• Nem Talált Eredményt

P r ä s i d e n t : Kiaer-Christiania. · S e c r e t ä r : M i s c h l e r - W i e n .

S c h r i f t f ü h r e r : E r t l - W i e n . ' ' L i é g e a r d - P a r i s .

Zimmermann-Braunschweig.

Im Verlaufe dieser Sitzung ersucht der Vorsitzende Sedlaczék-Wien seine Ausführungen zu dem Referate Körösi's über Communalstatistik vorzubringen.

S e d l a c z e k - W i e n ersucht um Aufklärung darüber, ob die einzelnen Punkte des Referates von Körösi in der Form einer Discussion besprochen

werden sollen. . v. I n a m a - S t e r n e g g - W i e n ersucht den Redner, seine Gedanken und·

Ansichten etwa in der Form eines (Korreferates auszusprechen.

Daraufbin erstattet S e d l a c z e k - W i e n sein Oorreferat, an welches sich weder eine Discussion, noch eine Beschlussfassung knüpfte,

S e d l a c z e k - W i e n :

Dem in Verhandlung stehenden Thema liegt die I d e e e.iner U n i

-* f i e i r u n g der Z ä h l u n g s r e s u l t a t e zu Grunde.

Zuletzt beschäftigte sieb, wie Körösi (auf Seite 6 des Heftes Nr. XXH der Arbeiten des IV. demograpbisehen Congresses) ausführt, das Internatio-nale statistische Institut in seiner Versammlung zu Rom mit der Ver-wirklichung dieser Idee, indem es sieb die Aufgabe stellte, auf Grund der Beschlüsse des Genfer Congresses vom Jahre 1881 ein i n t e r n a t i o n a l e s S c h e m a für die Aufarbeitung der Zählungsergebnisse aufzustellen.

Körösi'geht bei seinem Vorschlage zur einbeitlicben Aufarbeitung der Zählungsergebnisse in grösseren Städten von der berechtigten Voraussetzung aus, dass die auf das Dépouillement der Volkszählungen bezüglichen inter-nationalen Vereinbarungen überhaupt und damit auch das von dem statisti-schen Institute bereits aeeeptirte (sub. I, 1 des Heftes Nr. XXII enthaltene) àchema für die internationale Aufarbeitung der Volkszählungen auch von Seite der communalstatistischen Bureaux respectirt werden; ihn beschäftigt daher in seinem Vorschlage die Frage, in welcher Richtung das bereits angenom-mene Schema zu erweitern oder, wie er sagt, zii bereichern wäre, und zwar mit Rücksicht auf jene Momente, welche für die Verhältnisse einer

Gross-Stadt von besonderer Bedeutung sind. Es sind dies: die Gebäude, die W o h n u n g e n und W o h n v e r h ä l t n i s s e und die E r w e r b s V e r h ä l t n i s s e .

Zur Besprechung des Schemas übergehend, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken:

Seite 53 enthält eine C l a s s i f i c a t i o n der G e b ä u d e , welche zugleich die erste der internationalen Tabellen repräsentirt. Körösi geht hiebei mit Biicksicht auf die im Aufsätze selbst vorausgeschickten Bemerkungen von den „Grundstücken" aus und theilt diese zunächst in Gebäude und Nicht-gebäude; die ersteren sollen dann wieder in Wohnhäuser und sonstige Ge-bäude, „Niclitwohnhäuser" mit der weiteren Untertheilung von „bewohnt"

und „unbewohnt" geschieden werden.

Ich kann mich mit diesem Vorschlage nicht ganz einverstanden er-klären,· und zwar aus folgenden Gründen.

Wie Körösi selbst bemerkt, bildet nach der allgemeinen Auffassung das „Haus" die Einheit der Zählungsoperation und die Basis der Aufarbeitung.

Körösi beantragt nun, diese allgemein angenommene Basis zu ver-lassen, oder richtiger gesagt, anders zu bezeichnen, indem er an die Stelle des Hauses oder Gebäudes das „Grundstück" zum Ausgangspunkte der Zählungsoperation nimmt.

