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Lösung im deutschen Recht

Bürgerlichen Gesetzbuch und Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Verbot

4. Vorschlag zur möglichen Lösung

4.2. Lösung im deutschen Recht

Aufgrund der Analyse des deutschen Rechts können wir ebenfalls zu einer ähnlichen Schlussfolgerung kommen. Das deutsche BGB regelt die mit dem Eigentumsrecht verbundenen verschiedenen Verfügungsverbote im Allgemeinen Teil. Das BGB kennt drei Arten von Verfügungsverboten:

– das auf einem Gesetz beruhende Verfügungsverbot (Gesetzliches Veräußerungsverbot);55

53 Attila, Menyhárd: Relatív hatálytalanság, relatív tulajdon (Relative Unwirksamkeit, relatives Eigentum). In:

Réka, Pusztahelyi (Hrsg.): Miskolci konferenciák 2016-2018. A Polgári Jogot Oktatók XXII. és XXIV. Országos Találkozójának válogatott tanulmányai (Konferenzen in Miskolc 2016-2018. Ausgewählte Studien des XXII.

und des XXIV. Landestreffens der Zivilrechtslehrer). Novotni Alapítvány, Miskolc, 2018. S. 211. Die relative Unwirksamkeit bedeutet das gleiche auch bei einer gegen ein Abtretungsverbot verstoßenden Verfügung, das heißt, es ist so anzusehen, als ob es zur Abtretung der Forderung dem Berechtigten gegenüber nicht gekommen wäre.

54 Menyhárd (2018): op. cit. S. 220.

55 In der deutschen Rechtsliteratur wird der Begriff des in den §§ 135 und 136 BGB beschriebenen Übertragungsverbots (Veräußerungsverbot) im weiteren Sinne verwendet, und man versteht ein Verfügungsverbot darunter. Siehe Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, Verlag C.H. Beck, München, 2004. S. 126.

– das auf einem gerichtlichen oder anderen behördlichen Akt beruhende Verfügungsverbot (Behördliches Veräußerungsverbot);

– das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Verfügungsverbot (Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot).

Gemäß § 135 BGB ist die Verfügung über einen Gegenstand,56 wenn sie gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, diesen Personen gegenüber unwirksam. Gemäß § 136 BGB ist dieselbe Regel auch bei einer Verfügung maßgeblich, die einem auf einem gerichtlichen oder anderen behördlichen Akt beruhenden Verfügungsverbot entgegensteht. Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen auf einem Gesetz, einem gerichtlichen oder behördlichen Akt beruhenden Verfügungsverbote (Veräußerungsverbote) ist also gemäß dem BGB die relative Unwirksamkeit der Verfügung gegen die durch das Verbot geschützte(n) Person(en).

§ 137 BGB besagt im Zusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Verbot, dass die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die Wirksamkeit einer (rechtsgeschäftlichen) Verpflichtung, über ein veräußerliches Recht nicht zu verfügen, wird jedoch durch diese Vorschrift nicht berührt. Auf dieser Grundlage sagt das deutsche Recht in diesem Fall nicht die relative Unwirksamkeit der dem Verbot entgegenstehenden Verfügung aus, sondern dieser Fall wird als ein einen Schadensersatzanspruch begründender Tatbestand angesehen.57

Was den genauen Inhalt der relativen Unwirksamkeit anbelangt, hat es auch in der deutschen Rechtswissenschaft ernste Diskussionen gegeben.58 Die gegen das Verfügungsverbot (Veräußerungsverbot) verstoßende Verfügung führt nach dem auch heute als mehrheitlich angesehenen Standpunkt in der Tat zu einer spezifischen Aufteilung des Eigentums. Auf dieser Grundlage wird nämlich die Person, die als Berechtigte der dem Verbot entgegenstehenden Verfügung gegenüber jedem zum Eigentümer, aber nicht gegenüber dem Berechtigten des durch das Verbot geschützten Rechts. Dem Berechtigten des durch das Verbot gesicherten Rechts gegenüber ist nämlich weiterhin die Person als Eigentümer anzusehen, die ihr Eigentum mit der gegen das Verbot verstoßenden Verfügung überträgt.59

Auch gemäß dem deutschen Recht entsteht also ein spezifisches relatives Eigentum als Folge der relativen Unwirksamkeit. Auf dieser Grundlage wird das Recht des Berechtigten des durch das Verbot geschützten Rechts auf direkten Zugang zum

56 § 135 BGB verwendet den Ausdruck Gegenstand und nicht Sache.

57 Franz, Dorn: §§ 134-137. Nichtigkeit I. In: Mathias, Schmoeckel – Joachim, Rückert – Reinhard, Zimmermann (Hrsg.): Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band I. Allgemeiner Teil §§ 1-240. Mohr Siebeck, Tübingen, 2003. S. 680., sowie Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, S. 127.

