aus dem Zusammenwirken von Werten ontologi-scher, logischer und normativer Bezogenheit.

Die Grundlage jeder Rechtsschaffung bildet die positive Wertung des menschlichen Daseins. Da aber das Recht — von seinem Begriff aus folgend — die Lebensordnung der menschlichen Gemeinschaften

ist, stellt den Grundwert ontologischer Natur des Rechts das Dasein der menschlichen Gemeinschaften dar. Von diesem Gesichtspunkt aus erweist sich das Recht in dem Fall für wertvoll — richtig —, w e n n sein Zweck die Förderung der Interessen nicht nur einiger Indi-viduen, weniger Gesetzgeber oder Machthaber, sondern der Selbster-haltung und des Fortschritts der menschlichen Gemeinschaften ist, also es erscheint an der Rechtsordnung die Wertidee der g e m e i n -s c h a f t l i c h e n Selb-sterhaltung.

Die logischen Werte machen sich im Recht dann geltend, w e n n im Laufe der Schaffung seiner Regeln die rechtswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Erkenntnisergebnisse, die sich auf die Beschaffenheit der zu ordnen gewünschten Lebensverhältnisse be-ziehend, entsprechend verwertet worden sind, und infolgedessen fordern die Rechtsregeln im Interesse der Erhaltung des gemein-schaftlichen Daseins solche Leistungen von dem Adressaten, die mit ihrer Struktur verträglich sind. In diesem Fall gestaltet sich die Rechts-ordnung der Wertidee der G e r e c h t i g k e i t entsprechend, und sie bildet zugleich einen Wert logifizierten, fundierten Charakters.

Die moralischen Werte durchdringen dann das Rechtssystem, w e n n der Gesetzgeber das Verhalten der Glieder der Gemeinschaft den Forderungen der sozialen Moral entsprechend regelt, und demzufolge erscheint an der Rechtsordnung die Wertidee der s o z i a l e t h i -s c h e n R i c h t i g k e i t .

Über diese Wertideen inhaltlicher Natur, die sich bei der Bestim-mung der Struktur der Rechtsregeln geltend machen, müssen aber noch zwei andere Wertideen mehr formeller Natur an der Rechtsord-nung, d.h. am Gemeinschaftsleben erscheinen, und diese sind die der O r d n u n g und der F r e i h e i t .

Die Ordnung bildet nicht nur die Wertidee des Rechts, sondern auch das genus proximum seines Begriffs. Nach unserem Rechtsbe-griff ist das Recht nämlich ein S y s t e m von Regeln, welches die tat-sächliche O r d n u n g der gemeinschaftlichen Lebensverhältnisse ver-mittelt. Die Wertidee der Ordnung erscheint also in einer statischen und in einer dynamischen Form im Recht, d.h. im Rechtsleben. An der Gesamtheit der Rechtsregeln erscheint sie in der Form eines sta-tischen Systems, falls die Rechtsregeln — als seine Glieder — einander normativ ergänzen und nicht ausschließen. Wenn die Rechtsordnung diese Wertidee kennzeichnet, bewirken ihre Regeln — im Laufe ihrer Verwirklichung — eine dynamische und harmonische Ordnung der Gemeinschaftlichen Lebensverhältnisse, d.h. die gleiche Verhal-tensweise der Gemeinschaftsglieder unter gleichen Umständen.

Im Laufe der Verwirklichung der Rechtsordnung erscheinen auch die vorerwähnten drei Wertideen des Rechts in dynamischer Gestalt

als wirkende Faktoren im Rechtsleben der Gemeinschaft. So erschei-nen die Idee der Selbsterhaltung in den verschiedeerschei-nen wirklichen

„Handlungen" der Gemeinschaft zwecks der Erhaltung und des Fort-schritts ihres Wesens; die Idee der Gerechtigkeit in der Gestalt der primären und sekundären (eventuell auch tertiären) Ordnung, also in der Form der allgemeinen Rechtsverwirklichung seitens der Gemein-schaftsglieder und in der Rechtsanwendung in engerem Sinn seitens der Staatsorgane; die Idee der Gemeinschaftsmoral im Zurückdrängen der individuellen Interessen vor den Interessen der Gemeinschaft.