Nach meiner Ansicht sollte ein Ausdruck, der bisher gang und gäbe und daher Jedermann verständlich und geläufig war, erst dann durch einen neuen ersetzt werden, wenn dieser neue Ausdruck das zu Bezeichnende genauer oder verständlicher bezeichnet. Dies seheint mir nun bezüglich der einzuführenden Bezeichnung „Grundstück" nicht der Fall zu sein. Es ist richtig, dass der Ausdruck „Haus" kein so begrenzter ist, als dass er nicht verschiedene Auffassungen erfahren könnte. Dies ist aber bei dem Begriffe

„Grundstück" gewiss ebensosehr, ja vielleicht noch in weit höherem Masse der Fall. Zum Beweis mag darauf hingewiesen werden, dass die Bezeich-nung „Grundstück", wenn sie überhaupt fähig sein soll, ra bezeichnen, Avas damit bezeichnet Averden soll, eines Adjectives bedarf. Wir finden hier den Vorschlag, die Grundstücke in bebaute und unbebaute einzutheilen;

erstere hätten die „Gebäude", letztere die „Nichtgebäude" zu bezeichnen.

Fragen Avir zunächst, Avas mit dem Ausdrucke „Nichtgebäude" be-zeichnet Averden soll.

Unbebaute Grundstücke sind, wie Körösi selbst envähnt, nicht Gegen-stand der Erhebung gelegentlich der Volkszählung. Sollten aber mit diesem Ausdrucke, wie Körösi zu wünschen scheint, etwa die „Baustellen" bezeichnet werden, so müsste erst fixirt werden, Avelche Grundstücke als Baustellen anzusehen sind. Mir ist aber nicht bekannt, dass es bisher als Aufgabe der Volkszählungen angesehen wurde, die Zahl der Baustellen im Stadt-gebiete zu erheben; und wenn Körösi mit Recht behauptet, dass mit der blossen Zahl der landwirthschaftlich bewirthsehafteten Flächen allein, also ohne Angabe des Areales derselben nichts gethan ist, so gilt dies nach meiner Ansieht auch von den Baustellen.

^ 88 Wenn nun aber die auf Seite 53 sub 2 erwähnten unbebauten Grund-stücke. also die „Nichtgebäude", nicht Gegenstand der Erhebung sind, so bleiben uns nur die sub 1 angeführten bebauten Grundstücke, das sind die Gebäude. Ich ziehe nun die Bezeichnung „Gebäude" der Bezeichnung

„bebautes Grundstück" unbedingt vor. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauche bezeichnet der Ausdruck „bebautes Grundstück" alles Andere, eher, als ein Gebäude; eher Hesse sich noch die Bezeichnung verbautes Grundstück rechtfertigen.

Es ist gewiss sprachlich kein Fehler, die Grundstücke sogar als etwas von den Gebäuden Verschiedenes anzuführen, und wenn ich sage: Er hinter-liess Häuser und Grundstücke, so dürfte ich kaum Gefahr laufen, eines Pleonasmus geziehen zu werden. Ich möchte demnach beantragen, an Stelle der von Körösi als B a s i s der E i n t h e i l u n g vorgeschlagenen Bezeichnung

„Grundstücke" die „Gebäude" zu s e t z e n . Die Untertheilung derselben in Wohnhäuser und sonstige Gebäude ergibt sich von-selbst, -und es wäre hiebei nur zu fixiren, w e l c h e G e b ä u d e als W o h n h ä u s e r anzusehen sind; diese Frage, so einfach sie scheint, ist in der Praxis sehr oft nicht leicht zu beantworten.

Es gilt dies insbesondere bezüglich jener Wohnhäuser, in welchen auch Fabriken, Comptoirs, Schulen etc. untergebracht sind; ebenso von Hotels, Massenquartieren etc.

Eine andere hiebei zur Sprache kommende Frage ist die, ob auch alle zur Zeit der Vornahme der Zählung im B a u e b e g r i f f e n e n H ä u s e r zu zählen sind, und wenn nicht, welche, zum Beispiel nur solche, die bereits unter Dach gebracht sind.

Auch mit dem Ausdrucke „Nichtwohnhäuser" kann ich mich nicht befreunden. Mit Rücksicht darauf, dass sich uDter den sonstigen Gebäuden auch solche befinden, welche wenigstens zum Theile als Wohnhaus dienen, dürfte es vielleicht genügen, z w i s c h e n e i g e n t l i c h e n W o h n h ä u s e r n u n d s o n s t i g e n G e b ä u d e n zu unterscheiden, beide mit der Untertheilung, bewohnt und unbewohnt.