58 Eine umfassende Übersicht siehe Dorn: op. cit. S. 681-685.

59 Dorn: op. cit. S. 687. Dieser Standpunkt, der auch heute als mehrheitlich in der deutschen Rechtsliteratur angesehen wird, wurde zuerst von Gottlieb Planck in seiner 1898 ausgegebenen Kommentar zum BGB formuliert.

veräußerten Vermögensgegenstand – neben bestimmten verfahrensrechtlichen Beschränkungen – anerkannt. Das bedeutet bei Grundstücken letztendlich die Löschung des Eigentums des Rechtserwerbers und die Eintragung des Eigentums des Berechtigten des durch das Verbot geschützten Rechts in das Grundbuch.60 Bei beweglichen Sachen bedeutet es die Herausgabe der Sache zugunsten der geschädigten Person.61 Macht der Berechtigte des durch das Verbot geschützten Rechts seinen Anspruch zuerst in einem Zivilprozess geltend, so muss er vor allem gegen den Übertragenden klagen. Das deutsche Zivilprozessrecht erkennt jedoch auch die Möglichkeit an, dass der Übertragende und der Rechtserwerber gemeinsam verklagt werden, ermöglicht jedoch nicht, dass der Berechtigte des durch das Verbot geschützten Rechts unmittelbar gegen den Rechtserwerber eine Klage erhebt.62

In diesem Fall hat sich der gute Glaube auf das Nichtbestehen des Verfügungsverbots zu beziehen. Zugleich besteht gemäß dem deutschen Recht keine Möglichkeit zum gutgläubigen Rechtserwerb, wenn das Verbot in das Grundbuch eingetragen wurde.

Bei der Übertragung der verkehrsfähigen Rechte und Forderungen ist ein gutgläubiger Rechtserwerb auch in diesem Fall nicht möglich.63

Das deutsche Recht erkennt die Möglichkeit an, dass ein Vollstreckungsverfahren gegen den Rechtserwerber in den in sein Eigentum übergegangenen Vermögensgegenstand – von einem Dritten – eingeleitet werden kann, dabei kann jedoch der Berechtigte des durch das Verbot geschützten Rechts einen Einspruch geltend machen. Zugleich hat er dafür in einem Insolvenzverfahren keine Möglichkeit mehr, das heißt, in diesem Verfahren kommt das Verbot nicht zur Geltung.64

5. Zusammenfassung

Wie oben dargelegt, haben wir den Versuch unternommen, festzulegen, was die relative Unwirksamkeit bei einem Verstoß gegen das Veräußerungs- und Belastungsverbot genau bedeutet. Dabei sind wir zur Feststellung gekommen, dass die relative

60 Der Rechtsgrund dafür ist in § 888 Absatz 2 BGB auch gesondert festgelegt.

61 Nach der Theorie des relativen Eigentums kann der Berechtigte des durch das Verbot geschützten Rechts bei beweglichen Sachen nicht unmittelbar gegen den Rechtserwerber auftreten. Er muss zuerst gegen den Übertragenden auftreten und von ihm die Übertragung des Anspruchs auf die Herausgabe des Gegenstands (des Herausgabeanspruchs) auf ihn fordern. § 985 BGB bestimmt über diesen Anspruch. Es erklärt sich dadurch, dass infolge der relativen Unwirksamkeit weiterhin der Übertragende berechtigt ist, gegenüber der geschädigten Person über das Eigentum zu verfügen, so kann auch er die Herausgabe der Sache von dem Besitzer (das heißt, von dem Rechtserwerber) verlangen. Siehe Dorn: op. cit. S. 688.

62 Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, S. 126.

63 Ein gutgläubiger Rechtserwerb ist ausschließlich bei der Übertragung von Sachen möglich, nicht aber bei der Übertragung und der Abtretung von Rechten oder Forderungen.

64 Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, S. 126.

Unwirksamkeit eigentlich in jedem Fall zur spezifischen Aufteilung, der Relativierung des Eigentumsrechts führt.65

Die Tatbestände, die die relative Unwirksamkeit des Vertrags formulieren, formulieren also in der Tat nicht die relative Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags, sondern die des dinglichen Verfügungsgeschäfts. Auf dieser Grundlage kommt es gegenüber der geschädigten Partei nicht zu einem Übergang des Eigentumsrechts. Die geschädigte Partei kann ihre Forderung infolge der relativen Unwirksamkeit des dinglichen Geschäfts und des damit verbundenen Übergangs des Eigentumsrechts so geltend machen, als würde das sonst auf jeden anderen wirksam übertragene Eigentum immer noch zum Vermögen der übertragenden Partei gehören. Die das Eigentum erwerbende Partei wird also zum Eigentümer, aber ihr Eigentumsrecht hat der Person gegenüber, die durch die die relative Unwirksamkeit aussagende Bestimmung geschützt ist, keine Wirkung.66