Die Rechtsordnung ist desto wertvoller, in je größerem Maß sich die Wertideen in ihrer Struktur und Gesetzmäßigkeit geltend machen.

Selbst das Durchdringen dieser Wertideen kann daher nicht die Rechts-ordnung für objektiv wertvoll machen, selbst diese können nicht als objektive Wertmesser gelten, mittels dessen man die Richtigkeit des Rechts auf zwingende Weise verifizieren könnte. Das Recht ist näm-lich seinem Wesen nach der Regler von menschnäm-lichen Verhalten. Als seine endgültigen Wertmesser können also nur ethische Werte in Be-tracht kommen, wie z.B. die individuelle, soziale, natürliche Moral, die positive Religionsmoral, das Naturrecht oder die ethische Wer-tung des Gesetzgebers. All diese kennzeichnet aber jene Eigenar-tigkeit des Wertreiches der Moral, daß ihr Wert auf logischem Wege, also auf objektive und zwingende Weise nicht zu verifizieren ist.

Wenn aber nach der übereinstimmenden Wertung der Gemein-schaftsglieder ihre Rechtsordnung die erwähnten Wertideen durch-drungen haben, also die Rechtsordnung richtig ist, erscheint demzu-folge im Rechtsleben der Gemeinschaft eine weitere Wertidee: d i e F r e i h e i t .

Die Freiheit stellt jenen Zustand des Menschen, d.h. der mensch-lichen Gemeinschaften dar, in welchem sie ungestört von frem-den Faktoren die von ihrer Struktur folgende Gesetzmäßigkeit, Funk-tionsweise zeigen können. Die Freiheit bildet daher nicht die Wer-tidee des Rechts, sondern ein solches Merkmal, welches in gewissen Fällen die Funktionsweise der Struktur des Menschen und der men-schlichen Gemeinschaften kennzeichnet. Wie den Menschen jener Umstand zum Menschen macht, daß er eine relative Freiheit besitzt, so macht jener Umstand auch die Gemeinschaft zu einem mensch-lichen Gemeinschaft, daß ihr auf die Erhaltung und den Fortschritt ihres Wesens gerichtete Verhalten frei ist, d.h. in dessen Ausbildung sie weder durch ihre Glieder, noch durch äußeren Faktoren be-schränkt wird. Diese Freiheit der menschlichen Gemeinschaft wird am erfolgreichsten durch eine richtige Rechtsordnung vermittelt, und auf dem Gebiet des Rechts gelangt diese Form der Freiheit in der S o u v e r ä n i t ä t d e r G e m e i n s c h a f t zumAusdruck.

Die Freiheit des Individuums ist samt seiner Struktur angeboren;

die Freiheit der Gemeinschaft wird aber erst, und am vollkommen-sten durch die richtige Rechtsordnung vermittelt. Die Freiheit der Gemeinschaft bewirkt die Rechtsordnung derart, daß sie die ange-borene, natürliche Freiheit ihrer Glieder durch die Regelung ihren vom Gesichtspunkt des Daseins der Gemeinschaft aus relevanten Verhalten entsprechend beschränkt. Das Individuum fügt sich durch die Einschränkung seiner Freiheit in jene — auch ihr individuelles Da-sein versichernde — Gemeinschaft, deren auf diese Weise entste-hende Freiheit eine größere Garantie der Freiheit des erfolgreichen Ringens ums Dasein des Individuums bildet, als eine unbeschränkte Freiheit außerhalb dem Gemeinschaftsband bilden würde. Vom Ge-sichtspunkt des gegenseitigen Verhältnisses der Freiheit des Individu-ums und der Gemeinschaft kann jene Rechtsordnung für richtig und wertvoll beurteilt werden, deren Schöpfer die Freiheit der Gemein-schaft durch rechtliche Regelung derart zustande bringen, daß sie die Freiheit der Individuen den gegebenen Umständen entsprechend beschränken, d.h. den richtigen Mittelweg zwischen dem übertriebe-nen Universalismus auffinden, das Gemeinschaftsleben im Sinne eines gemäßigten Universalismus regeln.