Ich würde mir daher erlauben, folgendes Schema für die erste der internationalen Tabellen vorzuschlagen:

A. G e b ä u d e .

, * ,

a) eigentliche Wohnhäuser b) sonstige Gebäude c) andere bewohnte Objecte

«) bewohnte ß) unbewohnte a) bewohnte ß) unbewohnte .

wobei die Gruppe c) die bewohnten Buden, Hütten, Schiffe,. Waggons etc.

zu umfassen hätte, wovon noch später die Rede sein wird.

Was den Absatz über die „Höhe der Wohnhäuser" (Seite 53) betrifft, so bin ich mit dem Vorschlage vollkommen einverstanden, dass das Mez-zanin durchaus als Stockwerk zu zählen ist. Nur muss dieses Prineip dann

auch bei der Auftheilung der Wohnungen nach der Höhenlage festgehalten werden.

Bei einer grossen Zahl der Neubauten begegnen wir aber einer neuen Erscheinung, dem sogenannten Hochparterre, welches mit dem Mezzanin in den meisten Fällen eine grosse Aehnlichkeit hat. Es entsteht daher die Frage, ob das Hochparterre dem Parterre zugezählt werden soll, oder ob vielleicht zwischen einem ersten und zweiten Parterre unterschieden werden, oder endlich, ob das Hochparterre, so wie das Mezzanin als Stockwerk ge-zählt werden soll. Ich erlaube mir auf diesen Umstand hier mit der Bemer-kung hinzuweisen, dass es sich nach meiner Ansicht empfehlen dürfte, das Hochparterre n i c h t als S t o c k w e r k zu zählen, wohl aber bei den W o h -n u -n g e -n z w i s c h e -n s o l c h e -n i m I. u -n d II. P a r t e r r e zu u -n t e r s c h e i d e -n .

Wenn die Seite 53 sub 1 vorkommende Bezeichnung „Höhe der Wohn-häuser" als Titel der betreffenden Tabelle zu gelten hätte, würde ich die Bezeichnung „ V e r t h e i l u n g d e r W o h n h ä u s e r n a c h der Z a h l d e r S t o c k w e r k e " vorziehen.

Bevor ich zum Punkte 2 (Seite 53) übergehe, welcher von der

„ G r ö s s e der W o h n h ä u s e r n a c h der Z i m m e r z a h l " handelt, möchte ich ein Moment zur Sprache bringen, welches nach meiner Ansicht zur Charakterisirung der Wohnverhältnisse überhaupt wohl geeignet ist. Es ist dies die „ V e r t h e i l u n g d e r W o h n h ä u s e r n a c h d e r Z a h l der W o h n u n g e n " ; ich glaube .dieser Ausweis wird kaum in einem Elaborate fehlen, welches die Statistik der Gebäude und Wohnungen zum Gegenstande hat, und bietet einen interessanten Einblick in die Art des Wohnens in verschiedenen Städten, denn er lässt ersehen, in welchem Grade das Fa-milienhaus und das kleine bürgerliche Wohnhaus den sogenannten Zins-casernen Platz macht.

Ich möchte daher beantragen, dass auch die „ V e r t h e i l u n g d e r W o h n h ä u s e r n a c h der Zahl der W o h n u n g e n " im (Schema Aufnahme finden möge und bringe hiefür folgende Scala in Vorschlag:

Wohnhäuser mit 1, 2, 3, 4, 5, 6—10, 11—20, 21—30, mehr als 30 Wohnungen.

Der Punkt 2 auf Seite 53 bezieht sich auf „die G r ö s s e der W o h n -h ä u s e r n a c -h der Z i m m e r z a -h l " und ent-hält eine Scala für die Auf-theilung. Es entsteht hier die Frage: a ) ob die Zahl der Zimmer den richtigen Gradmesser für die Grösse des Wohnhauses bildet, und h) was als Zimmer anzusehen ist.

In ersterer Beziehung könnte gefragt werden, ob nicht vielleicht die G e s a m m t z a h l der W o h n p i e e e n an die Stelle der Zimmerzahl gesetzt werden sollte. Was aber die Bezeichnung „Zimmer" betrifft, so ist es be-kannt, dass dieselbe durchaus keine feststehende ist. In der Begel gilt ein Wohnraum mit zwei Fenstern als Zimmer, ein solcher mit e i n e m Fenster als Kammer oder Oabinet, ohne Rücksicht auf die Grösse des Wohnraumes,

85 und es gibt in der That nicht wenige einfenstrige Wohnräume, welche ebenso gross, oft sogar grösser sind als zweifenstrige.