Aber der Wortgebrauch des uBGB ist im Zusammenhang mit der relativen Unwirksamkeit nicht konsequent, und das führt zu Problemen. § 5:32 Absatz 1 uBGB besagt die Unwirksamkeit der dem Veräußerungs- und Belastungsverbot entgegenstehenden Verfügung der Person gegenüber, deren Recht durch das Verbot gesichert wird. § 6:120 Absatz 1 uBGB bestimmt jedoch über die Unwirksamkeit des Vertrags, mit dem die Grundlage für die Befriedigung eines Dritten ganz oder teilweise entzogen wurde. Unter § 6:223 Absatz 1 uBGB geht es ebenfalls um die Unwirksamkeit des Vertrags.67

Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass bei den neuen Fällen der relativen Unwirksamkeit nicht genau festgestellt werden kann, was für einen Anspruch der Berechtigte der anderen Partei gegenüber erheben kann und was er beim Gericht von ihm fordern kann. Es würde wirklich eine eindeutigere Situation unter diesem Aspekt geschafft, wenn das Gesetz in gewissen Fällen der relativen Unwirksamkeit die Anwendung des § 6:118 uBGB anordnen würde, auf dieser Grundlage könnte bestimmt werden, was genau der Berechtigte fordern kann.

Es führt uns allerdings zur in der Rechtsliteratur bereits aufgeworfenen Frage, ob es wirklich nicht zweckmäßiger wäre, in den gesetzlich geregelten (oder mindestens in einigen) Fällen der relativen Unwirksamkeit die Anfechtbarkeit vorzuschreiben.68 Ein Beispiel dafür kann § 40 des Gesetzes Nr. XLIX aus dem Jahre 1991 über das

65 Die Relativierung des Eigentums erscheint auch bei einer anderen unregelmäßigen Sicherheit, dem Eigentumsvorbehalt. In der Praxis spielt der Eigentumsvorbehalt eine ähnliche Rolle wie das Veräußerungs- und Belastungsverbot. Attila Menyhárd präsentiert auch detaillierter die verschiedenen Fälle des relativen Eigentums aufgrund des geltenden ungarischen Zivilrechts. Siehe Menyhárd (2018): op. cit. S. 208-201.

66 Menyhárd (2018): op. cit. S. 218. Diese Auslegung wird dadurch unterstützt, dass ein schuldrechtlicher Vertrag, der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien entstehen lässt, in sich nicht die Rechtswirkung hat, den Subjekt des Eigentumsberechtigten zu ändern. Eine solche Rechtswirkung kann nur an die Übertragung des Eigentumsrechts, das heißt, an ein dingliches Verfügungsrechtsgeschäft gebunden werden.

67 § 6:223 Absatz 1 uBGB: „Schließt der Eigentümer unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Vorkaufsrecht einen Vertrag, dann ist der so abgeschlossene Vertrag dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.“

68 Balázs Tőkey meint, es könne eine Alternative zur relativen Unwirksamkeit sein, wenn Dritter – wie jemand, der ein rechtliches Interesse an der Anfechtung hat – den Vertrag im Sinne § 6:89 Absatz 2 uBGB anfechten könnte. S. Tőkey: op. cit. S. 245.

Insolvenzverfahren und die amtliche Liquidation sein, der ähnliche Tatbestände wie

§ 6:120 uBGB regelt, sieht jedoch die Anfechtbarkeit des fraglichen Vertrags oder der anderen Rechtserklärung statt der relativen Unwirksamkeit vor. Die Anfechtbarkeit würde – unter anderem – auch bei einer gegen das Belastungsverbot verstoßenden Verpfändung eine eindeutigere und besser behandelbare Situation schaffen. Das uBGB müsste selbstverständlich eine kürzere Anfechtungsfrist gewähren.

Das alles unterstützt, dass es gerechtfertigt wäre, die relative Unwirksamkeit sorgfältiger zu prüfen.69 Bei der ausführlicheren Erarbeitung der dogmatischen Gründe der relativen Unwirksamkeit müssten auch die das Rechtsinstitut betreffenden Abgrenzungsfragen, so vor allem die Unterschiede zwischen der Ungültigkeit und der relativen Unwirksamkeit, berücksichtigt werden.70 Insbesondere stellt die Abgrenzung zwischen der Anfechtbarkeit und der relativen Unwirksamkeit Fragen, die Grenzen der beiden Rechtsfolgen verfließen ja in mehreren Fällen.71

69 Siehe in der deutschen Rechtsliteratur: Beer, Hubert: Die relative Unwirksamkeit. Schriften zum Bürgerlichen Recht. Band 24. Duncker & Humblot, Berlin, 1975. S. 227.

70 Menyhárd (2018): op. cit. S. 218-219.

71 Zur Abgrenzung der Anfechtbarkeit und der relativen Unwirksamkeit siehe: Max, Zauderer: Anfechtbarkeit und relative Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften. Buchdruckerei von Joh. Hamel, Marburg, 1931. S. 71.

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