Derartige Wohnräume werden nun von Seite der Hauseigenthümer in erster Linie, aber auch von den Parteien selbst nicht als Cabinette, sondern als Zimmer bezeichnet.

Es hängt somit in vielen Fällen von dem Belieben und der subjec-tiven Anschauung Einzelner ab, ob ein Wohnraum als Zimmer oder als

Cabinet zu bezeichnen sei. ·

In Wien wurden gelegentlich der letzten Volkszählung nicht weniger als 115.501 Cabinette = 2.1-6% aller Wohnräume gezählt. Auch das Vor-zimmer spielt in grösseren Städten eine nicht unwichtige Rolle; in Wien gab es deren im Jahre 1880: 37.604 = 7% der Wohnräume.

Ich würde mit Rücksicht auf das Vorgesagte beantragen, zu setzen:

„ V e r t h e i l u n g der AVohnhäuser n a c h der Z a h l der AVohn-p i e c e n " , und wenn dieser Vorschlag nicht Anklang finden sollte:

„ V e r t h e i l u n g der AVohnhäuser n a c h der Z a h l der Z i m m e r "

mit dem Zusätze ( C a b i n e t t e s i n d a l s Z i m m e r zu z ä h l e n ) .

Was die Scala für diese Auftheilung betrifft, so müsste dieselbe, bei Annahme des ersten Antrages wohl etwas höher hinaufgreifen, als bei Annahme des zweiten Antrages, für welchen auch bei Einrechnung der Cabinette die von Körösi in Punkt 2 (Seite 53) beantragte Scala beibe-halten werden könnte. .

Mit dem Antrage in Punkt 3, betreffend die Vertheilung der AVohn-häuser nach der Zahl der Inwohner erkläre ich mich vollkommen einver-standen. Die in Punkt 4 (Seite 54) besprochenen „Nichtwohnhäuser"

würden nach meinem Antrage die Gruppe b) der Gebäude bilden und wären nach ihrer Bestimmung unter Angabe der Bewohn erzähl aufzuth eilen.

Ich möchte die von Körösi. beantragte Specification dieser Gebäude noch dadurch erweitern, dass auch die Bahnhöfe separat auszuweisen wären.

Der Punkt 5 bezieht, sieh auf die Wobngelegenbeiten in „Nicht-gebäuden", z. B. in Schiffen, Hütten, AVaggons. Die Anwendung des Aus-druckes „Niehtgebäude" zur Bezeichnung derartiger Wohngelegenheiten seheint mir nicht passend zu sein.

Auf Seite 53 finden wir die unbebauten Grundstücke als Niehtgebäude bezeichnet; auf Seite 52 ist angedeutet, dass die nicht bebauten Grundstücke in der Statistik einer Stadt nur die leeren Baustellen repräsentiren sollen, und auf Seite 54 werden wieder Schiffe, Hütten und AA7aggons als Niehtgebäude bezeichnet. Ich bin mir sehr wohl bewusst, dass es nicht leicht ist, eine ent-sprechende Bezeichnung für die hier in Rede stehenden AA7ohngelegenheiten zu finden. Ich habe diese aparten Wobngelegenbeiten bei der Aufarbeitung der Zählungsergebnisse in AVieri unter der Bezeichnung „Andere bewohnte Objeete" mit einer a n m e r k u n g s w e i s e n S p e c i f i c a t i o n derselben den

„Gebäuden" gegenübergestellt und erlaube mir, wie bereits früher erwähnt wurde, diesen Vorgang auch hier zii empfehlen.

XXII. 7

Ich gehe nun zu dem mit II. „Wohnverhältnisse" iiberschriebenen Abschnitte des Vorschlages über. Körösi lässt hier auf die Gebäude un-mittelbar die Wohnverhältnisse folgen, während er auf Seite 52 sub II die Wohnungen und die Wohnverhältnisse separat anführt.

Ich meine, dass auch der vorliegende Abschnitt besser zu trennen wäre, und zwar nachdem sub I die Gebäude besprochen wurden, in

II. Wohnungen,

III. Art des Zusammenlebens.

Mir seheint diese letztere Bezeichnung zutreffender zu sein, als der Ausdruck Wohnverhältnisse, der mehr umfasst, als hier bezeichnet werden soll, da unter der Bezeichnung „Wohnverhältnisse" die Gebäude und Wobnnngeii ebensowohl, als das Moment der Zusammengehörigkeit der in einer Wohnung beisammen wohnenden Individuen subsumirt werden können.

Körösi meint, dass es mit Rücksicht auf die verschiedenen Gruppen von Wohnungen nothwendig wäre, ein diese Gruppen umfassendes generelles Begriffswort an die Spitze zu stellen, unterlässt es aber, in dieser Beziehung einen Vorschlag zu machen.

Nach meiner Ansicht reicht der Ausdruck „Wohnungen" vollkommen aus, wenn derselbe auch erst durch Adjeetive oder Bestimmungswörter unterzutheilen ist.

Körösi theilt nun die Wohnungen in drei Gruppen, und zwar in:

а) Ordentliche Wohnungen б) Extrahaushaltungen und c) Nichtwohnungen.

Ich kann mich mit dieser Bezeichnung der Gruppen nicht einver-standen erklären. Zwischen zwei Wohnungsgruppen finden wir hier eine Gruppe von „Haushaltungen" eingeschoben. Da sich die Begriffe Wohnung und Haushaltung nicht decken, wäre es nach meiner Ansicht zu vermeiden, Haushaltungen als eine Gruppe von Wohnungen anzuführen. Näher betrachtet sind diese Extrahaushaltungen nichts Anderes, als die Wohnstätten der in Anstalten untergebrachten Personen; ich habe hiefür stets die Bezeichnung

„ E x t r a h a u s h a l t u n g s w o h n u n g e n " gewählt.

Für die dritte Gruppe, welche Körösi als „Nichtwohnungen" betitelt, habe ich die Bezeichnung „ a u s s e r g e w ö h n l i c h e W o h n u n g e n " gewählt, weil mir dieselbe zutreffender erscheint; ich kann mich nämlich nicht damit befreunden, eine Wohnung als Nichtwohnung zu bezeichnen.

Ich würde daher f o l g e n d e E i n t h e i l u n g der W o h n u n g e n in Vorschlag bringen:

1. Ordentliche Haushaltungswohnungen.

2. Extrahaushaltungswohnungen (mit der auf Seite 12 des Vorschlages angegebenen Specificirung derselben).

3. Aussergewöhnliche Wohnungen.

87 Mit dem nun folgenden Punkte 1 (Seite 55), der sich auf die „ Ver-k e i l u n g der o r d e n t l i c h e n W o h n u n g e n n a c h der H ö h e n l a g e " bezieht, erkläre ich mich einverstanden, beantrage aber, dass die im „Dachraume"

gelegenen Wohnungen, so wie die „in mehreren Stockwerken" gelegenen Wohnungen ebenfalls separat ausgewiesen werden. Die Scala würde dann lauten: Anzahl der Wohnungen und der Personen im Keller, im Parterre, im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten Stock und höher, im Dachraume, in mehreren Stockwerken. (Mezzanine sind einem Stockwerke gleich zu rechnen.)

Bezüglich des zweiten Punktes, welcher von der „ V e r k e i l u n g d e r o r d e n t l i c h e n W o h n u n g e n n a c h der Zahl der Z i m m e r " handelt, gilt Dasselbe, was ich bereits früher gelegentlich der Vertheilung der Wohnhäuser nach der Zimmerzahl bemerkt habe.

Ich möchte mir daher erlauben, auch bezüglich dieses Punktes einen Alternativ-Antrag zu stellen, und schlage vor zu setzen: „ V e r t h e i l u n g der o r d e n t l i c h e n W o h n u n g e n n a c h der Z a h l der W o h n p i e c e n , " eventuell, wenn dieser Vorschlag nicht angenommen werden sollte: V e r t h e i l u n g der o r d e n t l i c h e n W o h n u n g e n n a c h der Z a h l der Z i m m e r ( h i e b e i s i n d C a b i n e t t e o h n e A u s n a h m e als Z i m m e r zu zählen). In beiden Fällen kann die im Punkt 2 angegebene Scala von 1 bis 10 angenommen werden.

Nach diesem Punkte würde ich die Einschaltung eines Punktes beantragen, welcher die Frage nach der Z a h l der a) b l o s zum W o h n e n , h) a u c h z u g l e i c h zu g e s c h ä f t l i c h e n Z w e c k e n b e n ü t z t e n W o h n u n g e n und deren I n w o h n e r enthält. Im Punkte 3, der mit „Dichtigkeit der Bevölkerung"

bezeichnet ist, würde ich mit Bücksicht auf die bereits früher gemachten Bemerkungen beantragen, in der Klammer die Weisung beizusetzen: „Hiebei sind Cabinette als Zimmer zu zählen." Der Punkt 4 ist mir nicht recht verständlich; es wird in demselben unter dem Titel: „Zusammensetzung der Haushaltungen in den ordentlichen Wohnungen," die Angabe der Zahl der Familienglieder, der Dienstboten, der gewerblichen Gehilfen, der Sehlafleute und der sonstigen Personen verlangt. Ich beantrage anstatt dieses vierten Punktes in das Schema aufzunehmen:

III. A r t des Z u s a m m e n l e b e n s .

Von den verschiedenen Oombinationen, die sieh ergeben, wenn die Wohnungen mit Bücksicht auf die Zusammengehörigkeit der Inwohner classificirt werden, wären nach meiner Ansicht nur die mit Rücksicht, auf die Anzahl wichtigsten hier auszuweisen.

Es sind dies folgende vier:

Ordentliche Wohnungen, in welchen: 1. Familienglieder allein — 2.

Familienglieder und beim Arbeitgeber wohnende Gehilfen ·— 3. Familien-glieder und Aftermiether — 4. FamilienFamilien-glieder, beim Arbeitgeber wohnende Gehilfen und Aftermiether angetroffen wurden.

7*

Hiebei wären nach meiner Ansieht die im Haushalte der Herrschaft lebenden Dienstböten ausnahmslos den Familiengliedern beizuzählen. Jede dieser Kategorien wäre für die ein zimmerigen. Wohnungen separat auszuweisen.

Weiters wäre hier auszuweisen, wie viele der Bewohner mit Bücksieht auf die Art des Wohuens a) als Familienglieder (exclusive Dienstboten), Ii) als Aftermiether, c) als Schlafleute, d) als beim Arbeitgeber wohnende Gehilfen, e) als im Haushalte des Dienstgebers wohnende Dienstboten ge-zählt wurden.

Den bisher angeführten Momenten würden sich nun die auf die Be-wohner sieh beziehenden I n d i v i d u a l a n g a b e n ansehliessen.

In dieser Beziehung liegen bereits Beschlüsse des statistischen Institutes vor, welche hier sinngemässe Anwendung zu linden hätten. Von Körösi wurde in dieser Beziehung kein Vorschlag gemacht.

• Da es aber im Interesse der Vollständigkeit des auszuarbeitenden Sehemas .jedenfalls wünschenswerth erscheint, auch diesen Theil desselben durch Beschlüsse des Cougressos oder des statistischen Institutes festzustellen, möchte ich mir erlauben, die nach meiner Ansicht hier einzufügenden Punkte

anzuführen.

Neu aufzunehmen wäre hiebei als erster Punkt: die G e s a m m t z a h l d e r B e w o h n e r mit besonderer Ausweisung der f a e t i s c h e n B e v ö l k e r u n g , der W o h n b e v ö l k e r u n g und der r e c h t l i c h e n B e v ö l k e r u n g , durchwegs mit besonderer Ausweisung der Civilbewohner, sowie der activen Militärpersouen und mit Trennung der Geschlechter.

Alle folgenden demographischen Daten hätten sieh nach meinem An-trage auf die factische Bevölkerung zu beziehen.

Dieser Antrag bezieht sich auf die von Körösi auf Seite 56 unter dem Striche, also anhangsweise, gemachten Ausführungen, in welchen er sich darüber ausspricht, ob d i e f a c t i s c h e oder die W o h n b e v ö l k e r u n g · den G e g e n s t a n d d e s D é p o u i l l e m e n t s zu b i l d e n h a b e und, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen, mit wenigen AVorten das Verlangen, die Aufarbeitung der Zählungsergebnisse auf die AVohnbevölkerung zu beziehen, als ein theoretisch vollkommen gerechtfertigtes hinstellt.

Körösi meint, dass der Congress sich vielleicht der Ansicht zuneigen könnte, dass die Wahl der aufzuarbeitenden Bevölkerungskategorie dem E r m e s s e n des b e t r e f f e n d e n B u r e a u überlassen bleiben könne. Mit Bücksicht darauf, dass es sieh darum handelt, eiu einheitliches Schema für die Bearbeitung der Zählungsergebnisse aufzustellen, glaube ich nicht, dass es augezeigt wäre, diese wichtige Frage offen zu lassen, und erscheint es jedenfalls wünschenswerth, auch bezüglich dieses Punktes eine Einigung zu erzielen oder wenigstens anzustreben.

Dass das Verlangen, die Aufarbeitung der Zählungsergebnisse auf die AVohnbevölkerung zu beziehen, ein t h e o r e t i s c h vollkommen gerechtfer-tigtes ist, wird wohl Niemand in Zweifel ziehen; allein in der Praxis stellt sich diesem Verlangen ein sehr gewichtiges Hinderniss entgegen.

89 Die Feststellung der Wohnbevölkerung setzt nämlich voraus, dass der Begriff der „zeitweilgcn" An- und Abwesenheit ein feststehender, also allerorten gleicher sei. Nun wissen wir aber nur zu gut, eine wie verschie-dene Auslegung dieser Begriff auch von Seite der Statistiker vom Fache erleidet. Ich verweise in dieser Beziehung auf meine Bemerkungen über diesen Gegenstand, auf Seite 2 des II. fheiles meiner Arbeit über die Er-gebnisse der Volkszählung in Wien und auf die im I. fheile des 57. Bandes der Statistik des Deutschen Reiches enthaltene synoptische Zusammen-stellung der für die neuesten Volkszählungen massgebenden Bestimmungen, aus welchen die verschiedenen Auslegungen, welche der genannte Begriff in den einzelnen Staaten erfahren hat, ersichtlich sind.

So lange in dieser Beziehung nicht die so sehr wünschenswerthe Einigung unter den Statistikern erzielt wird, bleibt nach meiner Ansicht das Verlangen, die Wohnbevölkerung zum Gegenstande des Depouillemonts zu inachen, in der Theorie gerechtfertigt, in der Praxis aber nicht gut ausführbar.

Uebrigens erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Körösi selbst zu-gibt, dass die Zahl jener Berufsarten, deren Grösse· durch die Acceptirung der Ziffer der j'actischen, anstatt der Wohnbevölkerung in nennenswerthem .Masse geändert worden wäre, hinter seiner Erwartung zurückblieb.

Ich erlaube mir im Interesse der Einheitlichkeit der Aufarbeitung · zu beantragen, dass insolange, als eine Einigung über den Begriff der zeit-weiligen Au- und Abwesenheit nicht erzielt wird, die A u f a r b e i t u n g der Z ä h l u n g s e r g e b n i s s e s i c h auf die f a c t i s c h e B e v ö l k e r u n g zu bez i e h e n h a b e .

-Ich beantrage weiters, dass sich die Darstellung der Individualangaben blos auf die C i v i l b e v ö l k e r u n g zu erstrecken habe, eventuell mit einem besonderen Nachweis der betreffenden Daten für die aetiven Militärpersonen.

Mit Bücksicht darauf, dass durch die Einbeziehung des aetiven Mili-tärs die Geschlechts- Alters und Oivilstandsverhältnisse eine wesentliche Verschiebung erleiden müssen, und mit Rücksicht auf die so verschiedene Stärke der Garnison in den einzelnen Städten glaube ich diesen Antrag nicht näher begründen zu sollen.

Im Schema würden nun von den auf Seite 13 des Heftes XXII an-geführten Punkten die Punkte 4—10 und Punkt 12 folgen. Bezüglich des Punktes 6, welcher, sich auf den Oivilstand bezieht, möchte ich auf Grund meiner Erfahrungen im Zählungswesen eine präcisere Trennung und Be-zeichnung der auszuweisenden Civilstandskategorien beantragen und erlaube mir folgende Unfccrtheilung in Vorschlag zu bringen:

Ledige — Verheiratete (darunter des Erwerbes wegen getrennt Lebende)

— Verwitwete — freiwillig Geschiedene — gerichtlich Geschiedene — gerichtlich Getrennte (nur bei Akatholiken).

Bezüglich der in Punkt 7—8 sub b) angeführten Grenze von 10.000 wäre in Erwägung zu ziehen, ob nicht eine Herabminderung derselben etwa auf 5000 angezeigt erseheint.